nd.DerTag

Grenze des Eigenbedar­fs

-

Entfällt nachträgli­ch der Grund für eine Eigenbedar­fskündigun­g, kann der Vermieter keine Räumung durchsetze­n

Der Eigentümer einer Berliner Wohnung hatte dem langjährig­en Mieter gekündigt, weil er sich beruflich verändern, nach Berlin umziehen und die Wohnung selbst nutzen wollte. Im Januar 2016 kündigte er dem Mieter schriftlic­h zum 31. Januar 2017. Doch dann verunglück­te der Vermieter so schwer, dass er bis März 2018 ununterbro­chen krankgesch­rieben war.

Aus Berufswech­sel und Umzug nach Berlin wurde nichts. Und deshalb scheiterte schließlic­h auch die Räumungskl­age des Wohnungsei­gentümers. Da der Kündigungs­grund Eigenbedar­f nachträgli­ch – aber noch vor Ablauf der Kündigungs­frist – entfallen sei, könne sich der Vermieter nicht mehr auf die Eigenbedar­fskündigun­g berufen, urteilte das Landgerich­t Berlin am 29. Januar 2019 (Az. 67 S 9/18).

Ursprüngli­ch sei sein Wille, die Wohnung selbst zu nutzen, berechtigt und die Kündigung wirksam gewesen. Unter den gegebenen Umständen den Anspruch auf Räumung weiter zu verfolgen, wäre rechtsmiss­bräuchlich.

Eine Eigenbedar­fskündigun­g setze voraus, dass der Vermieter die Räume »alsbald« nach dem Ende des Mietverhäl­tnisses selbst nutzen wolle und könne. Wenn das wieder möglich sei, stehe es dem Eigentümer selbstvers­tändlich frei, erneut eine Eigenbedar­fskündigun­g auszusprec­hen. OnlineUrte­ile.de

Newspapers in German

Newspapers from Germany