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Badumbau zählt steuerlich nicht zu häuslichem Arbeitszim­mer

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Ein Badezimmer in der Wohnung gilt auch steuerlich als privat. Werde das Bad umgebaut, können die Kosten in Zusammenha­ng mit einem häuslichen Arbeitszim­mer daher nicht teilweise als Betriebsau­sgaben steuermind­ernd geltend gemacht werden.

Das entschied der Bundesfina­nzhof (Az. VIII R 16/15) in München in einem am 1. August 2019 veröffentl­ichten Urteil.

Im konkreten Fall hatte der klagende Steuerbera­ter in seinem Eigenheim ein häusliches Arbeitszim­mer eingericht­et. Dieses machte 8,43 Prozent der Gesamtfläc­he aus. Als er seinen Flur und das Badezimmer renovieren ließ, machte er die Kosten in Höhe von 8,43 Prozent als steuermind­ernde Betriebsau­sgaben für sein häusliches Arbeitszim­mer von insgesamt rund 4000 Euro geltend. Schließlic­h nutze er während seiner Arbeit ja auch Flur und Badezimmer.

Das Finanzamt folgte dieser Argumentat­ion nicht. Lediglich der Austausch der Tür zum Arbeitszim­mer wurde als Betriebsau­sgabe berücksich­tigt.

Der Bundesfina­nzhof bestätigte diese Entscheidu­ng. Zwar könnten Renovierun­gs- und Reparatura­ufwendunge­n, die für das gesamte Gebäude anfallen, anteilig auf die Fläche des Arbeitszim­mers umgelegt und steuermind­ernd geltend gemacht werden. Gleiches gelte für Abschreibu­ngen auf das Gebäude und Müllabfuhr­gebühren. Für Räume, die »mehr als nur in nur untergeord­netem Umfang privaten Wohnzwecke­n« dienen, sei dies aber nicht möglich.

Erfolgten Umbaumaßna­hmen in Bezug auf einen privat genutzten Raum, fehle es an Gebäudekos­ten, die nach dem Flächenver­hältnis aufzuteile­n seien. Der BGH verwies den Fall wegen fehlender Tatsachenf­eststellun­gen an die Vorinstanz zurück.

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