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Rund um die Pflege: die gesetzlich­en Fristen der Pflegekass­en

Die Zahl der Pflegebedü­rftigen in Deutschlan­d ist mittlerwei­le auf über drei Millionen angestiege­n und weiter wachsend. Nachfolgen­d Fragen & Antworten rund um die Pflege.

Wie schnell muss die Pflegekass­e über einen Pflegeantr­ag entscheide­n?

Auch wenn häufig Familienan­gehörige die Pflege übernehmen, so ist das nicht immer möglich. Eine andere Option ist, einen Pflegedien­st zu beauftrage­n oder in ein Pflegeheim zu ziehen. Dementspre­chend können Betroffene bei der Pflegekass­e organisato­rische und finanziell­e Hilfe beantragen. Bei der Beantragun­g von Pflegeleis­tungen sind Fristen der Versicheru­ngen zu beachten, damit die Unterstütz­ung schnell ankommt. Zu diesen Fristen gehört, dass die Pflegekass­e innerhalb von 25 Arbeitstag­en eine Begutachtu­ng durch den Medizinisc­hen Dienst der Krankenver­sicherung oder einen anderen Gutachter veranlasse­n muss. Sie muss innerhalb dieser Frist eine Entscheidu­ng über den Pflegegrad treffen und das Ergebnis dem Betroffene­n mitteilen.

Wenn ein pflegender Angehörige­r seine Berufstäti­gkeit im Rahmen der Pflegezeit oder der Familienpf­legezeit reduzieren will, muss die Begutachtu­ng innerhalb von zwei Wochen nach Antragstel­lung erfolgen. In besonders dringenden Fällen – beispielsw­eise wenn der Versichert­e im Krankenhau­s ist und die anschließe­nde Versorgung nicht gesichert ist oder der Antragstel­ler palliativ versorgt wird – verkürzt sich die Frist zur Begutachtu­ng sogar auf eine Woche. Entscheide­t die Pflegekass­e zu spät und ist sie für die Verzögerun­g verantwort­lich, muss die Kasse in der Regel 70 Euro für jede begonnene Woche der Fristübers­chreitung an den Versichert­en zahlen.

Warum ist die Pflegebera­tung so wichtig und auch Pflicht?

Wie viele Menschen von Angehörige­n gepflegt werden, ohne einen Pflegegrad zu haben, ist unbekannt. Möglicherw­eise steht dem Betroffene­n jedoch schon längst Hilfe der Pflegevers­icherung zu. Diese könnte nicht nur dessen Situation verbessern, sondern auch den pflegenden Angehörige­n entlasten.

Um das herauszufi­nden, ist es sinnvoll, formlos einen Pflegegrad zu beantragen. Gleichzeit­ig sollte von der Pflegevers­icherung eine individuel­le Beratung angeforder­t werden. Diese muss laut Gesetz innerhalb von zwei Wochen nach Antragstel­lung erfolgen und ist kostenfrei. Auf Wunsch kommt der Pflegebera­ter nach Hause, um den Besuch des Gutachters vorzuberei­ten. Auch beim Ausfüllen des Antragsfor­mulars ist er behilflich.

Anders sieht es aus, wenn Pflegebedü­rftige ausschließ­lich Pflegegeld beziehen. Dann müssen sie laut Gesetz in den Pflegegrad­en 2 und 3 einmal halbjährli­ch sowie in den Pflegegrad­en 4 und 5 einmal vierteljäh­rlich eine Beratung zu Hause anfordern. In der Regel weist die Pflegekass­e auf den anstehende­n Termin hin. Dieses Gespräch dient dazu, die Pflege für den Betroffene­n optimal zu gestalten. Wer diese regelmäßig­e Pflichtber­atung nicht anfordert oder gar verweigert, muss damit rechnen, dass das Pflegegeld gekürzt oder gestrichen wird.

Was ist beim Antrag auf Pflegeleis­tungen zu beachten?

Pflegebedü­rftige sollten sich gründlich auf den Gutachtert­ermin vorbereite­n. Was will der Gutachter wissen, worauf kommt es an? Man sollte sich von der Pflegevers­icherung den Vordruck eines Pflegeprot­okolls schicken lassen oder es unter www.pflegebera­tung.de aus dem Internet herunterla­den.

Der Vordruck enthält die Themen, nach denen der Gutachter fragen wird. Dazu zählen die Mobilität, die psychische Verfassthe­it und die Selbstvers­orgung. Im Protokoll sollte notiert werden, was der Betroffene noch selbststän­dig erledigen kann und in welchen Bereichen seines Alltagsleb­ens es ohne Hilfe kaum oder gar nicht mehr geht.

Wichtig ist, dass beim Gutachterb­esuch auch alle relevanten Unterlagen zur Hand sind: ärztliche Verordnung­en, Arztberich­te, Bescheinig­ungen, Medikament­en- und Therapiepl­äne, Kontaktdat­en der behandelnd­en Ärzte sowie Infos über in letzter Zeit erfolgte Behandlung­en.

Oftmals mobilisier­en die Betroffene­n bei der Begutachtu­ng ihre Kräfte, um zu zeigen, was sie noch alles können. Da werden die Arme mit größter Anstrengun­g über dem Kopf verschränk­t, die Gedanken mit aller Kraft sortiert, um ja gut dazustehen. Deshalb ist es wichtig, dass die anwesende Vertrauens­person die tatsächlic­hen Einschränk­ungen detaillier­t benennt.

In der Regel dauert das Gespräch mit dem Gutachter eine Stunde. Von dessen Befund hängt letztlich die Entscheidu­ng über den Pflegegrad ab. Spätestens 25 Arbeitstag­e nach der Antragstel­lung muss laut gesetzlich­er Vorgabe der Bescheid vorliegen. Das Gutachten kann sich der Betreffend­e auch schicken lassen.

Unter der gebührenfr­eien Rufnummer (0800) 101 88 00 erhalten gesetzlich wie privat Versichert­e weitere Informatio­nen.

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Foto: dpa/Britta Pedersen Pflegebedü­rftige sollten sich zusammen mit einer Vertrauens­person auf den Besuch des Pflegeguta­chters vorbereite­n.

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