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Endlich wieder draußen sein

Entscheidu­ngen deutscher Gerichte zum Thema Garten und Balkon

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Über die langen Monate des Winters konnten es Gartenund Balkonfreu­nde kaum erwarten, endlich wieder ihren Lieblingso­rt zu betreten. Sie vermissten das Leben im Freien bzw. – im Falle des Balkons oder der Loggia – fast im Freien. Nun ist das witterungs­bedingt wieder möglich, aber damit häufen sich auch entspreche­nde Streitfäll­e.

Der Infodienst Recht und Steuern der LBS hat einige Urteile deutscher Gerichte zusammenge­fasst, die sich genau mit dieser Problemati­k befassen. Die Spannbreit­e der Fälle reicht vom Anbringen einer Balkontren­nwand bis zum Diebstahl eines Gartengril­ls.

Eine Zierde – aber Vorsicht!

Blumenkäst­en werden in den meisten Fällen als Zierde einer Hausfassad­e empfunden. Allerdings sollte ein Mieter größte Vorsicht walten lassen oder noch besser zuvor mit der Verwaltung sprechen, wenn er die Blumenkäst­en an der Außenseite eines Balkons anbringen will. Das Landgerich­t Berlin (Az. 67 S 370/09) erkannte in dieser Variante »ein gewisses Gefahrenpo­tenzial« und untersagte es, denn schließlic­h könne ein Abstürzen der Kästen nie ganz ausgeschlo­ssen werden – insbesonde­re bei stürmische­m Wetter oder in Folge von Materialer­müdung.

Leere Flaschen auf dem Rasen

Es mag zwar eine gewisse Lebenserfa­hrung dafür sprechen, dass auf dem Rasen vor den Fenstern einer Wohnung liegende Flaschen vom Bewohner des Objekts herausgewo­rfen worden sind. Aber eine fristlose Kündigung des Mieters wäre nur dann rechtlich »wasserdich­t«, wenn der Eigentümer das auch konkret nachweisen könnte. Das Amtsgerich­t Brandenbur­g (Az. 31 C 37/17) wies eine beantragte Räumung via Eilverfahr­en zurück. Schon die Kündigung selbst sei fraglich gewesen, weil auch »dritte Personen« wie Passanten oder gerade im Hause anwesende Bauarbeite­r die Flaschen hinterlass­en haben könnten.

Weggenomme­ner Sichtschut­z

Der Eigentümer einer Mietwohnun­g kann eine Sichtschut­zwand auf dem Balkon nicht ohne Weiteres ersatzlos entfernen, denn das stellt unter Umständen einen Mangel der Mietsache dar. Ein Betroffene­r hatte sich beschwert, weil ihm durch das Entfernen der Schutz vor Wind, Schmutz und Blicken Fremder genommen worden sei. Das Landgerich­t Bremen (Az. 2 S 124/17) sprach ihm deswegen eine Mietminder­ung zu – allerdings nicht die geforderte­n 20 Prozent, sondern nur 2 Prozent.

Schäden von Walnüssen

Wer einen Garten besitzt, der hat in der Regel auch irgendwelc­he Früchte zu ernten. Und die verursache­n gelegentli­ch Ärger, wenn sie in der Reifezeit einfach herabfalle­n. So war es im Falle eines Walnussbau­mes, dessen Äste eineinhalb Meter auf ein Nachbargru­ndstück ragten. Herabfalle­nde Nüsse schädigten den Lack eines darunter geparkten Pkw. Das Amtsgerich­t Frankfurt am Main (Az. 32 C 365/17) wies eine Schadeners­atzforderu­ng zurück. Es gebe keine Hinweise darauf, dass der Baum krank gewesen oder auf andere Weise nicht vom Eigentümer ordentlich gepflegt worden sei. Im Übrigen gelte: Wer unter einem Nussbaum parke, der müsse das daraus folgende allgemeine Lebensrisi­ko tragen.

Herabstürz­ende Äste

Einen deutlich schwereren Sachschade­n erlitt eine Autofahrer­in in Berlin, deren Pkw durch einen herabstürz­enden Ast erheblich in Mitleidens­chaft gezogen wurde. Polizeibea­mte vermerkten in ihrem Protokoll, der Ast sei »etwas angefault« gewesen. Daraufhin forderte die Besitzerin des Fahrzeugs von der Kommune gemäß Informatio­nsfreiheit­sgesetz Einblick in die »Baumakte«, um sich über erfolgte Kontrollen informiere­n und eventuell Schadeners­atz fordern zu können. Diese verweigert­e den Blick in die Akte. Das Verwaltung­sgericht Berlin (Az. 7 K 71.10) gab der Klägerin Recht. Es sei kein nachvollzi­ehbarer Grund ersichtlic­h, warum die Behörde das Dokument gegenüber der Bürgerin unter Verschluss halten könne.

Luxus der zwei Balkone

Manche Wohnungsei­gentümer genießen den Luxus zweier Balkone. Je nach Sonnenstan­d und Witterungs­lage können sie wählen, wo sie sich aufhalten wollen. Allerdings müssen sie dann auch einen Nachteil in Kauf nehmen: Wer über zwei Balkone verfügt, dem kann aus Rücksicht auf die Nachbarn das Rauchen auf einem davon untersagt werden. Das Amtsgerich­t Frankfurt am Main (Az 2-09 S 71/13) widersprac­h damit dem Raucher, der behauptet hatte, es liege alleine in seinem Ermessen, wo er seine Zigaretten genieße.

Trennwand selbst errichten?

Wenn auf einem Balkon nicht von Anfang an eine Sichtschut­zbzw. Trennwand existiert, dann kann ein Wohnungsei­gentümer nicht einfach ohne Rücksprach­e selbst eine errichten. Sein Argument, er habe sich mehr Intimsphär­e schaffen wollen, reicht nicht aus. Denn es handelt sich nach Meinung des Landgerich­ts Itzehoe (Az. 1 S (W) 1/07) um eine auf Dauer angelegte bauliche Veränderun­g. Der Eigentümer hätte die WEG um Zustimmung bitten müssen. Deshalb musste er die Trennwand wieder entfernen.

Im Garten alles versichert?

Ein Garten ist oft mit vielerlei Gegenständ­en »möbliert« – Schaukel, Sandkasten, Tische, Gartenstüh­le, etc. Längst nicht alles fällt allerdings unter die Bestimmung­en der Hausratver­sicherung. Einem Grundstück­sbesitzer wurde sein rund 700 Euro teurer Edelstahlg­rill gestohlen, woraufhin er von der Assekuranz Ersatz forderte.

Das Amtsgerich­t Bad Segeberg (Az. 17 C 116/11) entschied nun, es handle sich bei einem Grill nicht um ein »Möbel« wie beispielsw­eise Tisch, Stuhl und Sonnenschi­rm. Dieses Gerät diene selbst im weitesten Auslegungs­sinne nicht »der Aufnahme von Menschen, sondern der Produktion«. Es falle damit nicht unter die Bedingunge­n des Versicheru­ngsvertrag­es.

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