Versandkosten sind anzugeben
Verbraucher müssen für ihre Kaufentscheidung per Online wichtige Informationen erhalten, bevor der Bestellvorgang beginnt.
Im Streitfall ging es um fehlende Hinweise auf Versandkosten auf der Webseite des Online-Händlers. Zwar wurden diese Kosten schon erwähnt, aber die Verbraucher erhielten die Information erst, als sie ihre Ware in den »virtuellen Warenkorb« legten.
Zu spät, so das Oberlandesgericht Frankfurt am Main mit Urteil vom 10. Januar 2019 (Az. 6 U 19/18). So gestaltet, widerspreche der Bestellvorgang der Preisangabenverordnung. Internetnutzer müssten für die Kaufentscheidung wichtige Informationen auf einer Internetseite bekommen, die sie vor dem Beginn des Bestellvorgangs notwendig aufrufen.
In einem Online-Shop entscheide sich der Kunde zwar erst endgültig für einen Kauf, wenn er – nach Eingabe seiner Daten und Bestätigen der Geschäftsbedingungen – seine Bestellung absende, doch die Angaben zu Liefer- und Versandkosten sollte er kennenlernen, bevor er sich mit dem Angebot befasse und nicht erst »im Zuge der Bestellung«. Die Information müsse so rechtzeitig erfolgen, dass der Verbraucher eine »informierte geschäftliche Entscheidung« treffen könne. Wenn der Kunde die Ware in den Warenkorb lege, habe er in der Regel seine Entscheidung für den Kauf schon getroffen – ohne über die Höhe der Liefer- und Versandkosten Bescheid zu wissen, die sich natürlich auf den Gesamtpreis auswirken, kritisierte das Oberlandesgericht. OnlineUrteile.de