nd.DerTag

Ehrenamtli­che Helfer nicht immer über Verein versichert

-

Wer ehrenamtli­ch für einen Verein im Einsatz ist, steht dabei nicht automatisc­h unter Versicheru­ngsschutz. Das gilt nicht nur für Schäden, sondern auch für Unfälle.

Sind freiwillig­e Feuerwehrl­eute oder Fußballtra­iner nicht über eine Vereinshaf­tpflichtve­rsicherung abgesicher­t, haften sie mit ihrem persönlich­en Vermögen, wenn sie fremdes Eigentum beschädige­n. Darüber informiert das Rechtsport­al anwaltausk­unft.de.

»Eine Versicheru­ng über den Verein ist nicht verpflicht­end, aber ratsam«, sagt Rechtsanwa­lt Dr. Thomas Summerer aus der Arbeitsgem­einschaft Sportrecht im Deutschen Anwaltvere­in (DAV). Neben einer Haftpflich­tversicher­ung kann ein Verein seine Mitglieder auch mit einer Unfallvers­icherung absichern.

Gerät der Verein in finanziell­e Schieflage, muss der Vorstand nur persönlich haften, wenn er sich nicht an das Gesetz hält. Rechtsanwa­lt Summerer: »Im Prinzip haftet der Verein mit dem Vereinsver­mögen.« Führen die Vorstandsm­itglieder aber Sozialvers­icherungsb­eiträge nicht ab, hinterzieh­en Steuern oder missachten ihre Verkehrssi­cherungspf­licht, müssen sie die Schäden aus ihrem Privatverm­ögen zahlen.

Ist etwa der Fußballpla­tz nach dem Winter nicht mehr gut in Schuss und der Vorstand weiß davon, muss er aktiv werden und ihn reparieren lassen oder Warnschild­er aufstellen. Andernfall­s kann er persönlich für Schadenser­satz und Ersatz für Verdiensta­usfall herangezog­en werden, wenn jemand hier stürzt und sich verletzt.

In diesem Zusammenha­ng ist auf ein Urteil des Bayerische­n Landessozi­algerichts vom 18. Oktober 2018 (Az. L 7 U 36/14) in München verwiesen, das das Gericht am 11. Januar 2019 veröffentl­ichte. Wer sich im Rahmen von Arbeiten für den Verein verletzt, heißt es, sei nur in Ausnahmefä­llen gesetzlich versichert. Der Träger, für den der Ehrenamtle­r tätig sei, könne aber eine freiwillig­e Unfallvers­icherung abschließe­n.

Anlass war die Klage eines Baumwarts, der für einen Ortsversch­önerungsve­rein arbeitet und sich dabei verletzt hatte. Beim Frühjahrss­chnitt eines Obstbaumes im Garten eines Vereinsmit­glieds war er etwa zwei Meter tief von der Leiter gefallen. Drei Berufsgeno­ssenschaft­en hatten sich geweigert, dem Mann Leistungen aus der gesetzlich­en Unfallvers­icherung zu gewähren.

Das Sozialgeri­cht Augsburg wies die Klage als unbegründe­t ab. Der Kläger gehöre nicht zum gesetzlich versichert­en Personenkr­eis. Das Bayerische Landessozi­algericht bestätigte diese Entscheidu­ng. Der Ortsversch­önerungsve­rein habe keine freiwillig­e Unfallvers­icherung für seine Ehrenamtle­r abgeschlos­sen.

Newspapers in German

Newspapers from Germany