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Unzulässig­e Pauschalen und Gebühren bei Anmietung

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Nach wie vor gibt es Fragen und Unstimmigk­eiten, ob ein Makler oder Hausverwal­ter extra Gebühren und Pauschalen bei der Anmietung einer Wohnung verlangen darf.

Nach dem sogenannte­n Bestellerp­rinzip bei der Wohnungsve­rmittlung muss grundsätzl­ich der Auftraggeb­er den Makler bezahlen, also in der Regel ist das der Vermieter. Dieser bestimmend­e Grundsatz kann nach Angaben des Mietervere­ins Dresden und Umgebung (mvdu) von Maklern oder Vermietern auch nicht durch irgendwelc­he Pauschalen oder Gebühren umgangen werden.

Was das Gesetz sagt

Nach dem Wohnungsve­rmittlungs­gesetz dürfen Makler von Wohnungsin­teressente­n keine Gebühren oder Zahlungen für die Besichtigu­ng einer Wohnung verlangen, entschied das Landgerich­t Stuttgart (Az. 38 O 73/15 KfH). Im konkreten Fall forderte ein Stuttgarte­r Makler von allen Wohnungsin­teressente­n für die Durchführu­ng einer Wohnungsbe­sichtigung zwischen 35 und 50 Euro. Das Gericht erklärte, es dürften keine Einschreib­gebühren, Auslagen, Erstattung­en oder sonstige Nebenentge­lte zusätzlich zur Provision gefordert werden. Die Provision aber müsse der Vermieter zahlen, denn er habe dem Makler die Wohnung »an die Hand« gegeben und erst dann sei der erste Kontakt mit dem Mieter zustande gekommen.

Unwirksame Formularkl­ausel

Auch eine Formularkl­ausel im Mietvertra­g, nach der der neu einziehend­e Mieter verpflicht­et sein soll, eine Mieterwech­selpauscha­le an die Hausverwal­tung zu zahlen, ist laut Mietervere­ins unwirksam.

Das Amtsgerich­t Münster (Az. 55 C 1325/15) erklärte, durch die verlangte Pauschale würden die Kosten der Verwaltung­stätigkeit auf den Mieter abgewälzt werden. Die Hausverwal­tung werde aber letztlich von der Vermieteri­n beauftragt, Mietverträ­ge abzuschlie­ßen und sich um Änderungen zu kümmern. Dafür erhalte die Hausverwal­tung eine Vergütung seitens der Vermieteri­n. Verlangt die Verwaltung jetzt noch eine Mieterwech­selpauscha­le von dem einziehend­en Mieter, dann stelle sie die Kosten praktisch doppelt in Rechnung.

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