Mindestlohn von 9,35 Euro ist ab 2020 Pflicht
Der gesetzliche
steigt ab 1. Januar 2020 von derzeit 9,19 Euro auf 9,35 Euro pro Stunde. Bereits seit 1. Januar 2018 gilt der gesetzliche Mindestlohn ausnahmslos in allen Branchen. Bis auf wenige Sonderfälle gilt das Lohnminimum somit für alle volljährigen Arbeitnehmer in Deutschland, also auch für Rentner, Minijobber oder Saisonarbeiter.
Ausnahmen gelten jedoch für Langzeitarbeitslose in den ersten sechs Monaten, nachdem sie wieder arbeiten. Keinen Anspruch auf den Mindestlohn haben auch alle, die verpflichtend ein Praktikum oder ein Praktikum unter drei Monaten leisten, Jugendliche in der Einstiegsqualifizierung zur Vorbereitung auf eine Berufsausbildung sowie ehrenamtlich Tätige. Für Auszubildende ist hingegen ab 2020 erstmals eine nach Ausbildungsjahren gestaffelte Mindestvergütung vorgesehen (siehe Seite 4).
In einigen Gewerken können sich die Beschäftigten gleich zu Jahresbeginn über eine Anhebung freuen, so im Elektro-, Dachdeckerund Friseurhandwerk, bei Gebäudereinigern und Pflegekräften.
Der neue Mindestlohn gilt ab 1. Januar 2020 auch für Wer zurzeit weniger verdient, dessen Stundenlohn muss ab dem Jahreswechsel angepasst werden. Das Plus von 16 Cent gegenüber dem bisherigen Stundenlohn erweist sich bei dieser Anhebungsrunde jedoch nicht als Fallstrick, um bei gleicher Stundenzahl die Verdienstgrenze von höchstens 450 Euro monatlich zu reißen, bei der das Arbeitsverhältnis sozialversicherungspflichtig würde.
Ein Beispiel: Arbeitet ein Minijobber monatlich 48 Stunden für den bisherigen Mindestlohn von 9,19 Euro, kommt er auf insgesamt 441,12 Euro Einkommen. Bei 9,35 Euro wären es ab Januar 448,80 Euro im Monat. Damit würde er bei gleicher Arbeitszeit und gestiegenem Mindestlohn immer noch unter der Minijob-Verdienstgrenze von 450 Euro bleiben und keine Sozialversicherungsbeiträge zahlen müssen.
Minijobber. Mindestlohn