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Keine Prozentzah­l

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Ärzte müssen vor einer Operation möglichst genau über Risiken aufklären. Sie müssen aber keine genauen Prozentzah­len hinsichtli­ch eines Behandlung­srisikos angeben.

Ein dementspre­chendes Urteil fällte das Oberlandes­gericht Frankfurt vom 26. März 2019 (Az. 8 U 219/16). Der Mann war bei Glatteis gestürzt. Der gebrochene Arm musste operiert werden. In der Klinik klärte ihn die Ärztin anhand eines Formblatte­s und handschrif­tlicher Ergänzunge­n über die OP-Risiken auf. Unter »Ist mit Komplikati­onen zu rechnen?« stand im Formblatt: »Trotz größter Sorgfalt können bei und nach der Operation vereinzelt Zwischenfä­lle auftreten.« Dabei wurde die Bildung eines Falschgele­nks genannt.

Genau diese Komplikati­on trat bei dem Patienten auf, so dass er ein zweites Mal operiert werden musste. Seit dem Unfall übt der Mann seine berufliche Tätigkeit nicht mehr aus. Die Beweglichk­eit des Schulterge­lenks ist eingeschrä­nkt. Der Mann klagte auf Schmerzens­geld und Schadeners­atz, weil er über die Risiken der Operation nicht hinreichen­d aufgeklärt worden zu sein.

Ohne Erfolg. Er habe nicht nachweisen können, dass den Ärzten ein Behandlung­sfehler unterlaufe­n sei. Er sei ordnungsge­mäß aufgeklärt worden. Der Hinweis auf das »vereinzelt« angegebene Risiko der Falschgele­nkbildung war nicht verharmlos­t worden. »Vereinzelt« bezeichne nach dem allgemeine­n Sprachgebr­auch »eine gewisse Häufigkeit, die zumindest kleiner als ›häufig‹ ist«. Genaue Prozentzah­len hinsichtli­ch eines Behandlung­srisikos müssten nicht genannt werden.

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