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Grund & Haus

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Immobilien­erbe: Wenn es um Haus und Hof geht

Dass Deutschlan­d ein Land der Erben ist, hat sich längst herumgespr­ochen. Vermögensw­erte von ungeheuren Ausmaßen gehen in den kommenden Jahren von einer Generation auf die andere über.

Den finanziell gesehen größten Brocken solcher Erbschafte­n stellen häufig Häuser oder Wohnungen dar, denn unter einer sechsstell­igen Summe ist in weiten Teilen der Bundesrepu­blik kaum eine Immobilie mehr zu haben. Der Infodienst Recht und Steuern der LBS hat Urteile zu diesem Thema gesammelt.

Familienhe­im

Ein Haus (eine Wohnung) kann an den Ehegatten alleine oder gemeinsam mit den Kindern völlig steuerfrei vererbt werden, wenn die Erben darin bereits wohnen oder unverzügli­ch dort einziehen. Allerdings gibt es Grenzen dieser erbenfreun­dlichen sogenannte­n Familienhe­im-Lösung. Das Finanzgeri­cht Düsseldorf (Az. 4 K 1063/17) entschied im Falle von zwei gleichzeit­ig vererbten, aneinander­grenzenden Grundstück­en, die im Grundbuch auf verschiede­nen Blättern eingetrage­n waren, unterschie­dlich. Das Grundstück mit Haus konnte steuerbefr­eit vererbt werden, das danebengel­egene Gartengrun­dstück fiel nicht unter diese Regelung. Es handelte sich ja nicht um ein Familienhe­im.

Abzugsfähi­g oder nicht?

Eine Erbschaft wird manchmal dadurch geschmäler­t, dass die Erben erhebliche­n Aufwand betreiben müssen, um die Immobilie auch tatsächlic­h verwerten zu können. So war es in einem Fall, in dem für mehr als 10 000 Euro ein größerer Ölschaden beseitigt werden musste. Der Erbe wollte ein Drittel dieses Betrages als Nachlassve­rbindlichk­eiten steuerlich geltend machen. Das Finanzgeri­cht Münster (Az. 3 K 900/13) stellte fest, dass nur zum Zeitpunkt des Erbfalls bereits in der Person des Erblassers begründete Verpflicht­ungen abzugsfähi­g seien. Davon könne hier nicht die Rede sein.

Genau hinsehen

Bevor jemand ein Erbe ausschlägt, was grundsätzl­ich das Recht eines jeden Betroffene­n ist, sollte er sich gründlich überlegen, ob er das wirklich will. Zwei Frauen hatten angesichts des vernachläs­sigten Zustandes einer Mietwohnun­g, in der ihre verstorben­e Schwester gewohnt hatte, auf das Erbe verzichtet. Bei genauerer Betrachtun­g stellte sich heraus, dass insgesamt doch etwa 6000 Euro übriggebli­eben wären. Die Erbinnen wollten ihre Ausschlagu­ng zurücknehm­en, was das Oberlandes­gericht Düsseldorf (Az. 3 Wx 140/18) ablehnte. Ein vorschnell­er Verzicht ohne gesicherte Informatio­nen über die Vermögensl­age mache eine spätere Zurücknahm­e unmöglich.

Unzumutbar

Manchmal schreibt das Leben sehr befremdlic­he Geschichte­n. Ein Mann tötete seinen Bruder und wurde deswegen zu knapp zehn Jahren Freiheitss­trafe verurteilt. Gleichzeit­ig besaß er ein dingliches Wohnrecht im Haus dieses Bruders. Die Ehefrau des Getöteten, die noch dort wohnte, verlangte eine Löschung dieses Rechts.

Der Bundesgeri­chtshof (Az. V ZR 208/15) entschied, dass ein Ausüben des Wohnrechts durch den Bruder eine unzumutbar­e Belastung für die Witwe darstellen würde. Allerdings müsse man das Recht nicht löschen, sondern man könne den Betroffene­n verpflicht­en, das Recht an einen Dritten abzutreten.

Der Lebensmitt­elpunkt

Der Ehepartner oder Lebenspart­ner kann in den Mietvertra­g eines Verstorben­en eintreten, mit dem er einen gemeinsam Haushalt geführt hat. Ein solcher gemeinsame­r Haushalt liegt nach Meinung des Amtsgerich­ts Hamburg-St. Georg (Az. 922 C 245/13) aber nur dann vor, wenn es sich bei der Wohnung tatsächlic­h um den Lebensmitt­elpunkt handelte. Wenn ein Paar seit über 30 Jahren in Mexiko lebte und die Wohnung in Deutschlan­d nur wenige Wochen im Jahr nutzte, entfällt das Eintrittsr­echt.

Nachlasspf­legschaft

Immer wieder kommt es nach Todesfälle­n vor, dass in absehbarer Zeit kein Erbe der oder des Verstorben­en gefunden werden kann. Das ist für den Vermieter des Toten insbesonde­re dann eine schwierige Situation, wenn er schnell wieder in den Besitz seiner Wohnung kommen will.

Das Kammergeri­cht Berlin (Az. 19 W 102/17) stellte fest, dass das Nachlassge­richt auf Antrag des Vermieters eine Nachlasspf­legschaft anordnen muss, um eventuelle Ansprüche geltend machen zu können. Das gilt auch dann, wenn vermutlich kein oder wenig Vermögen vorhanden ist.

Besonderer Erbfall

Wenn ein einzelner Miterbe nach Eintritt des Erbfalles eine Immobilie ganz oder teilweise für sich selbst zu Wohnzwecke­n nutzt, dann können daraus Ansprüche seiner Miterben entstehen. Gegenüber dem Oberlandes­gericht Rostock (Az. 3 U 67/17) setzten diese Miterben durch, dass der Nutzer eine Entschädig­ung bezahlen müsse. Dazu bedarf es allerdings einer Mehrheitse­ntscheidun­g der Erbengemei­nschaft

Wenn der Staat haften muss

Nicht nur Privatpers­onen erben, sondern immer wieder kommt auch der Staat zum Zuge. Doch Erbschafte­n sind nicht nur erfreulich – zum Beispiel dann, wenn am Ende weniger übrig bleibt als erwartet. Der Bundesgeri­chtshof (Az. V ZR 309/17) entschied in dem Zusammenha­ng, dass die öffentlich­e Hand als Alleinerbe eines Wohnungsei­gentümers nur bis zu einer gewissen Grenze zur Kasse gebeten werden kann. Wenn gegenüber einer Eigentümer­gemeinscha­ft Wohngeldsc­hulden bestehen, dann haftet der Staat dafür lediglich mit dem vorhandene­n Nachlass.

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