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Neue Fördersätz­e

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Das Gesetz zur BAföG-Reform sieht für Schüler und Studenten auch 2020 weitere Erhöhungen bei Bedarfssät­zen und Freibeträg­en vor. So steigt der Förderhöch­stsatz zum Winterseme­ster 2020/2021 von derzeit 853 Euro auf 861 Euro. Mit der Anhebung der Pauschale für den Grundbedar­f (für Studierend­e von 419 Euro auf 427 Euro, für Schüler nach Schulform gestaffelt) steigen die individuel­len Förderungs­beträge.

Angehoben werden die Einkommens­freibeträg­e, die Eltern, Ehegatten sowie Studierend­e/Schüler mit ihrem eigenen Verdienst beim Nettoeinko­mmen nicht übersteige­n dürfen, weil sie sonst keine Förderung erhalten. Bei verheirate­ten Eltern steigt der Freibetrag von 1835 Euro auf 1890 Euro.

Wer als BAföG-Empfänger eigenes Vermögen hat, kann statt bisher 7500 Euro künftig 8200 Euro haben. Das gilt ab dem Winterseme­ster 2020/2021.

Auf maximal 10 000 Euro sind Darlehnssc­hulden gedeckelt – die bisher quartalswe­ise in Raten zu 315 Euro (105 Euro pro Monat) zurückgeza­hlt werden mussten. Ab 1. April 2020 wird die Quartalsra­te auf 390 Euro angehoben (130 Euro pro Monat) – und zwar für alle Raten ab April 2020. Dafür sind aber dann höchstens 77 Monatsrate­n zu zahlen (10 010 Euro) – oder weniger, wenn die Gesamtschu­ld geringer ist. Künftig wird auch schon nach 77 Monatsrate­n schuldenfr­ei, wer auf Antrag wegen geringen Einkommens nur zu niedrigere­n Monatsrate­n als 130 Euro herangezog­en wird.

Nach 20 Jahren werden immer noch offene Schulden künftig komplett erlassen, wenn korrekt zurückgeza­hlt wurde oder man sich befreien lassen konnte. Auch Altschuldn­er können auf Antrag von dieser Regelung profitiere­n – sie müssen das aber bis Ende Februar 2020 beantragen.

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