Keine Fotos in Mieterwohnung
Gegen den Willen des Mieters darf in seiner Wohnung nicht fotografiert werden.
Das teilt der Mieterverein Dresden und Umgebung (mvd) mit und beruft sich dabei auf eine einhellige Rechtsprechung (Landgericht Frankenthal, Az. 2 S 218/09; Amtsgericht Berlin-Schöneberg, Az. 15/11 C 592/03; Amtsgericht Frankfurt am Main, Az. 33 C 2515/97-67).
Insbesondere wenn das Haus oder die Wohnung verkauft bzw. neu vermietet werden soll, drängen Vermieter, Verwalter oder Makler darauf, dass anlässlich eines Besichtigungstermins Fotos bzw. ganze Fotoserien in der Wohnung aufgenommen werden.
Die Fotos tauchen dann in Maklerexposés oder im Internet im Wohnungs- und Kaufanzeigen auf. Sie sollen potenziellen Kauf- oder Mietinteressenten ein anschauliches Bild der Wohnung liefern.
Aber – so der Mieterverein – ob, was und von wem in der Wohnung fotografiert werden darf, entscheidet allein der Mieter. Er ist in seiner Mietzeit alleiniger Besitzer der Wohnung. Und damit hat er das ausschließliche Entscheidungsrecht.
Da bei den Ablichtungen der Wohnung nie ausgeschlossen werden kann, dass der Vermieter – gewollt oder ungewollt – bei den Fotos auch private Gegenstände und Einrichtungen oder gar sonstige der Intimsphäre zuzurechnenden Einzelheiten aufnehme, muss ein Mieter Bildaufnahmen nicht zulassen. Das ist ein erheblicher Eingriff in die grundrechtlich geschützte Privatsphäre der Bewohner.
Mieter sollten sich auch nicht von Vermieter- oder Maklerdrohungen mit Schadenersatz oder Kündigung einschüchtern lassen. Sie haben das Recht und sogar das Grundgesetz auf ihrer Seite (Bundesverfassungsgericht, Az. BVR 2285/03).