Kein Anspruch auf Ticket von Airline
Airlines müssen nach einem Flugausfall Pauschalurlaubern nicht das Flugticket erstatten, wenn diese bereits Ansprüche gegenüber ihrem Reiseveranstalter haben.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschied am 10. Juli 2019 (Az. 163/18), dass dies sonst zu einem »ungerechtfertigten Übermaß« an Schutz der Fluggäste zu Lasten des Unternehmens führen könnte. Dies gilt auch dann, wenn der Reiseveranstalter aufgrund einer Insolvenz nicht mehr zahlen kann.
Die Kläger buchten bei einem niederländischen Reiseanbieter eine Pauschalreise auf die Insel Korfu. Hin- und Rückflug sollten mit der griechischen Fluggesellschaft Aegean Airlines erfolgen. Die Flüge wurden aber annulliert. Weil der Reiseanbieter kurz darauf Insolvenz anmeldete, richteten die Kläger ihre Ansprüche gegen die Fluggesellschaft.
Ein niederländisches Gericht verurteilte Aegean Airlines zwar zu einer Ausgleichszahlung wegen der Annullierung des Flugs, legte die Frage der Erstattungsansprüche für das Flugticket aber dem EuGH vor. Der stellte fest, dass ein Erstattungsanspruch aus der EU-Richtlinie über Pauschalreisen ausschließe, dass ein Fluggast bei der Airline die Erstattung seiner Ticketkosten auf Grundlage der FluggastrechteVerordnung verlangen könne.
Ansonsten liefe die Fluggesellschaft Gefahr, einen Teil der Verantwortung übernehmen zu müssen, die dem Reiseveranstalter obliege. Dies gilt auch dann, wenn der Reiseveranstalter wegen einer Insolvenz nicht mehr zahlen kann und auch keine Maßnahmen für einen solchen Fall getroffen wurden. Laut der Richtlinie müssten die Reiseveranstalter nachweisen, dass im Fall der Zahlungsunfähigkeit die Erstattung gezahlter Beträge sichergestellt sei, so der EuGH. Dies müssen demnach die nationalen Regelungen gewährleisten. Betroffene Reisende könnten ansonsten gegen den EUStaat klagen.