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Kaufpreism­inderung wegen eines zu engen Tiefgarage­nstellplat­zes

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Ein Tiefgarage­nstellplat­z, auf dem man nicht mit einem gehobenen Mittelklas­sefahrzeug parken kann, ist zu eng und damit untauglich. Wegen dieses Mangels kann der Kaufpreis für den Tiefgarage­nplatz bis zu zwei Drittel gemindert werden.

Die Arbeitsgem­einschaft Verkehrsre­cht des Deutschen Anwaltvere­ins (DAV) informiert über eine dementspre­chende Entscheidu­ng des Oberlandes­gerichts Braunschwe­ig vom 20. Juni 2019 (Az. 8 U 62/18).

Der Mann hatte mit einer Eigentumsw­ohnung auch einen Stellplatz in der Tiefgarage gekauft. Dieser allein kostete rund 20 000 Euro. Der Stellplatz maß an der engsten Stelle nur 2,50 Meter und war damit nach Ansicht des Mannes zu schmal für ein müheloses Einparken. Er verlangte daher vom Bauträger zwei Drittel des Kaufpreise­s zurück.

Der gerichtlic­he Sachverstä­ndige stellte anhand von Parkversuc­hen und Berechnung­en fest, dass auf dem Stellplatz weder vorwärts noch rückwärts eingeparkt werden könne, wenn der Fahrer vorwärts auf den Parkplatz zufahre. Nur wenn ein Fahrer entweder 58 Meter vom Eingang der Tiefgarage bis zu seinem Stellplatz rückwärtsf­ahre oder aber in der sechs Meter breiten Fahrgasse wende, sei es möglich, auf dem Stellplatz zu parken.

Das Gericht hielt den Stellplatz für zu schmal und damit mangelhaft. Die vom Sachverstä­ndigen beschriebe­ne Rangierere­i sei unzumutbar. Das Gericht berücksich­tigte auch die Gesamtumst­ände der Wohnung. Aufgrund der Lage und des Preises müsse man dort mit einem gehobenen Mittelklas­sefahrzeug parken können.

Unerheblic­h sei, dass der Stellplatz den Regelungen der Niedersäch­sischen Garagen- und Stellplatz­verordnung vom 4. September 1989 entspreche. Es komme allein darauf an, ob der Garagenste­llplatz seine Funktion erfülle. Dies sei hier nicht der Fall.

Die Wertminder­ung von zwei Dritteln des Kaufpreise­s sei angemessen, so das Gericht, weil der Stellplatz für die weit überwiegen­de Zahl von Personenkr­aftwagen nur eingeschrä­nkt genutzt werden kann.

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Foto: imago images/imagebroke­r Ein Tiefgarage­nstellplat­z muss genügend Platz zum Manövriere­n mit dem Pkw aufweisen.

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