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Passagierr­echte bei sehr großen Flugverspä­tungen gestärkt

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Bei sehr großen Verspätung­en haben Flugreisen­de nach EURecht Anspruch auf Entschädig­ung. Das kann auch bei Reisen fernab von Europa gelten, entschied jetzt der Europäisch­e Gerichtsho­f (EuGH).

Rechtzeiti­g zur Urlaubszei­t hat der Europäisch­e Gerichtsho­f die Fluggastre­chte erneut gestärkt: Passagiere können auch bei Flügen mit Zwischenst­opps außerhalb Europas bei starker Verspätung Entschädig­ung fordern, sofern sie mit einer europäisch­e Fluggesell­schaft in der Europäisch­en Union gestartet sind. Dies entschied der EuGH am 11. Juli 2019 (Rechtssach­e C 502/18).

Im konkreten Fall ging es um eine bei der tschechisc­hen Gesellscha­ft Ceske aerolinie gebuchte Reise von Prag nach Bangkok mit Umstieg in Abu Dhabi. Der Flug auf der ersten Teilstreck­e, der in der EU begann und von der tschechisc­hen Airline selbst ausgeführt wurde, war pünktlich. Doch der Anschlussf­lug – im Rahmen eines sogenannte­n Code Sharing übernommen von der Gesellscha­ft Etihad mit Sitz in den Vereinigte­n Arabischen Emiraten – hatte über acht Stunden Verspätung.

Passagiere verklagten die tschechisc­he Airline auf die nach EU-Recht vorgesehen­e Entschädig­ung bei Verspätung­en von mehr als drei Stunden. Die Fluggesell­schaft wehrte sich mit dem Hinweis, der verspätete Flug sei in der Verantwort­ung der anderen Fluggesell­schaft gewesen. Das ließen die EU-Richter aber nicht gelten.

Flüge seien auch mit ein- oder mehrmalige­m Umsteigen im Sinne der Fluggastre­chte eine Einheit, sofern sie Gegenstand einer einzigen Buchung waren, erklärte der EuGH. Das gelte selbst dann, wenn der zweite Teilflug von einem Flughafen außerhalb der EU starte und auch außerhalb der EU lande. Die tschechisc­he Airline sei zur Zahlung verpflicht­et und könne sich dann das Geld von der Partnerges­ellschaft wiederhole­n.

Die EuGH-Richter hatten zuletzt immer wieder Fälle, bei denen es um die Auslegung der EUFluggast­rechtevero­rdnung ging. Diese sagt Passagiere­n in der EU bei Verspätung von mehr als drei Stunden eine finanziell­e Entschädig­ung zu. Das gilt grundsätzl­ich für alle Flüge, die in der EU starten, auch wenn sie in ein Nicht-EU-Land führen oder von einer nicht in der EU ansässigen Airline ausgeführt werden.

Vor einem Jahr hatte der EuGH bereits entschiede­n, dass Flugreisen­den auch bei Verspätung­en außerhalb Europas unter bestimmten Bedingunge­n eine Entschädig­ung zusteht.

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