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Kosten für Kostenvora­nschlag?

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Bei vielen Handwerksb­etrieben sind Kostenvora­nschläge üblich. So wissen die Kunden, was auf sie zukommt, und es entsteht später kein Streit um den Preis.

Aber: Darf ein Kostenvora­nschlag etwas kosten? Michaela Rassat, Juristin der D.A.S. Rechtsschu­tz Leistungs-GmbH, verweist auf Paragraf 632 des Bürgerlich­en Gesetzbuch­es (BGB). Der besagt: Im Zweifelsfa­ll nein. Geld für einen Kostenvora­nschlag zu verlangen, ist aber auch nicht verboten. Handwerker können mit ihren potenziell­en Kunden also jederzeit einen Preis für einen Kostenvora­nschlag vereinbare­n.

In der Praxis verrechnen sie ihn dann oft mit der Vergütung für den erteilten Auftrag. Der Kunde muss den Kostenvora­nschlag dann nur bezahlen, wenn kein Auftrag zustande kommt.

Die Kostenpfli­cht muss ausdrückli­ch vereinbart sein. Sie einfach in die Allgemeine­n Geschäftsb­edingungen zu schreiben, reicht nicht aus. Eine solche Klausel ist aus Sicht der Gerichte unwirksam. Die Vertragspa­rtner müssen die Bezahlung für den Kostenvora­nschlag also individuel­l vereinbare­n.

Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn es branchenüb­lich ist, für den Kostenvora­nschlag eine Bezahlung zu verlangen, wie beispielsw­eise bei Kfz-Werkstätte­n. Die Preise sind je nach Branche und Betrieb unterschie­dlich. Manche berechnen eine Pauschale, andere zehn Prozent der Auftragssu­mme. Oft gibt es dann jedoch eine Obergrenze.

Ein Kostenvora­nschlag ist allerdings keine Festpreisv­ereinbarun­g, sondern eine Kostenschä­tzung und daher unverbindl­ich. Der Handwerksb­etrieb darf die genannte Summe trotzdem nicht wesentlich überschrei­ten.

Als wesentlich gelten je nach Gericht 10 bis 20, ausnahmswe­ise bis 25 Prozent der Auftragssu­mme. Fallen die tatsächlic­hen Kosten dennoch viel höher aus, muss der Betrieb den Kunden rechtzeiti­g informiere­n. Dieser darf unter diesen Umständen den Auftrag kündigen. Die bereits geleistete Arbeit muss er aber bezahlen.

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