Soziales
Rund um die Pflege
Rund um die Pflege: Zehn Tage bezahlte Auszeit beim Akutfall
Ein Sturz, ein Schlaganfall oder andere Ursachen – plötzlich ist ein naher Angehöriger pflegebedürftig. Was tun, wenn man selbst noch berufstätig ist, aber in kürzester Zeit die dringend notwendige Pflege organisieren muss?
Für diesen Fall gibt es die Möglichkeit, sich sofort für zehn Tage freistellen zu lassen. Darauf haben alle Erwerbstätigen unabhängig von der Größe des Unternehmens einen Rechtsanspruch. Man muss dies nicht ankündigen und auch keinen Antrag stellen. Dem Arbeitgeber ist lediglich die voraussichtliche Dauer der unerwarteten Auszeit mitzuteilen.
Die zehn Tage müssen auch nicht am Stück, sondern können nach Bedarf genommen werden. Die Auszeit mit dem Partner zu teilen, ist ebenfalls möglich. Dann erhalten beide beispielsweise je fünf Tage frei. Denn: »Der Anspruch bezieht sich auf den Pflegebedürftigen, nicht auf den Angehörigen«, wie Jana Wessel von der bundesweiten Compass Pflegeberatung erläutert. Wird ein weiterer Angehöriger pflegebedürftig, gelten für ihn erneut die zehn Tage.
Dem Arbeitgeber ist eine Bescheinigung über die Pflegebedürftigkeit des nahen Angehörigen vorzulegen. Lohn oder Gehalt werden weiter gezahlt, wenn dies tarifvertraglich oder aufgrund betrieblicher Regelungen vereinbart ist. Wenn nicht, wird Pflegeunterstützungsgeld in Höhe des Kinderkrankengeldes gezahlt. Es beträgt mindestens 90 Prozent des entgangenen Nettoentgelts – maximal bis zur Krankengeldhöchstgrenze – und muss bei der Pflegekasse des zu Pflegenden beantragt werden. Ein Pflegegrad muss noch nicht vorliegen.
Beachten sollte man allerdings, dass manche Kassen eine ärztliche Bescheinigung verlangen, dass diese Zahlung demnächst der Fall sein werde.
Rund um die Pflege: Unter der kostenfreien Telefonnummer (0800) 101 88 00 erhalten gesetzlich wie privat Versicherte bei der unabhängigen Compass Pflegeberatung weitere Informationen.