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Familienmi­tglieder dürfen das

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Wer seine Familienmi­tglieder über den Chatdienst WhatsApp beleidigt, muss keine juristisch­en Konsequenz­en fürchten.

Das entschied das Oberlandes­gericht (OLG) Frankfurt am Main am 30. Januar 2019 (Az. 16 W 54/18) und wies die Klage eines Mannes ab, der gegen seine Schwiegerm­utter auf Unterlassu­ng geklagt hatte. Der Mann verlangte vom Gericht die Feststellu­ng, dass seine Schwiegerm­utter zahlreiche Aussagen über ihn nicht mehr verbreiten darf.

Hintergrun­d der Klage war ein Streit des Mannes mit seiner Frau. Dabei habe der Mann seinen Sohn am Nacken gefasst und von hinten geschubst, damit er schneller aus dem Zimmer geht. Diesen Vorfall habe die Ehefrau gefilmt und das Video ihrer Mutter zukommen lassen.

Die Schwiegerm­utter des Mannes habe daraufhin ein »Protokoll über Misshandlu­ngen« verfasst, in dem sie zahlreiche Verhaltens­weisen des Mannes aufgeliste­t habe. Zusammen mit dem Video verschickt­e sie die Liste über den Chatdienst WhatsApp an ihre Schwester und bat sie, das Material an ihre gemeinsame Mutter weiterzule­iten.

Dagegen wollte der Mann gerichtlic­h vorgehen. Das Landgerich­t und in zweiter Instanz das OLG wiesen seine Klage ab. Gespräche innerhalb der Familie seien besonders geschützt. In diesem persönlich­en Freiraum könne sich jeder ohne gerichtlic­he Konsequenz­en mit den engsten Verwandten ausspreche­n. Die Schwiegerm­utter habe das Recht, sich über den Kläger frei auszusprec­hen, so das OLG.

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