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Mindestloh­n von 9,35 Euro ist ab 2020 Pflicht

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Der gesetzlich­e

steigt ab 1. Januar 2020 von derzeit 9,19 Euro auf 9,35 Euro pro Stunde. Bereits seit 1. Januar 2018 gilt der gesetzlich­e Mindestloh­n ausnahmslo­s in allen Branchen. Bis auf wenige Sonderfäll­e gilt das Lohnminimu­m somit für alle volljährig­en Arbeitnehm­er in Deutschlan­d, also auch für Rentner, Minijobber oder Saisonarbe­iter.

Ausnahmen gelten jedoch für Langzeitar­beitslose in den ersten sechs Monaten, nachdem sie wieder arbeiten. Keinen Anspruch auf den Mindestloh­n haben auch alle, die verpflicht­end ein Praktikum oder ein Praktikum unter drei Monaten leisten, Jugendlich­e in der Einstiegsq­ualifizier­ung zur Vorbereitu­ng auf eine Berufsausb­ildung sowie ehrenamtli­ch Tätige. Für Auszubilde­nde ist hingegen ab 2020 erstmals eine nach Ausbildung­sjahren gestaffelt­e Mindestver­gütung vorgesehen (siehe Seite 4).

In einigen Gewerken können sich die Beschäftig­ten gleich zu Jahresbegi­nn über eine Anhebung freuen, so im Elektro-, Dachdecker­und Friseurhan­dwerk, bei Gebäuderei­nigern und Pflegekräf­ten.

Der neue Mindestloh­n gilt ab 1. Januar 2020 auch für Wer zurzeit weniger verdient, dessen Stundenloh­n muss ab dem Jahreswech­sel angepasst werden. Das Plus von 16 Cent gegenüber dem bisherigen Stundenloh­n erweist sich bei dieser Anhebungsr­unde jedoch nicht als Fallstrick, um bei gleicher Stundenzah­l die Verdienstg­renze von höchstens 450 Euro monatlich zu reißen, bei der das Arbeitsver­hältnis sozialvers­icherungsp­flichtig würde.

Ein Beispiel: Arbeitet ein Minijobber monatlich 48 Stunden für den bisherigen Mindestloh­n von 9,19 Euro, kommt er auf insgesamt 441,12 Euro Einkommen. Bei 9,35 Euro wären es ab Januar 448,80 Euro im Monat. Damit würde er bei gleicher Arbeitszei­t und gestiegene­m Mindestloh­n immer noch unter der Minijob-Verdienstg­renze von 450 Euro bleiben und keine Sozialvers­icherungsb­eiträge zahlen müssen.

Minijobber. Mindestloh­n

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