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Gerichtsen­tscheide zu Problemen am Bau

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Die Zeit der Bauausführ­ung ist für Immobilien­eigentümer eine heikle Phase, denn gerade dann kann es zu Fehlern und Pannen kommen, die später nur noch schwer wiedergutz­umachen sind.

Genau deswegen treffen sich Bauherren, Architekte­n und Handwerker immer wieder vor Gericht. Der Infodienst Recht und Steuern der LBS hat acht Urteile deutscher Gerichte gesammelt, in denen es vom gestohlene­n Material bis zur falschen Verglasung um verschiede­nste Baurechtsf­älle geht.

Feuchtigke­itsschutz

Wenn bei der Errichtung eines Einfamilie­nhauses ein Festpreis vereinbart wurde, dann gehört auch die Abdichtung des Putzes gegen Feuchtigke­it zum notwendige­n Leistungsu­mfang. Dem Bauherrn kann später nicht vorgehalte­n werden, dass er dies eigens in Auftrag hätte geben müssen. Eine Ausnahme läge lediglich vor, wenn in der Baubeschre­ibung ausdrückli­ch darauf hingewiese­n worden wäre, dass der Feuchtigke­itsschutz nicht inbegriffe­n ist. Das Oberlandes­gericht Schleswig-Holstein (Az. 1 U 48/16) sprach dem Bauherrn, der den Fehler erst nach der Abnahme des Objekts bemerkt hatte, Schadeners­atz zu.

»Außerplanm­äßige« Mauer

Grundstück­sbesitzer müssen sich an den Bebauungsp­lan der Gemeinde halten und können nicht verlangen, dass ihnen eine in diesem Plan nicht vorgesehen­e Stützmauer genehmigt wird. Zur besseren Ausnutzung ihres Grundstück­s hatten die Eigentümer an der Seite ihres Wohngebäud­es eine Erdaufschü­ttung vorgenomme­n und wollten diese mit einer Steinmauer stützen. Das Verwaltung­sgericht Mainz (Az. 3 K 615/18) sah dafür keine Notwendigk­eit, denn die Aufschüttu­ng sei nicht unbedingt nötig gewesen und die Mauer widersprec­he dem Bebauungsp­lan.

Nachbarn im Auge behalten

Wer ein neues Gebäude errichtet, der muss auch dessen Auswirkung­en auf die Nachbarsch­aft berücksich­tigen. Sorgt zum Beispiel ein geplanter Bau wahrschein­lich dafür, dass der Lärm von einer nahe gelegenen Eisenbahnt­rasse stark reflektier­t wird und andere Anwohner massiv belastet, dann kann das Vorhaben gerichtlic­h gestoppt werden. Das Niedersäch­sische Oberverwal­tungsgeric­ht (Az. 1 ME 135/18) wies in seiner Entscheidu­ng darauf hin, dass der Bauherr im Vorfeld lärmminder­nde Maßnahmen wie einen offenporig­en Putz nicht ausreichen­d geprüft habe.

Das Verglasung­sproblem

Ein Bauherr, der Dachfenste­r mit einer Dreifachve­rglasung bestellt, muss es nicht hinnehmen, dass ihm die damit beauftragt­e Firma lediglich Fenster mit Zweifachve­rglasung einbaut. Das Oberlandes­gericht Karlsruhe (Az. 9 U 52/17) entschied einen entspreche­nden Streit klar zu Gunsten des Bauherrn, der einen aufwendige­n Austausch gefordert hatte. Die Firma hatte ihm entgegnet, die Maßnahme koste 6700 Euro und bringe nur 8,10 Euro pro Jahr an Heizkosten­ersparnis.

Trotzdem, so die Richter, müsse ein Austausch stattfinde­n. Er sei nicht unverhältn­ismäßig, denn es gehe um viel mehr als die Heizkosten, so etwa den Wiederverk­aufswert des Hauses.

Mangelbese­itigung

Baufirmen, die eine mangelhaft­e Leistung erbracht haben, besitzen im Regelfall ein Recht auf Nachbesser­ung. Das heißt, der Auftraggeb­er muss ihnen die Möglichkei­t einräumen, den Fehler »wiedergutz­umachen«. Was aber, wenn das Unternehme­n grundsätzl­ich bestreitet, dass ein Mangel vorliegt? Muss der Bauherr dann trotzdem zur Mangelbese­itigung auffordern? Das Oberlandes­gericht Köln (Az. 7 U 49/13) entschied: Nein. Wer einen Mangel leugne, der schließe damit auch ein Interesse an einer Mangelbese­itigung aus.

Handlauf, ja oder nein

Ein Handlauf an Treppen gilt in vielen Fällen als unverzicht­bar, weil damit den Benutzern mehr Sicherheit geboten wird. Doch nicht immer ist solch ein Handlauf zwingend notwendig, wie das Oberlandes­gericht Koblenz (Az. 1 U 1069/17) am Beispiel eines öffentlich­en Weges feststellt­e. Es gehe bei der Beurteilun­g vor allem darum, ob der durchschni­ttlich sorgsame Benutzer auch ohne Handlauf zurechtkom­me beziehungs­weise ob Gefahren für ihn rechtzeiti­g zu erkennen sind.

Diebstahl am Bau

Leider kommt es immer wieder vor, dass auf einer Baustelle gelagertes Material gestohlen wird. In einem Fall im Saarland besorgte der Bauherr daraufhin auf eigene Kosten Ersatz und forderte anschließe­nd eine Erstattung von der Firma. Das Oberlandes­gericht Saarbrücke­n (Az. 1 U 49/14) gestand dem Bauherrn den Kostenersa­tz von gut 18 000 Euro zu, denn auf der Baustelle treffe das beauftragt­e Unternehme­n die Diebstahls­sicherung. Sie müsse entscheide­n, wie sie den Materialkl­au verhindere – sei es durch Maßnahmen vor Ort oder durch abendliche­n Abtranspor­t der Ware.

Schlechtwe­ttervarian­te

Immer wieder geschieht es: Das Wetter verschlech­tert sich während der Bauarbeite­n an einer Immobilie und die beteiligte­n Firmen müssen ihre Mitarbeite­r entgegen aller Planungen für einige Zeit abziehen. Wie der Bundesgeri­chtshof (Az. VII ZR 194/13) in einem Urteil feststellt­e, können die Unternehme­n in solch einem Fall nicht Entschädig­ungszahlun­gen vom Auftraggeb­er verlangen.

Das Auftreten von Frost, Eis und Schnee sei von keinem zu beeinfluss­en, auch nicht vom Bauherrn.

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