Vordrängeln bei roter Ampel?
Immer wieder drängeln sich Autofahrer an Kreuzungen vor, indem sie eine vor einer roten Ampel wartende Autoschlange auf der freien Nachbarspur überholen, dann die Spur wechseln und vor den wartenden Fahrzeugen in die Kreuzung hineinfahren.
Solche Fahrmanöver kommen nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Bamberg (Az. 3 Ss OWi 1698/18) dem Überfahren einer roten Ampel gleich. Es ist deshalb mit einem Bußgeld und Fahrverbot von einem Monat zu ahnden.
Im verhandelten Fall fuhr ein Autofahrer auf einer geradeaus führenden Spur auf eine Kreuzung zu und wechselte in der Kreuzung auf die links abbiegende Nachbarspur. Dabei überholte er eine Autoschlange, die auf der linken Abbiegespur vor einer roten Ampel wartete. In der Kreuzung ließ der Autofahrer den Gegenverkehr passieren und fuhr dann nach links weiter. Dafür erhielt er eine Geldbuße von 305 Euro und ein Fahrverbot von einem Monat, da er verbotenerweise eine rote Ampel überfahren habe. Der Autofahrer erhob Einspruch – ohne Erfolg.
Für das Oberlandesgericht Bamberg war das Überholmanöver genauso gefährlich, wie wenn der Autofahrer auf der linken Spur über die rote Ampel in die Kreuzung hinein gefahren wäre. Der Autofahrer musste dabei erkennen, dass es nicht den Verkehrsregeln entsprechen konnte, wenn er eine an einer roten Ampel wartende Autoschlange überholte, um sich vor ihr einzureihen.
Laut Bußgeldkatalog hängen Fahrverbot und die Höhe des Bußgeldes davon ab, ob andere Verkehrsteilnehmer gefährdet wurden und ob die Ampel vor mehr oder weniger als einer Sekunde auf Rot umgeschaltet hatte. Da im entschiedenen Fall die Ampel schon länger als eine Sekunde Rot anzeigte, musste ein Fahrverbot von einem Monat ausgesprochen werden.
Vorsicht bei vorausfahrendem Fahrschulauto Im Straßenverkehr müssen Autofahrer den Sicherheitsabstand stets so bemessen, dass sie bei plötzlichem Bremsen des Vorausfahrenden halten können. Besondere Vorsicht ist beim Fahrschulauto geboten.
Nach einem Auffahrunfall in einem Kreisel wollte die Auffahrende von einem Fahrschullehrer 50 Prozent des an ihrem Fahrzeug entstandenen Schadens ersetzt haben. Sie berief sich darauf, dass das vorausfahrende Fahrschulauto ohne erkennbaren Grund abgebremst habe.
Das Landgericht Saarbrücken (Az. 13 S 104/18) sprach ihr nur eine Schadenquote von 30 Prozent zu. Laut Urteil ist bei einem Auffahrunfall grundsätzlich die auffahrende Person für den Schaden verantwortlich. Der erste Anschein spreche dafür, dass sie unaufmerksam oder zu dicht aufgefahren war. Besondere Vorsicht sei notwendig, wenn ein Fahrschulauto vorausfahre. Hier müsse man mit plötzlichen und nicht üblichen Reaktionen rechnen. Dennoch mussten der Fahrschullehrer einen Schadenanteil von 30 Prozent übernehmen, weil das grundlose Abbremsen die Unfallgefahr erhöht habe.