Pflegeheimbewohnerin muss ihre Bestattungsvorsorge nicht auflösen
Urteile im Überblick
Eine Pflegeheimbewohnerin muss ihre Bestattungsvorsorge nicht auflösen, um Pflegewohngeld zu erhalten. Die beklagte Behörde darf eine entsprechende Verwertung nicht verlangen.
Das entschied das Verwaltungsgericht Münster (Az. 6 K 4230/17). Beim Erhalt von Sozialleistungen ist eine angemessene Bestattungsvorsorge über das allgemein zu verschonende Vermögen hinaus geschützt, so das Gericht.
In dem verhandelten Fall entschied das Verwaltungsgericht anders als die zuständige Sozialbehörde und hielt einen Bestattungsvorsorgevertrag in Höhe von 10 500 Euro für eine Erdbestattung für üblich. Den Vertrag aufzulösen hätte laut Gericht für die Klägerin eine unzumutbare Härte bedeutet.
Das geringe Einkommen der Antragstellerin auf Pflegewohngeld dürfe nach Ansicht der Richter nicht dazu führen, die Gestaltungswünsche und Kosten für ihre Bestattung einzuschränken – etwa bis auf Sozialhilfeniveau. Die Grenze des Angemessenen sei erst bei völlig überzogenen oder luxuriösen Wünschen überschritten. Auch dass der Vertrag eine finanzielle Reserve von knapp 1000 Euro für mögliche Preissteigerungen enthalte, sei nicht zu beanstanden.
»Immer wieder fordern Sozialbehörden fälschlicherweise die Auflösung einer Bestattungsvorsorge«, erläutert dazu Rechtsanwalt Torsten Schmitt, Rechtsreferent von Aeternitas, der Verbraucherinitiative Bestattungskultur. Er rät, sich von solchen Bescheiden nicht verunsichern zu lassen, sondern fachlichen Rat einzuholen. Zwar ist der Betrag von 10 500 Euro wie in diesem Fall für eine Vorsorge ohne Grabpflege nicht immer geschützt. Andere Beträge zwischen 5000 und 10 000 Euro sind jedoch von vielen Gerichten als angemessen anerkannt worden. Und selbst höhere Beträge können je nach den üblichen Kosten vor Ort zu verschonen sein – und zwar insbesondere dann, wenn eine Grabpflegevorsorge mit einbezogen wird.