Badumbau zählt steuerlich nicht zu häuslichem Arbeitszimmer
Ein Badezimmer in der Wohnung gilt auch steuerlich als privat. Werde das Bad umgebaut, können die Kosten in Zusammenhang mit einem häuslichen Arbeitszimmer daher nicht teilweise als Betriebsausgaben steuermindernd geltend gemacht werden.
Das entschied der Bundesfinanzhof (Az. VIII R 16/15) in München in einem am 1. August 2019 veröffentlichten Urteil.
Im konkreten Fall hatte der klagende Steuerberater in seinem Eigenheim ein häusliches Arbeitszimmer eingerichtet. Dieses machte 8,43 Prozent der Gesamtfläche aus. Als er seinen Flur und das Badezimmer renovieren ließ, machte er die Kosten in Höhe von 8,43 Prozent als steuermindernde Betriebsausgaben für sein häusliches Arbeitszimmer von insgesamt rund 4000 Euro geltend. Schließlich nutze er während seiner Arbeit ja auch Flur und Badezimmer.
Das Finanzamt folgte dieser Argumentation nicht. Lediglich der Austausch der Tür zum Arbeitszimmer wurde als Betriebsausgabe berücksichtigt.
Der Bundesfinanzhof bestätigte diese Entscheidung. Zwar könnten Renovierungs- und Reparaturaufwendungen, die für das gesamte Gebäude anfallen, anteilig auf die Fläche des Arbeitszimmers umgelegt und steuermindernd geltend gemacht werden. Gleiches gelte für Abschreibungen auf das Gebäude und Müllabfuhrgebühren. Für Räume, die »mehr als nur in nur untergeordnetem Umfang privaten Wohnzwecken« dienen, sei dies aber nicht möglich.
Erfolgten Umbaumaßnahmen in Bezug auf einen privat genutzten Raum, fehle es an Gebäudekosten, die nach dem Flächenverhältnis aufzuteilen seien. Der BGH verwies den Fall wegen fehlender Tatsachenfeststellungen an die Vorinstanz zurück.