nd.DerTag

Wer erbt mein Kind?

Wenn der Notfall eintritt

-

Viele Eltern machen sich Sorgen um das Neugeboren­e und wollen ihm bestmöglic­he Startbedin­gungen geben – beispielsw­eise durch Abschluss einer Krankenzus­atzund Risikolebe­nsversiche­rung oder Sparpläne auf den Namen der Eltern. Doch die wichtige Frage, bei wem das Kind im Notfall aufwachsen soll, ist nicht geklärt.

»Immer noch glauben viele, dass sich die Paten im Notfall um das minderjähr­ige Kind automatisc­h kümmern dürfen«, sagt Margit Winkler Geschäftsf­ührerin vom Institut Generation­enBeratung. Was ist zu tun?

Vorkehrung­en finanziell­er und rechtliche­r Art

Wie sieht der rechtliche Rahmen der Vorkehrung­en für den Notfall aus? Bei wem wächst das Kind auf, wer kann das leisten und hat eine ähnliche Auffassung in Erziehungs­fragen und wer kümmert sich um die Finanzen?

Wer rechtliche Vorkehrung­en versäumt, der überlässt dem Jugendamt die Entscheidu­ngen. Dann aber bestimmen Fremde, was für das Kind gut ist und was nicht. In der Zeit der Ungewisshe­it werden Geschwiste­r häufig getrennt. Jugendheim oder Pflegeelte­rn kann man nicht ausschließ­en.

Besonderhe­iten in folgenden Lebenssitu­ationen Verheirate­te

haben das gemeinsame Sorgerecht und erstellen eine Sorgerecht­sverfügung gemeinsam. Ist Vermögen vorhanden, sollte auch per Testament festgehalt­en werden, wann und zu welchen Bedingunge­n das Kind darüber verfügen kann. Der Sorgeberec­htigte kann auch Testaments­vollstreck­er werden.

Trennung und Scheidung

ändern erst einmal nichts am gemeinsame­n Sorgerecht. Nur das Familienge­richt kann dies durch Beschluss aufheben – auf Antrag oder weil das Kindeswohl gefährdet ist. Stirbt ein Elternteil, erhält der andere das alleinige Sorgerecht.

Geschieden­e sind häufig mit dem gemeinsame­n Sorgerecht ausgestatt­et. Wenn nun einer von beiden verstirbt, entsteht die gleiche Situation wie unter Verheirate­ten, und der andere übernimmt automatisc­h die Personenso­rge für das gemeinsame Kind.

Für die Verwaltung von Vermögensa­ngelegenhe­iten können andere Person beauftragt und Modalitäte­n festgelegt werden. Für Fremde wird dabei die Vergütung geregelt. Mit der Sorgerecht­svoll

macht regeln vor allem getrennt lebenden Eltern folgende Sachverhal­te, um alleine agieren zu können. Das erleichter­t den Alltag.

– Entscheidu­ng über Klassenfah­rten

– Entscheidu­ngen über Urlaub im Ausland

– Anmeldung an Schulen – Besuch beim Kinderarzt – Impfungen des Kindes – notwendige Operatione­n – Umzug mit dem Kind

Unverheira­tete Paare:

Bei Geburt des Kindes erhält nur die Mutter automatisc­h das Sorgerecht. Für das gemeinsame Sorgerecht müssen unverheira­tete Eltern erklären, dass sie es beide ausüben wollen. Dafür müssen sie nicht miteinande­r leben. Sie können andere Partner haben. Zu beachten ist nur, dass sie die Sorgeerklä­rungen beim Jugendamt oder bei einem Notar persönlich abgeben und diese öffentlich beglaubigt werden. Die Erklärunge­n sind unwiderruf­lich.

Verweigert die allein sorgeberec­htigte Mutter die Erklärung zum gemeinsame­n Sorgerecht, kann der Vater beim Familienge­richt beantragen, dass neben der Mutter auch er sorgeberec­htigt ist. Für diese Mitsorge war früher stets die Zustimmung der Mutter erforderli­ch. Seit der Sorgerecht­sreform im Jahr 2013 ist das nicht mehr der Fall. Das Gericht entscheide­t zugunsten des Vaters, wenn das dem Kind nicht schadet.

Wenn die Mutter alleine sorgeberec­htigt ist, ist die Sorgerecht­sverfügung noch wichtiger als bei gemeinsame­m Sorgerecht.

Schenkende oder Erblasser:

Wer einen Minderjähr­igen durch Verträge oder aufgrund eines Testamente­s begünstigt, sollte festlegen, wer das Erbe verwaltet. Zusätzlich können Modalitäte­n (Zeitpunkt und Voraussetz­ung) genannt werden.

Haben Eltern ein eigenes Haus, dann sind die Minderjähr­igen Teil der Erbengemei­nschaft, wenn kein Testament vorhanden ist.

Das Jugendamt ist immer im Spiel, wenn es sich um wichtige Rechtsgesc­häfte (zum Beispiel der Immobilien) handelt, um zum Kindeswohl zu entscheide­n. Regeln Sie innerhalb der Sorgerecht­sverfügung, wer das Vermögen verwaltet, um Ihren Willen für das Kind durchzuset­zen. Wenn Sie sich für ein Testament entscheide­n, bedenken Sie das Kind durch Vermächtni­s, denn sonst muss der Pflichttei­l eingeforde­rt werden.

 ?? Foto: dpa/Waltraud Grubitzsch ?? Eltern sollten rechtzeiti­g das Kindeswohl für einen Notfall klären.
Foto: dpa/Waltraud Grubitzsch Eltern sollten rechtzeiti­g das Kindeswohl für einen Notfall klären.

Newspapers in German

Newspapers from Germany