Elternunterhalt erst ab 100 000 Euro Verdienst
Wer weniger als 100 000 Euro brutto im Jahr verdient, muss sich nicht mehr an den Pflegekosten für seine Eltern beteiligen. Diese Schwelle gilt pro Unterhaltspflichtigem – also für jedes Kind. Auch das Einkommen der Ehepartner unterhaltspflichtiger Kinder wird nicht mit eingerechnet – so das Angehörigen-Entlastungsgesetz, das ab 1. Januar 2020 gilt.
Bei Pflegebedürftigen, die ihre Pflegekosten etwa bei einer vollstationären Unterbringung nicht allein tragen können, springt bislang zunächst das Sozialamt ein. Das versucht dann, dieses Geld bei den Kindern des Pflegebedürftigen (teilweise) zurückzuholen: Derzeit gilt als Richtwert eine Einkommensgrenze von 21 600 Euro netto für Alleinstehende und 38 800 Euro netto pro Jahr für Familien: Verdient das Kind des Pflegebedürftigen mehr, muss es unter Umständen die Hälfte des übersteigenden Betrags für den Elternunterhalt einsetzen. Außerdem können gegebenenfalls zusätzliche Beträge abgesetzt werden (etwa für Altersvorsorge, Verbindlichkeiten, Rücklage).
Bei der neuen 100 000-EuroMesslatte ist das zu versteuernde Einkommen von Tochter oder Sohn entscheidend, also das Brutto-Jahresgehalt plus eventuelle Einnahmen aus Vermietung oder aus Kapitalvermögen, abzüglich Werbungskosten, Sonderausgaben, Vorsorgeaufwendungen und möglicher Freibeträge. Vorhandenes Vermögen der Kinder bleibt dagegen unberücksichtigt.
Grundsätzlich geht das Sozialamt davon aus, dass das Einkommen des Kindes die 100 000-Euro-Grenze nicht überschreitet. Erst wenn daran Zweifel bestehen, kann es Einkommensnachweise verlangen.
Um ab Januar 2020 von der Neuregelung zu profitieren, müssen pflegende Angehörige, die derzeit Elternunterhalt leisten, nichts tun. Auch für sie wird angenommen, dass das Einkommen der unterhaltspflichtigen Personen die Jahreseinkommensgrenze von 100 000 Euro nicht überschreitet. Pflegekosten, die Angehörige bisher gezahlt haben, können sie allerdings nicht zurückfordern.
Gutverdiener profitieren von dieser Änderung. So wird nach einer Beispielrechnung des Bundesarbeitsministeriums eine alleinstehende Tochter, die jährlich 60 000 Euro brutto verdiente und bisher 585 Euro im Monat für die vollstationäre Pflege ihrer pflegebedürftigen Mutter zahlen musste, ab Januar keine Unterhaltszahlung mehr leisten müssen. In etwa 90 Prozent der Fälle werden Angehörige also nicht mehr an den Pflegekosten beteiligt werden.