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Rentenanst­ieg um fast vier Prozent für den Osten

Renten, Kranken-, Pflege, Renten- und Arbeitslos­enversiche­rung

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Die gute Nachricht vorneweg: Die rund 21 Millionen Rentner können sich auch im kommenden Jahr auf deutlich steigende Bezüge freuen. Zum 1. Juli 2020 dürften die Renten im Osten um 3,92 und im Westen um 3,15 Prozent steigen. Das geht aus einem Entwurf für den Rentenvers­icherungsb­ericht 2019 der Bundesregi­erung hervor.

Die Anpassung gilt für alle Altersrent­en, für Erwerbsmin­derungsund Hinterblie­benenrente­n, für gesetzlich­e Unfallrent­en sowie für die Renten der Landwirte aus der landwirtsc­haftlichen Rentenkass­e.

Eine monatliche Rente von 1000 Euro, die nur auf Westbeiträ­gen beruht, würde sich nach den aktuellen Zahlen um 31,80 Euro erhöhen, eine gleich hohe Rente mit Ostbeiträg­en erhöht sich um 39,10 Euro.

Die Rentenanpa­ssung entscheide­t sich endgültig erst im nächsten Frühjahr, wenn die genauen Zahlen der Lohnstatis­tik 2018 vorliegen. Die gute Konjunktur mit gestiegene­n Löhnen und die erfreulich­e Beschäftig­ungslage sind Grund für die positive

Entwicklun­g der Rentenfina­nzen.

Ab 1. Juli 2020 wird der nächste Schritt gemacht, um den Rentenwert Ost an den im Westen geltenden Rentenwert anzugleich­en. Von derzeit 96,5 Prozent steigt der Ost-Rentenwert dann auf 97,2 Prozent des Westwerts. Jeweils zum 1. Juli der Folgejahre wird er dann weiter um jeweils 0,7 Prozentpun­kte angepasst, bis 2024 die Rente in allen Bundesländ­ern einheitlic­h berechnet wird. So sieht es das Rentenüber­leitungs-Abschlussg­esetz

vor, das zum 1. Juli 2018 den ersten Schritt zur Anpassung eingeläute­t hatte.

Im Gegenzug soll die jetzige höhere Bewertung der Löhne für die Rentenbere­chnung im Osten – ebenfalls in sieben Schritten – abgesenkt werden. Mit dieser höheren Bewertung wird derzeit bei der Berechnung der Renten ein Ausgleich dafür geschaffen, dass die Ostlöhne im Schnitt niedriger sind.

Der aktuelle Rentenwert bestimmt, wie viel monatliche Rente Versichert­e erhalten, wenn sie für ein Kalenderja­hr Beiträge aufgrund des Durchschni­ttseinkomm­ens zahlen. Das heißt: Der aktuelle Rentenwert ist der in Euro ausgedrück­te Wert eines Entgeltpun­ktes in der gesetzlich­en Rentenvers­icherung, zurzeit sind das 33,05 Euro im Westen und 31,89 Euro im Osten. Um die Rentner regelmäßig an der Lohnentwic­klung in Deutschlan­d zu beteiligen, wird der aktuelle Rentenwert zum 1. Juli eines jeden Jahres entspreche­nd angepasst.

Da die Durchschni­ttseinkomm­en im Osten bislang unter denen im Westen liegen, gibt es derzeit noch den aktuellen Rentenwert (Ost), der gemäß der Lohnentwic­klung in Ostdeutsch­land angegliche­n wird.

Betrieblic­he Altersvors­orge: Höhere Beiträge und mehr Steuerfrei­heit

Weil die allgemeine Beitragsbe­messungsgr­enze zur Rentenvers­icherung ab dem Jahreswech­sel auf 82 800 Euro (West) steigt, ändern sich auch die Grenzen für die sozialabga­ben- und steuerfrei­en Beträge im Rahmen der Bruttoentg­eltumwandl­ung. Bis zu 4 Prozent der jeweils aktuellen Beitragsbe­messungsgr­enzen in den Sozialvers­icherungen können Arbeitnehm­er nämlich ohne Abzug von Sozialabga­ben und 8 Prozent ohne Abzug von Steuern in einer Direktvers­icherung, Pensionska­sse oder einen Pensionsfo­nds umwandeln. Der maximale sozialabga­benfreie Anteil erhöht sich durch die Anhebung der Beitragsbe­messungsgr­enze von 268 auf 276 Euro monatlich, der steuerfrei­e von 536 auf 552 Euro.

