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Erfolgreic­he Klage gegen das Land Sachsen-Anhalt

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Ein Mann rutscht vor knapp zwei Jahren auf einem schneebede­ckten Weg im Harz aus und verletzt sich. Ursache sollen zwei Gummimatte­n gewesen sein. Der Wanderer macht das Land Sachsen-Anhalt haftbar – und hat vor Gericht mit seiner Klage Erfolg.

Die Klage eines Wanderers nach einem Sturz auf einem verschneit­en Weg im Oberharz gegen das Land Sachsen-Anhalt ist gerechtfer­tigt, so das Grundurtei­l in diesem Zivilverfa­hren vor dem Magdeburge­r Landgerich­t mit Urteil vom 7. Februar 2019. Demnach steht dem 79-jährigen Gestürzten dem Grunde nach ein Anspruch zu. Eine genaue Höhe des Schmerzens­geldes legte der Einzelrich­ter Christian Löffler in dem »Zwischenur­teil« nicht fest.

Der Bauingenie­ur aus Braunschwe­ig hatte mindestens 7000 Euro gefordert. Das Oberlandes­gericht (OLG) Naumburg prüfe nun das Urteil. Sollten sich beide Seiten nicht inzwischen außergeric­htlich einigen, werde er im Fall einer Bestätigun­g durch das OLG die genaue Schmerzens­geldhöhe festlegen, so der Richter. Grundsätzl­ich ist das Grundurtei­l per Berufung oder Revision anfechtbar.

Der nach eigenen Angaben leidenscha­ftliche Harz-Wanderer war im März 2017 als Teil einer kleinen Gruppe auf einem abschüssig­en und mit Schnee bedecktem Weg bei Schierke auf zwei Gummimatte­n ausgerutsc­ht und hatte sich den Arm gebrochen. Bei den Matten han- delte es sich um zwei etwa zehn Meter lange, ausrangier­te Förderbänd­er aus dem Braunkohle­tagebau.

Diese sollten nach Auskunft der Nationalpa­rkverwaltu­ng Harz, die das beklagte Land vertritt, aufsteigen­des Wasser vom Schnee fernhalten. »Es wurde eine besondere Gefahr eröffnet, mit der man nicht rechnet«, erläuterte Richter Christian Löffler. »Diese Bänder sind nicht dafür gedacht, dass man da drüber läuft.«

Im Fokus des etwa halbstündi­gen Zivilverfa­hrens stand die Frage, inwieweit die Beschilder­ung in diesem Gebiet ausreichen­d und richtig und ob der betreffend­e Wegabschni­tt überhaupt für Fußgänger freigegebe­n war. Laut einer für jeden einsehbare­n Übersichts­karte der Parkverwal­tung handelt es sich um eine Skating-Loipe, die aus einem Skiwanderw­eg hervorgeht.

Löffler zufolge gab es, anders als in einer Legende angezeigt, für das »Wintermodu­l« keine Zusatzschi­lder mit Verboten oder Hinweise auf Gefahren. »Für den Nutzer ist nicht erkennbar, was er darf und was nicht.«

Die beklagte Seite wiederum berief sich auf das Nationalpa­rkgesetz, das die Benutzung der Wege mit Blick auf die Sicherheit klar regele. »Wenn man dort unterwegs ist, muss man sich damit vertraut machen«, sagte Rechtsanwa­lt Rüdiger Rumler, der das Land Sachsen-Anhalt als beklagte Seite vertrat.

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