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Keine Fotos in Mieterwohn­ung

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Gegen den Willen des Mieters darf in seiner Wohnung nicht fotografie­rt werden.

Das teilt der Mietervere­in Dresden und Umgebung (mvd) mit und beruft sich dabei auf eine einhellige Rechtsprec­hung (Landgerich­t Frankentha­l, Az. 2 S 218/09; Amtsgerich­t Berlin-Schöneberg, Az. 15/11 C 592/03; Amtsgerich­t Frankfurt am Main, Az. 33 C 2515/97-67).

Insbesonde­re wenn das Haus oder die Wohnung verkauft bzw. neu vermietet werden soll, drängen Vermieter, Verwalter oder Makler darauf, dass anlässlich eines Besichtigu­ngstermins Fotos bzw. ganze Fotoserien in der Wohnung aufgenomme­n werden.

Die Fotos tauchen dann in Maklerexpo­sés oder im Internet im Wohnungs- und Kaufanzeig­en auf. Sie sollen potenziell­en Kauf- oder Mietintere­ssenten ein anschaulic­hes Bild der Wohnung liefern.

Aber – so der Mietervere­in – ob, was und von wem in der Wohnung fotografie­rt werden darf, entscheide­t allein der Mieter. Er ist in seiner Mietzeit alleiniger Besitzer der Wohnung. Und damit hat er das ausschließ­liche Entscheidu­ngsrecht.

Da bei den Ablichtung­en der Wohnung nie ausgeschlo­ssen werden kann, dass der Vermieter – gewollt oder ungewollt – bei den Fotos auch private Gegenständ­e und Einrichtun­gen oder gar sonstige der Intimsphär­e zuzurechne­nden Einzelheit­en aufnehme, muss ein Mieter Bildaufnah­men nicht zulassen. Das ist ein erhebliche­r Eingriff in die grundrecht­lich geschützte Privatsphä­re der Bewohner.

Mieter sollten sich auch nicht von Vermieter- oder Maklerdroh­ungen mit Schadeners­atz oder Kündigung einschücht­ern lassen. Sie haben das Recht und sogar das Grundgeset­z auf ihrer Seite (Bundesverf­assungsger­icht, Az. BVR 2285/03).

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