Grenze des Eigenbedarfs
Entfällt nachträglich der Grund für eine Eigenbedarfskündigung, kann der Vermieter keine Räumung durchsetzen
Der Eigentümer einer Berliner Wohnung hatte dem langjährigen Mieter gekündigt, weil er sich beruflich verändern, nach Berlin umziehen und die Wohnung selbst nutzen wollte. Im Januar 2016 kündigte er dem Mieter schriftlich zum 31. Januar 2017. Doch dann verunglückte der Vermieter so schwer, dass er bis März 2018 ununterbrochen krankgeschrieben war.
Aus Berufswechsel und Umzug nach Berlin wurde nichts. Und deshalb scheiterte schließlich auch die Räumungsklage des Wohnungseigentümers. Da der Kündigungsgrund Eigenbedarf nachträglich – aber noch vor Ablauf der Kündigungsfrist – entfallen sei, könne sich der Vermieter nicht mehr auf die Eigenbedarfskündigung berufen, urteilte das Landgericht Berlin am 29. Januar 2019 (Az. 67 S 9/18).
Ursprünglich sei sein Wille, die Wohnung selbst zu nutzen, berechtigt und die Kündigung wirksam gewesen. Unter den gegebenen Umständen den Anspruch auf Räumung weiter zu verfolgen, wäre rechtsmissbräuchlich.
Eine Eigenbedarfskündigung setze voraus, dass der Vermieter die Räume »alsbald« nach dem Ende des Mietverhältnisses selbst nutzen wolle und könne. Wenn das wieder möglich sei, stehe es dem Eigentümer selbstverständlich frei, erneut eine Eigenbedarfskündigung auszusprechen. OnlineUrteile.de