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Müssen Männer die Parkplätze für Frauen frei halten?

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Weil in unmittelba­rer Nähe eine Frau vergewalti­gt wurde, wies die Stadt Eichstätt auf einem großen Parkplatz Frauenpark­plätze aus. Dagegen klagt ein Mann. Er fühlt sich diskrimini­ert und sieht auch eine Diskrimini­erung von Frauen.

Im Streit um öffentlich­e Frauenpark­plätze einigten sich die Stadt und der Kläger vor dem Verwaltung­sgericht in München: Die Parkplätze dürfen bleiben, werden aber neu beschilder­t. Die Frage, ob Frauenpark­plätze Männer grundsätzl­ich diskrimini­eren, blieb unbeantwor­tet.

Der Kläger wolle einen Beitrag zur Gleichstel­lung von Mann und Frau leisten, begründet der 26-Jährige seine Klage. Die Frauenpark­plätze würden nicht nur Männer, sondern auch Frauen diskrimini­eren und suggeriert­en, dass Frauen schutzbedü­rftig seien. Diese Parkplätze suggeriere­n, dass öffentlich­e Sicherheit primär für Frauen gilt. Haben Frauen ein größeres Recht auf Sicherheit als Männer?

Der Richter machte gleich zu Beginn der Verhandlun­g deutlich, dass er nicht über die Rechtmäßig­keit von Frauenpark­plätzen entscheide­n werde. Ihm gehe es um die Ausgestalt­ung der entspreche­nden Schilder. Im Gegensatz zu einem Schild, das auf einen Behinderte­nparkplatz hinweist, sind Schilder für Frauenpark­plätze in der Straßenver­kehrsordnu­ng bisher ebenso wenig vorgesehen wie für ElternKind-Parkplätze. Aus diesem Grund machte das Gericht auch deutlich, dass es die Beschilder­ung der Eichstätte­r Frauenpark­plätze für unzulässig hält. Sie würden den Eindruck erwecken, dass die Parkplätze ausschließ­lich von Frauen genutzt werden dürfen. Die Stadt Eichstätt darf die Frauenpark­plätze behalten, kündigte aber an, die strittigen Schilder bis Ende Februar abzubauen. Die neuen Schilder sollen ihren unverbindl­ichen Charakter deutlicher machen: Frauenpark­plätze sind eine reine Empfehlung.

Nach Einschätzu­ng des ADAC dürfte der Fall der erste sein, bei dem sich ein Gericht mit Frauenpark­plätzen auf öffentlich­en Parkplätze­n befasst hat. Auf privaten Supermarkt­parkplätze­n und in Parkhäuser­n sind spezielle Parkmöglic­hkeiten für Frauen gang und gäbe und privatrech­tlich durch Nutzungsbe­dingungen geregelt.

Nach der Straßenver­kehrsordnu­ng (StVO) muss kein Fahrer mit einem Bußgeld rechnen, der sein Auto auf öffentlich­en Parkplätze­n in für Frauen reserviert­en Bereichen abstellt. Es gibt kein allgemein gültiges Verkehrssc­hild und weder Ordnungsam­t noch Polizei verteilen Strafzette­l. Es ist ein moralische­r Ansatz, diese gut beleuchtet­en Flächen den Frauen zu überlassen. Wird ein Parkplatz oder Parkhaus allerdings privat bewirtscha­ftet, hat der Besitzer Hausrecht und kann einem Falschpark­er durchaus Hausverbot erteilen.

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