Was ist steuerfrei geltend zu machen?
Haushaltsführungsschaden, Mobbingschaden, Unterhalt
Wer infolge eines fremdverschuldeten Gesundheitsschadens in der Erwerbsfähigkeit gemindert ist, erhält dafür Schadenersatz, der zu versteuern ist, da er Erwerbseinkommen ersetzt. Für die geminderte Fähigkeit der unentgeltlichen Tätigkeit im Haushalt erhält er aber einen steuerfreien Haushaltsführungsschaden.
Auch der Schadenersatz wegen Mobbing (Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 21. März 2017, Az. 5 K 1594/14) oder wegen Verstoßes gegen das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) oder andere Arbeitsschutzvorschriften (ArbSchG) ist steuerfrei, ebenso Schmerzensgelder und Schadenersatz für Mehraufwände etwa wegen Pflegebedürftigkeit.
Ebenso steuerfrei ist ein Schadenersatz, weil wegen des Gesundheitsschadens der Wechsel aus der gesetzlichen in die private Krankenversicherung nicht mehr gelingt oder nur mit Risikozuschlägen, wobei die wahrscheinliche künftige Schadenhöhe durch versicherungsmathematisches Gutachten nachzuweisen wäre.
Sorglosigkeit von Steuerberatern bei Arbeitgebern und Arbeitnehmern
Lohnsteuer und Sozialversicherung sind mindestens so kompliziert wie die Besteuerung der Mittelstands-GmbH. Allerdings liegt dies meist in der Hand von Steuerfachangestellten, welche zwar die Verantwortung tragen, jedoch nicht allein beraten (dürfen). Bis mehr als 50 Möglichkeiten für steuerfreie oder nur pauschal zu versteuernde Leistungen des Arbeitgebers an seine Mitarbeiter bleiben daher ungenutzt – jeweils komplett von der Sozialversicherung befreit.
Klassiker lückenhafter Sachverhaltsermittlung sind Fragen nach dem absetzbaren Unterhalt für nichteheliche Lebenspartner oder die Frage nach Krankheitskosten. Beides sind als »außergewöhnliche Belastungen« steuerlich einbringbar.
Steuerfreiheit bei Altersteilzeit, Telefon, Internet oder Computer
Das Altersteilzeitgesetz gestattet es, Aufstockungsbeträge zu entrichten. Daneben sind Aufwendungen für die Höherversicherung bei der gesetzlichen Rente möglich – und zwar steuerfrei. Die Einzelheiten sind kompliziert, weshalb die Möglichkeiten meist ungenutzt bleiben. Wenn Arbeitnehmer ihren Computer auch beruflich nutzen, wären die Kostenerstattung und Privatnutzung steuerfrei. Dies gilt auch für Nutzung von Internet, DSL, Telefax, Handy, LTE, sogar bei Flat-Rate.
Steuerfreiheit bei Diskriminierung, Arbeitsschutzverletzung, Mobbing
Jedweder Schadenersatz, der keine Kompensation für Lohnzahlung bedeutet, ist steuerfrei. Dazu zählt der Schadenersatz der Bedienung, welche rechtswidrig von der Arbeit freigestellt wurde und daher kein steuerfreies Trinkgeld erhalten kann – gegebenenfalls verbunden mit einem unbegründeten Hausverbot des Arbeitgebers.
Aber auch die Diskriminierung wegen Alters, das Mobbing, die sexuelle Belästigung sowie die Entschädigung wegen Gesundheitsschäden durch in gewissen Branchen übliche »Doppelschichten ohne Pausenzeiten«. Dabei können gut und gerne höhere fünfstellige Beträge als Ersatz für immaterielle Schäden im Raum stehen – steuerfrei versteht sich. Steuerpflichtig ist nur der Ersatz steuerbarer Einkünfte (BFH-Urteil vom 26. November 2008, BStBl. 2009 II 651).
Steuerpflichtig sind also Schadenersatzleistungen wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, auch wenn sie von einer (gegnerischen) Versicherung kommen (BFH-Urteil vom 21. Januar 2004, Az. XI R 40/02),
entsprechend § 24 Nr.1a EStG. Wer vielleicht aus »Versehen« nur den Netto-Einkommensausfall ohne Steuern geltend gemacht hat, muss davon dennoch auch noch Steuern zahlen, ebenso nochmals darauf, wenn ihm diese vom Schädiger nacherstattet werden.
Entscheidend ist, ob ein konkreter Leistungsaustausch vorliegt – bzw. der Schadenersatz quasi als »Ersatz« dafür zu sehen, und dann steuerbar ist (BFH-Urteil vom 18. Oktober 2012, Az. VI R 64/11). Umgekehrt bedeutet dies, dass eine Entschädigung an die Familie für die entgehende häusliche Arbeitskraft durch den Arbeitgeber steuerfrei sein kann. Dies hat absolut nichts damit zu tun, wenn vor Gericht steuerpflichtige Zahlungen in steuerfreie umbenannt und massenhaft bei Vergleichen durch Richter protokolliert würden, etwa indem sie dem Schmerzensgeld zugeschlagen werden. Sie wären gegen sich selbst zur Strafanzeige verpflichtet, wenn sie es erkennen, so würde man vermuten können, § 116 AO.
Von Dr, Johannes Fiala und Peter A. Schramm
Unterhalt als Steuersparmodell
Generell ist Unterhalt, ehelich und für Verwandte, in der Regel steuerfrei (§ 3 EStG). Es gibt auch jenen von Geschiedenen, welche der Zahler absetzen kann – in Grenzen, und der Empfänger dann insoweit zu versteuern hat. Dieses Problem hat sich seit etwa 2006 fast erledigt, denn nachehelich wird für vielleicht allenfalls ein bis drei Jahre ein Unterhalt geschuldet – danach fallen die Ehepartner auf jene beruflichen Möglichkeiten zurück, welche es vielleicht bereits vorehelich gab.
Seither ist beispielsweise die Geschiedene des Zahnarztes mit lebenslanger Versorgung auf dem Niveau vor der Scheidung abgeschafft worden – einige Geschiedene zahlen gleichwohl bis heute weiter, oder haben seit 2009 den Versorgungsausgleich nicht neu berechnen lassen, was günstiger sein kann.
Dr. Johannes Fiala ist Rechtsanwalt in München; Peter A. Schramm ist Dipl.-Mathematiker.