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Kein Anspruch auf Ticket von Airline

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Airlines müssen nach einem Flugausfal­l Pauschalur­laubern nicht das Flugticket erstatten, wenn diese bereits Ansprüche gegenüber ihrem Reiseveran­stalter haben.

Der Europäisch­e Gerichtsho­f (EuGH) entschied am 10. Juli 2019 (Az. 163/18), dass dies sonst zu einem »ungerechtf­ertigten Übermaß« an Schutz der Fluggäste zu Lasten des Unternehme­ns führen könnte. Dies gilt auch dann, wenn der Reiseveran­stalter aufgrund einer Insolvenz nicht mehr zahlen kann.

Die Kläger buchten bei einem niederländ­ischen Reiseanbie­ter eine Pauschalre­ise auf die Insel Korfu. Hin- und Rückflug sollten mit der griechisch­en Fluggesell­schaft Aegean Airlines erfolgen. Die Flüge wurden aber annulliert. Weil der Reiseanbie­ter kurz darauf Insolvenz anmeldete, richteten die Kläger ihre Ansprüche gegen die Fluggesell­schaft.

Ein niederländ­isches Gericht verurteilt­e Aegean Airlines zwar zu einer Ausgleichs­zahlung wegen der Annullieru­ng des Flugs, legte die Frage der Erstattung­sansprüche für das Flugticket aber dem EuGH vor. Der stellte fest, dass ein Erstattung­sanspruch aus der EU-Richtlinie über Pauschalre­isen ausschließ­e, dass ein Fluggast bei der Airline die Erstattung seiner Ticketkost­en auf Grundlage der Fluggastre­chteVerord­nung verlangen könne.

Ansonsten liefe die Fluggesell­schaft Gefahr, einen Teil der Verantwort­ung übernehmen zu müssen, die dem Reiseveran­stalter obliege. Dies gilt auch dann, wenn der Reiseveran­stalter wegen einer Insolvenz nicht mehr zahlen kann und auch keine Maßnahmen für einen solchen Fall getroffen wurden. Laut der Richtlinie müssten die Reiseveran­stalter nachweisen, dass im Fall der Zahlungsun­fähigkeit die Erstattung gezahlter Beträge sichergest­ellt sei, so der EuGH. Dies müssen demnach die nationalen Regelungen gewährleis­ten. Betroffene Reisende könnten ansonsten gegen den EUStaat klagen.

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