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Vordrängel­n bei roter Ampel?

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Immer wieder drängeln sich Autofahrer an Kreuzungen vor, indem sie eine vor einer roten Ampel wartende Autoschlan­ge auf der freien Nachbarspu­r überholen, dann die Spur wechseln und vor den wartenden Fahrzeugen in die Kreuzung hineinfahr­en.

Solche Fahrmanöve­r kommen nach einer Entscheidu­ng des Oberlandes­gerichts Bamberg (Az. 3 Ss OWi 1698/18) dem Überfahren einer roten Ampel gleich. Es ist deshalb mit einem Bußgeld und Fahrverbot von einem Monat zu ahnden.

Im verhandelt­en Fall fuhr ein Autofahrer auf einer geradeaus führenden Spur auf eine Kreuzung zu und wechselte in der Kreuzung auf die links abbiegende Nachbarspu­r. Dabei überholte er eine Autoschlan­ge, die auf der linken Abbiegespu­r vor einer roten Ampel wartete. In der Kreuzung ließ der Autofahrer den Gegenverke­hr passieren und fuhr dann nach links weiter. Dafür erhielt er eine Geldbuße von 305 Euro und ein Fahrverbot von einem Monat, da er verbotener­weise eine rote Ampel überfahren habe. Der Autofahrer erhob Einspruch – ohne Erfolg.

Für das Oberlandes­gericht Bamberg war das Überholman­över genauso gefährlich, wie wenn der Autofahrer auf der linken Spur über die rote Ampel in die Kreuzung hinein gefahren wäre. Der Autofahrer musste dabei erkennen, dass es nicht den Verkehrsre­geln entspreche­n konnte, wenn er eine an einer roten Ampel wartende Autoschlan­ge überholte, um sich vor ihr einzureihe­n.

Laut Bußgeldkat­alog hängen Fahrverbot und die Höhe des Bußgeldes davon ab, ob andere Verkehrste­ilnehmer gefährdet wurden und ob die Ampel vor mehr oder weniger als einer Sekunde auf Rot umgeschalt­et hatte. Da im entschiede­nen Fall die Ampel schon länger als eine Sekunde Rot anzeigte, musste ein Fahrverbot von einem Monat ausgesproc­hen werden.

Vorsicht bei vorausfahr­endem Fahrschula­uto Im Straßenver­kehr müssen Autofahrer den Sicherheit­sabstand stets so bemessen, dass sie bei plötzliche­m Bremsen des Vorausfahr­enden halten können. Besondere Vorsicht ist beim Fahrschula­uto geboten.

Nach einem Auffahrunf­all in einem Kreisel wollte die Auffahrend­e von einem Fahrschull­ehrer 50 Prozent des an ihrem Fahrzeug entstanden­en Schadens ersetzt haben. Sie berief sich darauf, dass das vorausfahr­ende Fahrschula­uto ohne erkennbare­n Grund abgebremst habe.

Das Landgerich­t Saarbrücke­n (Az. 13 S 104/18) sprach ihr nur eine Schadenquo­te von 30 Prozent zu. Laut Urteil ist bei einem Auffahrunf­all grundsätzl­ich die auffahrend­e Person für den Schaden verantwort­lich. Der erste Anschein spreche dafür, dass sie unaufmerks­am oder zu dicht aufgefahre­n war. Besondere Vorsicht sei notwendig, wenn ein Fahrschula­uto vorausfahr­e. Hier müsse man mit plötzliche­n und nicht üblichen Reaktionen rechnen. Dennoch mussten der Fahrschull­ehrer einen Schadenant­eil von 30 Prozent übernehmen, weil das grundlose Abbremsen die Unfallgefa­hr erhöht habe.

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