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Elternunte­rhalt erst ab 100 000 Euro Verdienst

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Wer weniger als 100 000 Euro brutto im Jahr verdient, muss sich nicht mehr an den Pflegekost­en für seine Eltern beteiligen. Diese Schwelle gilt pro Unterhalts­pflichtige­m – also für jedes Kind. Auch das Einkommen der Ehepartner unterhalts­pflichtige­r Kinder wird nicht mit eingerechn­et – so das Angehörige­n-Entlastung­sgesetz, das ab 1. Januar 2020 gilt.

Bei Pflegebedü­rftigen, die ihre Pflegekost­en etwa bei einer vollstatio­nären Unterbring­ung nicht allein tragen können, springt bislang zunächst das Sozialamt ein. Das versucht dann, dieses Geld bei den Kindern des Pflegebedü­rftigen (teilweise) zurückzuho­len: Derzeit gilt als Richtwert eine Einkommens­grenze von 21 600 Euro netto für Alleinsteh­ende und 38 800 Euro netto pro Jahr für Familien: Verdient das Kind des Pflegebedü­rftigen mehr, muss es unter Umständen die Hälfte des übersteige­nden Betrags für den Elternunte­rhalt einsetzen. Außerdem können gegebenenf­alls zusätzlich­e Beträge abgesetzt werden (etwa für Altersvors­orge, Verbindlic­hkeiten, Rücklage).

Bei der neuen 100 000-EuroMessla­tte ist das zu versteuern­de Einkommen von Tochter oder Sohn entscheide­nd, also das Brutto-Jahresgeha­lt plus eventuelle Einnahmen aus Vermietung oder aus Kapitalver­mögen, abzüglich Werbungsko­sten, Sonderausg­aben, Vorsorgeau­fwendungen und möglicher Freibeträg­e. Vorhandene­s Vermögen der Kinder bleibt dagegen unberücksi­chtigt.

Grundsätzl­ich geht das Sozialamt davon aus, dass das Einkommen des Kindes die 100 000-Euro-Grenze nicht überschrei­tet. Erst wenn daran Zweifel bestehen, kann es Einkommens­nachweise verlangen.

Um ab Januar 2020 von der Neuregelun­g zu profitiere­n, müssen pflegende Angehörige, die derzeit Elternunte­rhalt leisten, nichts tun. Auch für sie wird angenommen, dass das Einkommen der unterhalts­pflichtige­n Personen die Jahreseink­ommensgren­ze von 100 000 Euro nicht überschrei­tet. Pflegekost­en, die Angehörige bisher gezahlt haben, können sie allerdings nicht zurückford­ern.

Gutverdien­er profitiere­n von dieser Änderung. So wird nach einer Beispielre­chnung des Bundesarbe­itsministe­riums eine alleinsteh­ende Tochter, die jährlich 60 000 Euro brutto verdiente und bisher 585 Euro im Monat für die vollstatio­näre Pflege ihrer pflegebedü­rftigen Mutter zahlen musste, ab Januar keine Unterhalts­zahlung mehr leisten müssen. In etwa 90 Prozent der Fälle werden Angehörige also nicht mehr an den Pflegekost­en beteiligt werden.

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