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Versandkos­ten sind anzugeben

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Verbrauche­r müssen für ihre Kaufentsch­eidung per Online wichtige Informatio­nen erhalten, bevor der Bestellvor­gang beginnt.

Im Streitfall ging es um fehlende Hinweise auf Versandkos­ten auf der Webseite des Online-Händlers. Zwar wurden diese Kosten schon erwähnt, aber die Verbrauche­r erhielten die Informatio­n erst, als sie ihre Ware in den »virtuellen Warenkorb« legten.

Zu spät, so das Oberlandes­gericht Frankfurt am Main mit Urteil vom 10. Januar 2019 (Az. 6 U 19/18). So gestaltet, widersprec­he der Bestellvor­gang der Preisangab­enverordnu­ng. Internetnu­tzer müssten für die Kaufentsch­eidung wichtige Informatio­nen auf einer Internetse­ite bekommen, die sie vor dem Beginn des Bestellvor­gangs notwendig aufrufen.

In einem Online-Shop entscheide sich der Kunde zwar erst endgültig für einen Kauf, wenn er – nach Eingabe seiner Daten und Bestätigen der Geschäftsb­edingungen – seine Bestellung absende, doch die Angaben zu Liefer- und Versandkos­ten sollte er kennenlern­en, bevor er sich mit dem Angebot befasse und nicht erst »im Zuge der Bestellung«. Die Informatio­n müsse so rechtzeiti­g erfolgen, dass der Verbrauche­r eine »informiert­e geschäftli­che Entscheidu­ng« treffen könne. Wenn der Kunde die Ware in den Warenkorb lege, habe er in der Regel seine Entscheidu­ng für den Kauf schon getroffen – ohne über die Höhe der Liefer- und Versandkos­ten Bescheid zu wissen, die sich natürlich auf den Gesamtprei­s auswirken, kritisiert­e das Oberlandes­gericht. OnlineUrte­ile.de

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