Neue Fördersätze
Das Gesetz zur BAföG-Reform sieht für Schüler und Studenten auch 2020 weitere Erhöhungen bei Bedarfssätzen und Freibeträgen vor. So steigt der Förderhöchstsatz zum Wintersemester 2020/2021 von derzeit 853 Euro auf 861 Euro. Mit der Anhebung der Pauschale für den Grundbedarf (für Studierende von 419 Euro auf 427 Euro, für Schüler nach Schulform gestaffelt) steigen die individuellen Förderungsbeträge.
Angehoben werden die Einkommensfreibeträge, die Eltern, Ehegatten sowie Studierende/Schüler mit ihrem eigenen Verdienst beim Nettoeinkommen nicht übersteigen dürfen, weil sie sonst keine Förderung erhalten. Bei verheirateten Eltern steigt der Freibetrag von 1835 Euro auf 1890 Euro.
Wer als BAföG-Empfänger eigenes Vermögen hat, kann statt bisher 7500 Euro künftig 8200 Euro haben. Das gilt ab dem Wintersemester 2020/2021.
Auf maximal 10 000 Euro sind Darlehnsschulden gedeckelt – die bisher quartalsweise in Raten zu 315 Euro (105 Euro pro Monat) zurückgezahlt werden mussten. Ab 1. April 2020 wird die Quartalsrate auf 390 Euro angehoben (130 Euro pro Monat) – und zwar für alle Raten ab April 2020. Dafür sind aber dann höchstens 77 Monatsraten zu zahlen (10 010 Euro) – oder weniger, wenn die Gesamtschuld geringer ist. Künftig wird auch schon nach 77 Monatsraten schuldenfrei, wer auf Antrag wegen geringen Einkommens nur zu niedrigeren Monatsraten als 130 Euro herangezogen wird.
Nach 20 Jahren werden immer noch offene Schulden künftig komplett erlassen, wenn korrekt zurückgezahlt wurde oder man sich befreien lassen konnte. Auch Altschuldner können auf Antrag von dieser Regelung profitieren – sie müssen das aber bis Ende Februar 2020 beantragen.