Ehrenamtliche Helfer nicht immer über Verein versichert
Wer ehrenamtlich für einen Verein im Einsatz ist, steht dabei nicht automatisch unter Versicherungsschutz. Das gilt nicht nur für Schäden, sondern auch für Unfälle.
Sind freiwillige Feuerwehrleute oder Fußballtrainer nicht über eine Vereinshaftpflichtversicherung abgesichert, haften sie mit ihrem persönlichen Vermögen, wenn sie fremdes Eigentum beschädigen. Darüber informiert das Rechtsportal anwaltauskunft.de.
»Eine Versicherung über den Verein ist nicht verpflichtend, aber ratsam«, sagt Rechtsanwalt Dr. Thomas Summerer aus der Arbeitsgemeinschaft Sportrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV). Neben einer Haftpflichtversicherung kann ein Verein seine Mitglieder auch mit einer Unfallversicherung absichern.
Gerät der Verein in finanzielle Schieflage, muss der Vorstand nur persönlich haften, wenn er sich nicht an das Gesetz hält. Rechtsanwalt Summerer: »Im Prinzip haftet der Verein mit dem Vereinsvermögen.« Führen die Vorstandsmitglieder aber Sozialversicherungsbeiträge nicht ab, hinterziehen Steuern oder missachten ihre Verkehrssicherungspflicht, müssen sie die Schäden aus ihrem Privatvermögen zahlen.
Ist etwa der Fußballplatz nach dem Winter nicht mehr gut in Schuss und der Vorstand weiß davon, muss er aktiv werden und ihn reparieren lassen oder Warnschilder aufstellen. Andernfalls kann er persönlich für Schadensersatz und Ersatz für Verdienstausfall herangezogen werden, wenn jemand hier stürzt und sich verletzt.
In diesem Zusammenhang ist auf ein Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 18. Oktober 2018 (Az. L 7 U 36/14) in München verwiesen, das das Gericht am 11. Januar 2019 veröffentlichte. Wer sich im Rahmen von Arbeiten für den Verein verletzt, heißt es, sei nur in Ausnahmefällen gesetzlich versichert. Der Träger, für den der Ehrenamtler tätig sei, könne aber eine freiwillige Unfallversicherung abschließen.
Anlass war die Klage eines Baumwarts, der für einen Ortsverschönerungsverein arbeitet und sich dabei verletzt hatte. Beim Frühjahrsschnitt eines Obstbaumes im Garten eines Vereinsmitglieds war er etwa zwei Meter tief von der Leiter gefallen. Drei Berufsgenossenschaften hatten sich geweigert, dem Mann Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu gewähren.
Das Sozialgericht Augsburg wies die Klage als unbegründet ab. Der Kläger gehöre nicht zum gesetzlich versicherten Personenkreis. Das Bayerische Landessozialgericht bestätigte diese Entscheidung. Der Ortsverschönerungsverein habe keine freiwillige Unfallversicherung für seine Ehrenamtler abgeschlossen.