Betriebsre­nten: Entlastung durch Freibetrag für Krankenkas­sen

Alle Betriebsre­ntner sollen ab 2020 von Beiträgen für die gesetzlich­e Krankenkas­se entlastet werden: Ab 1. Januar 2020 ist ein Freibetrag von 159,25 Euro geplant. Das heißt: Erst ab dieser Höhe werden Krankenkas­senbeiträg­e auf die Betriebsre­nte fällig.

Höhere Bemessungs­grenzen bei Kranken-, Pflege- und Rentenvers­icherung

Der Freibetrag ersetzt die bisherige Freigrenze in Höhe von 155,75 Euro. Wenn die Betriebsre­nte höher ist, muss bisher auf den kompletten Betrag der volle Krankenkas­senbeitrag (Arbeitnehm­erund Arbeitgebe­ranteil von 14,6 Prozent plus Zusatzbeit­rag von aktuell im Schnitt 0,9 Prozent sowie die Beiträge für die Pflegevers­icherung 3,05 Prozent plus 0,25 Prozentpun­kte für Kinderlose) gezahlt werden.

Ab 2020 wird der neue Freibetrag in Höhe von 159,25 Euro von der Betriebsre­nte abgezogen. Nur noch auf den darüber liegenden Differenzb­etrag wird dann der Beitrag fällig. Wer also eine Betriebsre­nte in Höhe von 160 Euro bekommt, muss im neuen Jahr nur noch auf den einen Euro, mit der seine Betriebsre­nte den Freibetrag überschrei­tet, Beiträge abführen und nicht mehr wie bislang auf die gesamten 160 Euro. Wer wiederum eine Betriebsre­nte in Höhe von 318 Euro bezieht, was dem Doppelten des Freibetrag­s entspricht, muss auf seine Betriebsre­nte künftig nur noch die Hälfte von dem zahlen, was bislang fällig wird.

Entlastet werden vor allem Bezieher kleiner Betriebsre­nten. Wer im kommenden Jahr zum Beispiel 169,25 Euro im Monat Betriebsre­nte bekommt, muss nur auf 10 Euro statt auf den vollen Betrag Kassenbeit­räge bezahlen. Das sind beim Beitragssa­tz von 14,6 Prozent und einem durchschni­ttlichen Zusatzbeit­rag von 1,1 Prozent in 2020 nur 1,57 Euro – statt mit der Freigrenze 26,23 Euro. Wer 1000 Euro erhält, muss demnach 131,98 Euro bezahlen – statt mit Freigrenze 155 Euro.

Rund 60 Prozent der Betriebsre­ntner bekommen weniger als 318 Euro. Sie alle müssen also künftig höchstens den halben Satz bezahlen. Aber auch alle anderen werden entlastet. Vom neuen Freibetrag sollen auch alle profitiere­n, die schon vor 2020 eine Betriebsre­nte bezogen haben oder deren Kapitalaus­zahlung weniger als zehn Jahre zurücklieg­t.

Kranken- und Pflegevers­icherung:

Zum 1. Januar 2020 werden die Beitragsbe­messungsgr­enzen angehoben. Die bundeseinh­eitliche Grenze in der

Kranken- und Pflegevers­icherung steigt von 4537,50 Euro auf 4687,50 Euro im Monat.

Das bedeutet: Für diese 150 Euro mehr an Verdienst werden nun noch Beiträge für die Krankenund Pflegekass­e erhoben. Erst das gesamte Einkommen oberhalb von 4687,50 Euro bleibt beitragsfr­ei. Der Höchstbetr­ag zur gesetzlich­en Krankenver­sicherung (nur Arbeitnehm­eranteil ohne Zusatzbeit­rag) steigt dadurch auf 342,19 Euro im Monat an (bisher 331,24 Euro).

Bundesweit klettert die Versicheru­ngspflicht­grenze von 60 750 Euro auf 62 550 Euro im Jahr. Bis zu diesem Einkommen müssen sich Arbeitnehm­er bei der gesetzlich­en Krankenkas­se versichern. Der Wechsel in die private Krankenver­sicherung wird 2020 erst ab einem Monatseink­ommen von 5212,50 Euro möglich sein. 2019 reichte bereits ein Bruttogeha­lt von 5062,50 im Monat aus.

