Unzulässige Pauschalen und Gebühren bei Anmietung
Nach wie vor gibt es Fragen und Unstimmigkeiten, ob ein Makler oder Hausverwalter extra Gebühren und Pauschalen bei der Anmietung einer Wohnung verlangen darf.
Nach dem sogenannten Bestellerprinzip bei der Wohnungsvermittlung muss grundsätzlich der Auftraggeber den Makler bezahlen, also in der Regel ist das der Vermieter. Dieser bestimmende Grundsatz kann nach Angaben des Mietervereins Dresden und Umgebung (mvdu) von Maklern oder Vermietern auch nicht durch irgendwelche Pauschalen oder Gebühren umgangen werden.
Was das Gesetz sagt
Nach dem Wohnungsvermittlungsgesetz dürfen Makler von Wohnungsinteressenten keine Gebühren oder Zahlungen für die Besichtigung einer Wohnung verlangen, entschied das Landgericht Stuttgart (Az. 38 O 73/15 KfH). Im konkreten Fall forderte ein Stuttgarter Makler von allen Wohnungsinteressenten für die Durchführung einer Wohnungsbesichtigung zwischen 35 und 50 Euro. Das Gericht erklärte, es dürften keine Einschreibgebühren, Auslagen, Erstattungen oder sonstige Nebenentgelte zusätzlich zur Provision gefordert werden. Die Provision aber müsse der Vermieter zahlen, denn er habe dem Makler die Wohnung »an die Hand« gegeben und erst dann sei der erste Kontakt mit dem Mieter zustande gekommen.
Unwirksame Formularklausel
Auch eine Formularklausel im Mietvertrag, nach der der neu einziehende Mieter verpflichtet sein soll, eine Mieterwechselpauschale an die Hausverwaltung zu zahlen, ist laut Mietervereins unwirksam.
Das Amtsgericht Münster (Az. 55 C 1325/15) erklärte, durch die verlangte Pauschale würden die Kosten der Verwaltungstätigkeit auf den Mieter abgewälzt werden. Die Hausverwaltung werde aber letztlich von der Vermieterin beauftragt, Mietverträge abzuschließen und sich um Änderungen zu kümmern. Dafür erhalte die Hausverwaltung eine Vergütung seitens der Vermieterin. Verlangt die Verwaltung jetzt noch eine Mieterwechselpauschale von dem einziehenden Mieter, dann stelle sie die Kosten praktisch doppelt in Rechnung.