Ohne Spuren keine Haftung
Gibt es an einem Auto keine Aufbruchspuren, muss die Hausratversicherung für gestohlene Gegenstände nicht zahlen.
So urteilte das Amtsgericht Frankfurt am Main (Az. 32 C 2803/18 (27)) und wies die Klage eines Pkw-Halters ab, dem Gegenstände im Wert von 3000 Euro aus seinem verschlossenen Auto entwendet worden waren.
Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (DAH) berichtet, forderte ein Autofahrer von seiner Hausratversicherung 3000 Euro, nachdem Unbekannte Gegenstände aus seinem Auto gestohlen hatten. Der Kläger berief sich darauf, dass die Versicherung den Schaden ersetzen müsse, weil der Diebstahl durch das »Aufbrechen verschlossener Kraftfahrzeuge« bzw. »die Verwendung falscher Schlüssel oder anderer nicht zum ordnungsgemäßen Öffnen bestimmter Werkzeuge« erfolgte.
Im Falle des Klägers waren jedoch weder sichtbare Aufbruchspuren noch der Nachweis, dass das Auto wirklich verschlossen war, vorhanden. Deshalb wies das Gericht diese Klage ab. »Der Versicherungsschutz greift regelmäßig nur dann, wenn Aufbruchspuren vorhanden sind oder der Versicherungsnehmer einen Angriff via Relay Attack nachweisen kann«, erklärt dazu DAHRechtsanwältin Jacqueline Teutloff. Auch das Gericht bekräftigte: Die Versicherung haftet nur bei einem Diebstahl aus einem nachweislich verschlossenen Fahrzeug.
Der Kläger hätte zweifelsfrei belegen müssen, dass sein Autoschlüssel über Relay Attack gehackt wurde. Hierbei handelt es sich um eine Hacking-Attacke, bei der das Signal des Schlüssels abgefangen und später zum unbefugten Öffnen des Autos verwendet wird. Der Versicherungsnehmer wiederum erklärte vor Gericht, dass er sich nicht mehr erinnern könne, ob beim Verschließen des Fahrzeugs die Verschlussgeräusche und das Aufleuchten der Blinker wahrzunehmen waren.