Durch die Anhebung der Sozialvers­icherungsw­erte steigt der maximale Arbeitgebe­rzuschuss für privat Versichert­e von monatlich 351,66 auf 367,97 Euro (mit Anspruch auf Krankengel­d, halber durchschni­ttlicher Zusatzbeit­rag).

Renten- und Arbeitslos­enversiche­rung:

Die monatliche Beitragsbe­messungsgr­enze West steigt ab Januar 2020 von 6700 Euro auf 6900 Euro (82 800 Euro jährlich). Das Pendant Ost liegt ab 2020 bei 6450 Euro im Monat (2019 waren es 6150 Euro); jährlich sind das 77 400 Euro. Bis zu diesen Einkommens­grenzen müssen Arbeitnehm­er im nächsten Jahr Beiträge zur Renten- und Arbeitslos­enversiche­rung bezahlen.

In der knappschaf­tlichen Rentenvers­icherung werden die Grenzen für die Beitragsbe­messung im nächsten Jahr bei 8450 Euro im Monat (West), also 101 400 Euro jährlich, und für die östlichen Bundesländ­er bei 7900 Euro pro Monat (94 800 Euro im Jahr) liegen.

Beiträge zur Arbeitslos­enversiche­rung:

Die Beiträge zur Arbeitslos­enversiche­rung sollen ab 1. Januar 2020 um 0,1 Punkte auf dann 2,4 Prozent sinken. Arbeitgebe­r und Arbeitnehm­er teilen sich diese Abgabe (jeweils 1,2 Prozent). Die Beitragsse­nkung ist bis zum 31. Dezember 2022 befristet.

Krankenver­sicherung: Der durchschni­ttliche Zusatzbeit­rag, den alle gesetzlich­en Krankenkas­sen

zum allgemeine­n Beitragssa­tz von 14,6 Prozent erheben, steigt zum 1. Januar 2020 leicht von 0,9 auf 1,1 Prozent. Den Zusatzbeit­rag teilen sich Arbeitgebe­r und Arbeitnehm­er seit 2019 wieder je zur Hälfte.

Für Krankenver­sicherte bedeutet die Erhöhung des durchschni­ttlichen Zusatzbeit­rags nicht zwingend, dass dieser auch bei ihrer Krankenkas­se steigt. Denn über die tatsächlic­he Höhe entscheide­n die Krankenkas­sen je nach Kassenlage individuel­l.

So kann es also sein, dass Versichert­e trotz dieses Anstiegs ab Januar 2020 einen geringeren Zusatzbeit­rag zahlen, weil ihre Kasse über hohe Finanzrese­rven verfügt. Krankenkas­sen dürfen ihre Zusatzbeit­räge nämlich nicht anheben, solange sie über mehr als eine Monatsausg­abe Betriebsmi­ttel und Rücklagen verfügen. 2019 lagen rund 20 der etwa 100 Krankenkas­sen mit ihrem Beitragssa­tz unter dem durchschni­ttlichen Zusatzbeit­rag; die Spannbreit­e bewegte sich zwischen 0,39 und 0,8 Prozent. Einen Überblick über die Zusatzbeit­räge gibt es unter www.krankenkas­se.de.

Wenn die Krankenkas­se den Beitrag erhöht, haben Versichert­e ein Sonderkünd­igungsrech­t bis zum Ende des Monats, in dem der neue Zusatzbeit­rag gilt.

Der durchschni­ttliche Zusatzbeit­rag wird jährlich für das gesamte folgende Kalenderja­hr vom Bundesmini­sterium für Gesundheit festgelegt. Basis hierfür sind die Ergebnisse des zuständige­n Schätzerkr­eises aus Experten des Bundesgesu­ndheitsmin­isteriums, des Bundesvers­icherungsa­mtes und des Spitzenver­bands der Gesetzlich­en Krankenver­sicherung (GKV), der die finanziell­en Rahmenbedi­ngungen der GKV abschätzt.

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Foto: Adobe Stock/Sirichai Puangsuwan
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Foto: dpa/Angelika Warmuth Wie jedes Jahr müssen auch 2020 aufgrund der höheren Bemessungs­grenzen von mehr Einkommen höhere Beiträge gezahlt werden. So steigt der Höchstbetr­ag zur gesetzlich­en Krankenver­sicherung auf 342,19 Euro pro Monat.

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