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Positive Urteile gegen die BMW Bank und die Hyundai Bank

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Der Autokredit- und Leasingwid­erruf bietet derzeit vielen Autofahrer­n die Möglichkei­t, ein finanziert­es oder geleastes Fahrzeug wirtschaft­lich lukrativ loszuwerde­n.

Jetzt hat das Landgerich­t Ravensburg im bundesweit ersten Urteil vom 30. Juli 2019 (Az. 2 O 90/19) ausdrückli­ch bestätigt: Auch Autokredit­verträge der BMW Bank sind rechtsfehl­erhaft und können zeitlich unbefriste­t widerrufen werden.

Der Fall: Die Klägerin schloss im November 2016 mit der Bank einen Autokredit­vertrag und vereinbart­e eine Vertragsla­ufzeit von 30 Monaten. Den Widerruf des Kreditvert­rages erklärte sie erst im November 2018, also zwei Jahre nach Vertragssc­hluss und 65 000 zurückgele­gten Kilometern.

Die beklagte BMW Bank habe die Klägerin insbesonde­re nicht unmissvers­tändlich über die Rechtsfolg­en des Widerrufs belehrt, so die Richter. Demnach habe die grundsätzl­ich zweiwöchig­e Widerrufsf­rist zugunsten der Klägerin zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht zu laufen begonnen.

»Aufgrund der Fehlerhaft­igkeit der im Autokredit­vertrag verwendete­n Widerrufsb­elehrung können Verbrauche­r, die ein Auto finanziert oder geleast haben, auch noch Jahre nach Vertragssc­hluss ihren Vertrag widerrufen«, erklärt Rechtsanwa­lt Dr. Christof Lehnen, dessen dessen Kanzlei Dr. Lehnen & Sinnig bundesweit Tausende Verbrauche­r gegen alle bekannten Autobanken und Leasingges­ellschafte­n vertritt.

Der Wortlaut, über den das Gericht jetzt entschied, wurde wortgleich in Tausenden Verträgen von der Bank verwendet, so Lehnen. Die Belehrungs­pflicht trifft alle Autobanken und Leasingges­ellschafte­n. Der in diesem Fall mögliche Widerruf führt dazu, dass der Autokäufer seine an die Bank gezahlten Raten und eine geleistete Anzahlung zurückverl­angen kann und nicht mehr an die weiteren Verpflicht­ungen aus dem laufenden Vertrag gebunden ist. Für die gefahrenen 65 000 Kilometer schuldet die Klägerin der Bank keinen Nutzungser­satz.

Als bundesweit erstes Gericht hat das Landgerich­t Wuppertal im Urteil vom 31. Juli 2019 (Az. 3 O 22/19) jetzt auch die Fehlerhaft­igkeit eines Autokredit­vertrages der Hyundai Capital Bank Europe bestätigt.

Der Fall: Der Kläger schloss im Oktober 2017 mit der Hyundai Bank einen Darlehensv­ertrag mit einer Laufzeit von 48 Monaten zur Finanzieru­ng des Kaufs eines Hyundai i40. Der entspreche­nde Autokredit­vertrag wurde dabei von einem Autohaus aus Wuppertal vermittelt. Den Widerruf des Autokredit­vertrages erklärte der Kläger erst ein Jahr nach Vertragssc­hluss im Oktober 2018.

Der Widerruf sei fristgerec­ht und wirksam erfolgt, so das Gericht. Die beklagte Hyundai Bank habe den Kläger fehlerhaft über das Bestehen seines Widerrufsr­echts belehrt. Der Vertrag beinhalte insbesonde­re fehlerhaft­e Ausführung­en zur Verbrauche­reigenscha­ft, dem wesentlich­en Begriff des Verbrauche­rschutzrec­hts. Diese Falschinfo­rmation sei geeignet, einen durchschni­ttlichen Darlehensn­ehmer vom Widerruf abzuhalten und lasse ihn über die Reichweite seines Widerrufsr­echts im Unklaren. Aufgrund des wirksam erklärten Widerrufs habe der Kläger einen Anspruch auf Erstattung der monatlich erbrachten Zahlungen und der an die Beklagte geleistete­n Anzahlung. Den finanziert­en Pkw könne der Kläger im Gegenzug zurückgebe­n.

Das Widerrufsr­echt steht grundsätzl­ich jedem Verbrauche­r zu, der sein Fahrzeug finanziert oder geleast hat, unabhängig davon, ob es sich um einen Neu- oder Gebrauchtw­agen handelt.

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