Keine Prozentzahl
Ärzte müssen vor einer Operation möglichst genau über Risiken aufklären. Sie müssen aber keine genauen Prozentzahlen hinsichtlich eines Behandlungsrisikos angeben.
Ein dementsprechendes Urteil fällte das Oberlandesgericht Frankfurt vom 26. März 2019 (Az. 8 U 219/16). Der Mann war bei Glatteis gestürzt. Der gebrochene Arm musste operiert werden. In der Klinik klärte ihn die Ärztin anhand eines Formblattes und handschriftlicher Ergänzungen über die OP-Risiken auf. Unter »Ist mit Komplikationen zu rechnen?« stand im Formblatt: »Trotz größter Sorgfalt können bei und nach der Operation vereinzelt Zwischenfälle auftreten.« Dabei wurde die Bildung eines Falschgelenks genannt.
Genau diese Komplikation trat bei dem Patienten auf, so dass er ein zweites Mal operiert werden musste. Seit dem Unfall übt der Mann seine berufliche Tätigkeit nicht mehr aus. Die Beweglichkeit des Schultergelenks ist eingeschränkt. Der Mann klagte auf Schmerzensgeld und Schadenersatz, weil er über die Risiken der Operation nicht hinreichend aufgeklärt worden zu sein.
Ohne Erfolg. Er habe nicht nachweisen können, dass den Ärzten ein Behandlungsfehler unterlaufen sei. Er sei ordnungsgemäß aufgeklärt worden. Der Hinweis auf das »vereinzelt« angegebene Risiko der Falschgelenkbildung war nicht verharmlost worden. »Vereinzelt« bezeichne nach dem allgemeinen Sprachgebrauch »eine gewisse Häufigkeit, die zumindest kleiner als ›häufig‹ ist«. Genaue Prozentzahlen hinsichtlich eines Behandlungsrisikos müssten nicht genannt werden.