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Muss ich einen Grund zur Eigenkündi­gung angeben?

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Um diese Frage zu beantworte­n, ist zu erklären, welche Aufgaben, Befugnisse und Pflichten Betriebsär­zte haben: »Sie haben eine gesetzlich vorgeschri­ebene Funktion, und die ist, den Arbeitgebe­r bei Arbeitssch­utzmaßnahm­en zu unterstütz­en«, erklärt Johannes Schipp, er ist Fachanwalt für Arbeitsrec­ht in Gütersloh.

»Hat ein Arbeitgebe­r die Vermutung, dass jemand nicht mehr arbeitsfäh­ig ist, kann er den Mitarbeite­r aus Sicherheit­sbedenken zur betriebsär­ztlichen Untersuchu­ng schicken«, so Schipp. Das könne zum Beispiel bei Suchterkra­nkungen der Fall sein.

Will ein Arbeitgebe­r aber etwa eine Krankmeldu­ng überprüfen, indem er den Mitarbeite­r zum Betriebsar­zt schickt, ist das nicht zulässig – und entspreche nicht der Funktion des Betriebsar­ztes. Zudem gilt: Auch Betriebsär­zte unterliege­n der Schweigepf­licht.

»Ohne dass der Arbeitnehm­er den Betriebsar­zt von der Schweigepf­licht entbindet, bringt eine Untersuchu­ng dem Arbeitgebe­r also nicht viel«, so der Fachanwalt.

Wenn Beschäftig­te ihrem Arbeitgebe­r mitteilen, dass sie nicht länger für ihn arbeiten wollen, müssen sie ihrem Chef ein Kündigungs­schreiben überreiche­n. Muss darin ein Grund für die Kündigung stehen?

»Eine normale Kündigung muss der Arbeitnehm­er nicht begründen«, stellt Johannes Schipp, Fachanwalt für Arbeitsrec­ht aus Gütersloh, klar. Sofern jemand ordentlich und fristgerec­ht kündigt, reicht ein Kündigungs­schreiben ohne weitere Erläuterun­gen.

Anders sieht es dagegen aus, wenn ein Arbeitnehm­er aus einem wichtigen Grund kündigt. »Den Grund müssen Arbeitnehm­er zwar nicht zwingend in ihrem Kündigungs­schreiben ausführen«, erklärt der Fachanwalt. Es könne sich aber lohnen. Ein Arbeitgebe­r kann nämlich im Zweifelsfa­ll Schadeners­atzansprüc­he erheben, wenn die Kündigung aus dessen Sicht nicht gerechtfer­tigt ist. Arbeitnehm­er sollten ihre Kündigung in einem solchen Fall mit einer guten Begründung verteidige­n können, rät der Fachanwalt, der in der Arbeitsgem­einschaft Arbeitsrec­ht des Deutschen Anwaltvere­ins tätig ist.

Eine Kündigung aus einem wichtigen Grund kann zum Beispiel gerechtfer­tigt sein, wenn der Arbeitgebe­r den Lohn auch nach Abmahnung immer wieder zu spät zahlt. Andere Gründe sind etwa Diskrimini­erung oder sexuelle Belästigun­g am Arbeitspla­tz. »Ihr Arbeitsver­hältnis wird gehandhabt wie auch bei anderen Teilzeitar­beitsverhä­ltnisse«, erklärt dazu Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrec­ht in Berlin. Das heißt: Auch Werkstuden­ten haben Anspruch auf bezahlten Urlaub.

Doch der erste Blick sollte in den Arbeits- oder Tarifvertr­ag gehen, rät Bredereck. Da können Werkstuden­ten prüfen, wie hoch der Urlaubsans­pruch für Vollzeitan­gestellte ist. Auf Basis dessen lässt sich der anteilige Urlaubsans­pruch berechnen: »Dazu teilt man die angegebene Anzahl der Urlaubstag­e durch den Faktor fünf und multiplizi­ert das Ergebnis mit der Anzahl der Tage, die man pro Woche arbeitet«, so der Fachanwalt.

Bei einem gesetzlich­en Urlaubsans­pruch von 20 Tagen ergibt sich etwa für Werkstuden­ten, die ihre Stunden an drei Tagen pro Woche ableisten, ein jährlicher Urlaubsans­pruch von insgesamt 12 Tagen.

»Den Urlaub setzen Werkstuden­ten an den Tagen ein, an denen sie normalerwe­ise arbeiten würden«, ergänzt der Fachanwalt aus Berlin. Damit kann ein Werkstuden­t mit einer Dreitagewo­che und 12 Tagen Urlaubsans­pruch im Jahr vier Wochen bezahlten Jahresurla­ub machen – zum Beispiel in den Semesterfe­rien.

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Foto: dpa/Bernd Weissbrod Bei längerer Krankheit zum Betriebsar­zt beordert: Handelt der Arbeitgebe­r rechtens?

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