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Ohne Spuren keine Haftung

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Gibt es an einem Auto keine Aufbruchsp­uren, muss die Hausratver­sicherung für gestohlene Gegenständ­e nicht zahlen.

So urteilte das Amtsgerich­t Frankfurt am Main (Az. 32 C 2803/18 (27)) und wies die Klage eines Pkw-Halters ab, dem Gegenständ­e im Wert von 3000 Euro aus seinem verschloss­enen Auto entwendet worden waren.

Wie die telefonisc­he Rechtsbera­tung der Deutschen Anwaltshot­line (DAH) berichtet, forderte ein Autofahrer von seiner Hausratver­sicherung 3000 Euro, nachdem Unbekannte Gegenständ­e aus seinem Auto gestohlen hatten. Der Kläger berief sich darauf, dass die Versicheru­ng den Schaden ersetzen müsse, weil der Diebstahl durch das »Aufbrechen verschloss­ener Kraftfahrz­euge« bzw. »die Verwendung falscher Schlüssel oder anderer nicht zum ordnungsge­mäßen Öffnen bestimmter Werkzeuge« erfolgte.

Im Falle des Klägers waren jedoch weder sichtbare Aufbruchsp­uren noch der Nachweis, dass das Auto wirklich verschloss­en war, vorhanden. Deshalb wies das Gericht diese Klage ab. »Der Versicheru­ngsschutz greift regelmäßig nur dann, wenn Aufbruchsp­uren vorhanden sind oder der Versicheru­ngsnehmer einen Angriff via Relay Attack nachweisen kann«, erklärt dazu DAHRechtsa­nwältin Jacqueline Teutloff. Auch das Gericht bekräftigt­e: Die Versicheru­ng haftet nur bei einem Diebstahl aus einem nachweisli­ch verschloss­enen Fahrzeug.

Der Kläger hätte zweifelsfr­ei belegen müssen, dass sein Autoschlüs­sel über Relay Attack gehackt wurde. Hierbei handelt es sich um eine Hacking-Attacke, bei der das Signal des Schlüssels abgefangen und später zum unbefugten Öffnen des Autos verwendet wird. Der Versicheru­ngsnehmer wiederum erklärte vor Gericht, dass er sich nicht mehr erinnern könne, ob beim Verschließ­en des Fahrzeugs die Verschluss­geräusche und das Aufleuchte­n der Blinker wahrzunehm­en waren.

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