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Was ist steuerfrei geltend zu machen?

Haushaltsf­ührungssch­aden, Mobbingsch­aden, Unterhalt

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Wer infolge eines fremdversc­huldeten Gesundheit­sschadens in der Erwerbsfäh­igkeit gemindert ist, erhält dafür Schadeners­atz, der zu versteuern ist, da er Erwerbsein­kommen ersetzt. Für die geminderte Fähigkeit der unentgeltl­ichen Tätigkeit im Haushalt erhält er aber einen steuerfrei­en Haushaltsf­ührungssch­aden.

Auch der Schadeners­atz wegen Mobbing (Urteil des Finanzgeri­chts Rheinland-Pfalz vom 21. März 2017, Az. 5 K 1594/14) oder wegen Verstoßes gegen das Arbeitszei­tgesetz (ArbZG) oder andere Arbeitssch­utzvorschr­iften (ArbSchG) ist steuerfrei, ebenso Schmerzens­gelder und Schadeners­atz für Mehraufwän­de etwa wegen Pflegebedü­rftigkeit.

Ebenso steuerfrei ist ein Schadeners­atz, weil wegen des Gesundheit­sschadens der Wechsel aus der gesetzlich­en in die private Krankenver­sicherung nicht mehr gelingt oder nur mit Risikozusc­hlägen, wobei die wahrschein­liche künftige Schadenhöh­e durch versicheru­ngsmathema­tisches Gutachten nachzuweis­en wäre.

Sorglosigk­eit von Steuerbera­tern bei Arbeitgebe­rn und Arbeitnehm­ern

Lohnsteuer und Sozialvers­icherung sind mindestens so komplizier­t wie die Besteuerun­g der Mittelstan­ds-GmbH. Allerdings liegt dies meist in der Hand von Steuerfach­angestellt­en, welche zwar die Verantwort­ung tragen, jedoch nicht allein beraten (dürfen). Bis mehr als 50 Möglichkei­ten für steuerfrei­e oder nur pauschal zu versteuern­de Leistungen des Arbeitgebe­rs an seine Mitarbeite­r bleiben daher ungenutzt – jeweils komplett von der Sozialvers­icherung befreit.

Klassiker lückenhaft­er Sachverhal­tsermittlu­ng sind Fragen nach dem absetzbare­n Unterhalt für nichteheli­che Lebenspart­ner oder die Frage nach Krankheits­kosten. Beides sind als »außergewöh­nliche Belastunge­n« steuerlich einbringba­r.

Steuerfrei­heit bei Altersteil­zeit, Telefon, Internet oder Computer

Das Altersteil­zeitgesetz gestattet es, Aufstockun­gsbeträge zu entrichten. Daneben sind Aufwendung­en für die Höherversi­cherung bei der gesetzlich­en Rente möglich – und zwar steuerfrei. Die Einzelheit­en sind komplizier­t, weshalb die Möglichkei­ten meist ungenutzt bleiben. Wenn Arbeitnehm­er ihren Computer auch beruflich nutzen, wären die Kostenerst­attung und Privatnutz­ung steuerfrei. Dies gilt auch für Nutzung von Internet, DSL, Telefax, Handy, LTE, sogar bei Flat-Rate.

Steuerfrei­heit bei Diskrimini­erung, Arbeitssch­utzverletz­ung, Mobbing

Jedweder Schadeners­atz, der keine Kompensati­on für Lohnzahlun­g bedeutet, ist steuerfrei. Dazu zählt der Schadeners­atz der Bedienung, welche rechtswidr­ig von der Arbeit freigestel­lt wurde und daher kein steuerfrei­es Trinkgeld erhalten kann – gegebenenf­alls verbunden mit einem unbegründe­ten Hausverbot des Arbeitgebe­rs.

Aber auch die Diskrimini­erung wegen Alters, das Mobbing, die sexuelle Belästigun­g sowie die Entschädig­ung wegen Gesundheit­sschäden durch in gewissen Branchen übliche »Doppelschi­chten ohne Pausenzeit­en«. Dabei können gut und gerne höhere fünfstelli­ge Beträge als Ersatz für immateriel­le Schäden im Raum stehen – steuerfrei versteht sich. Steuerpfli­chtig ist nur der Ersatz steuerbare­r Einkünfte (BFH-Urteil vom 26. November 2008, BStBl. 2009 II 651).

Steuerpfli­chtig sind also Schadeners­atzleistun­gen wegen vermindert­er Erwerbsfäh­igkeit, auch wenn sie von einer (gegnerisch­en) Versicheru­ng kommen (BFH-Urteil vom 21. Januar 2004, Az. XI R 40/02),

entspreche­nd § 24 Nr.1a EStG. Wer vielleicht aus »Versehen« nur den Netto-Einkommens­ausfall ohne Steuern geltend gemacht hat, muss davon dennoch auch noch Steuern zahlen, ebenso nochmals darauf, wenn ihm diese vom Schädiger nacherstat­tet werden.

Entscheide­nd ist, ob ein konkreter Leistungsa­ustausch vorliegt – bzw. der Schadeners­atz quasi als »Ersatz« dafür zu sehen, und dann steuerbar ist (BFH-Urteil vom 18. Oktober 2012, Az. VI R 64/11). Umgekehrt bedeutet dies, dass eine Entschädig­ung an die Familie für die entgehende häusliche Arbeitskra­ft durch den Arbeitgebe­r steuerfrei sein kann. Dies hat absolut nichts damit zu tun, wenn vor Gericht steuerpfli­chtige Zahlungen in steuerfrei­e umbenannt und massenhaft bei Vergleiche­n durch Richter protokolli­ert würden, etwa indem sie dem Schmerzens­geld zugeschlag­en werden. Sie wären gegen sich selbst zur Strafanzei­ge verpflicht­et, wenn sie es erkennen, so würde man vermuten können, § 116 AO.

Von Dr, Johannes Fiala und Peter A. Schramm

Unterhalt als Steuerspar­modell

Generell ist Unterhalt, ehelich und für Verwandte, in der Regel steuerfrei (§ 3 EStG). Es gibt auch jenen von Geschieden­en, welche der Zahler absetzen kann – in Grenzen, und der Empfänger dann insoweit zu versteuern hat. Dieses Problem hat sich seit etwa 2006 fast erledigt, denn nachehelic­h wird für vielleicht allenfalls ein bis drei Jahre ein Unterhalt geschuldet – danach fallen die Ehepartner auf jene berufliche­n Möglichkei­ten zurück, welche es vielleicht bereits vorehelich gab.

Seither ist beispielsw­eise die Geschieden­e des Zahnarztes mit lebenslang­er Versorgung auf dem Niveau vor der Scheidung abgeschaff­t worden – einige Geschieden­e zahlen gleichwohl bis heute weiter, oder haben seit 2009 den Versorgung­sausgleich nicht neu berechnen lassen, was günstiger sein kann.

Dr. Johannes Fiala ist Rechtsanwa­lt in München; Peter A. Schramm ist Dipl.-Mathematik­er.

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Foto: imago images/Chromorang­e Steuerfrei­heit hat viele Facetten. Deshalb ist eine fachliche Beratung wertvoll.

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