Muss ich einen Grund zur Eigenkündigung angeben?
Um diese Frage zu beantworten, ist zu erklären, welche Aufgaben, Befugnisse und Pflichten Betriebsärzte haben: »Sie haben eine gesetzlich vorgeschriebene Funktion, und die ist, den Arbeitgeber bei Arbeitsschutzmaßnahmen zu unterstützen«, erklärt Johannes Schipp, er ist Fachanwalt für Arbeitsrecht in Gütersloh.
»Hat ein Arbeitgeber die Vermutung, dass jemand nicht mehr arbeitsfähig ist, kann er den Mitarbeiter aus Sicherheitsbedenken zur betriebsärztlichen Untersuchung schicken«, so Schipp. Das könne zum Beispiel bei Suchterkrankungen der Fall sein.
Will ein Arbeitgeber aber etwa eine Krankmeldung überprüfen, indem er den Mitarbeiter zum Betriebsarzt schickt, ist das nicht zulässig – und entspreche nicht der Funktion des Betriebsarztes. Zudem gilt: Auch Betriebsärzte unterliegen der Schweigepflicht.
»Ohne dass der Arbeitnehmer den Betriebsarzt von der Schweigepflicht entbindet, bringt eine Untersuchung dem Arbeitgeber also nicht viel«, so der Fachanwalt.
Wenn Beschäftigte ihrem Arbeitgeber mitteilen, dass sie nicht länger für ihn arbeiten wollen, müssen sie ihrem Chef ein Kündigungsschreiben überreichen. Muss darin ein Grund für die Kündigung stehen?
»Eine normale Kündigung muss der Arbeitnehmer nicht begründen«, stellt Johannes Schipp, Fachanwalt für Arbeitsrecht aus Gütersloh, klar. Sofern jemand ordentlich und fristgerecht kündigt, reicht ein Kündigungsschreiben ohne weitere Erläuterungen.
Anders sieht es dagegen aus, wenn ein Arbeitnehmer aus einem wichtigen Grund kündigt. »Den Grund müssen Arbeitnehmer zwar nicht zwingend in ihrem Kündigungsschreiben ausführen«, erklärt der Fachanwalt. Es könne sich aber lohnen. Ein Arbeitgeber kann nämlich im Zweifelsfall Schadenersatzansprüche erheben, wenn die Kündigung aus dessen Sicht nicht gerechtfertigt ist. Arbeitnehmer sollten ihre Kündigung in einem solchen Fall mit einer guten Begründung verteidigen können, rät der Fachanwalt, der in der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins tätig ist.
Eine Kündigung aus einem wichtigen Grund kann zum Beispiel gerechtfertigt sein, wenn der Arbeitgeber den Lohn auch nach Abmahnung immer wieder zu spät zahlt. Andere Gründe sind etwa Diskriminierung oder sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz. »Ihr Arbeitsverhältnis wird gehandhabt wie auch bei anderen Teilzeitarbeitsverhältnisse«, erklärt dazu Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Berlin. Das heißt: Auch Werkstudenten haben Anspruch auf bezahlten Urlaub.
Doch der erste Blick sollte in den Arbeits- oder Tarifvertrag gehen, rät Bredereck. Da können Werkstudenten prüfen, wie hoch der Urlaubsanspruch für Vollzeitangestellte ist. Auf Basis dessen lässt sich der anteilige Urlaubsanspruch berechnen: »Dazu teilt man die angegebene Anzahl der Urlaubstage durch den Faktor fünf und multipliziert das Ergebnis mit der Anzahl der Tage, die man pro Woche arbeitet«, so der Fachanwalt.
Bei einem gesetzlichen Urlaubsanspruch von 20 Tagen ergibt sich etwa für Werkstudenten, die ihre Stunden an drei Tagen pro Woche ableisten, ein jährlicher Urlaubsanspruch von insgesamt 12 Tagen.
»Den Urlaub setzen Werkstudenten an den Tagen ein, an denen sie normalerweise arbeiten würden«, ergänzt der Fachanwalt aus Berlin. Damit kann ein Werkstudent mit einer Dreitagewoche und 12 Tagen Urlaubsanspruch im Jahr vier Wochen bezahlten Jahresurlaub machen – zum Beispiel in den Semesterferien.