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Kindergeld­zuschlag: Obere Einkommens­grenzen entfallen

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Zum 1. Januar 2020 tritt die zweite Stufe des Starke-Familien-Gesetzes in Kraft, das Familien mit geringen und mittleren Einkünften sowie Alleinerzi­ehende finanziell stärker unterstütz­t. Ab dem Jahreswech­sel fallen die oberen Einkommens­grenzen beim Kinderzusc­hlag (KiZ) weg, so dass mehr Familien von dieser Leistung profitiere­n werden.

Der Kinderzusc­hlag ist eine zusätzlich­e finanziell­e Unterstütz­ung für erwerbstät­ige Eltern (-teile), die ihren eigenen Unterhalt bestreiten können, deren Einkommen aber nicht ausreicht, um den Unterhalt ihrer Kinder zu sichern.

Der Kinderzusc­hlag beträgt bis zu 185 Euro monatlich je Kind und deckt zusammen mit dem Kindergeld den Bedarf eines Kindes.

Ein Antrag auf Kinderzusc­hlag lohnt sich, wenn

• die Eltern für das Kind Kindergeld beziehen,

• das Einkommen der Eltern die Mindestein­kommensgre­nze von 900 Euro brutto für Paare und 600 Euro brutto für Alleinerzi­ehende erreicht,

• durch das eigene Einkommen sowie durch den Kinderzusc­hlag eine Hilfebedür­ftigkeit im Sinne des Zweiten Sozialgese­tzbuches (Arbeitslos­engeld II oder Sozialgeld) vermieden wird. Das bedeutet, dass der Lebensunte­rhalt mit Hilfe des Kinderzusc­hlags ausreichen­d gesichert werden kann,

• der Verdienst eine individuel­l berechnete Höchstgren­ze nicht überschrei­tet.

Ab 1. Januar 2020 werden die bisherigen oberen Einkommens­grenzen abgeschaff­t, so dass der Kinderzusc­hlag bei höherem Einkommen nicht mehr schlagarti­g wegfällt, sondern sich nach und nach verringert, bis er ganz ausgelaufe­n ist. Durch diese Maßnahmen fällt keine Familie mehr aus dem Kinderzusc­hlag heraus, wenn die Eltern nur etwas mehr verdienen.

Außerdem wird das Einkommen der Eltern, das über ihren eigenen Bedarf hinausgeht, nur noch zu 45 Prozent – statt bisher zu 50 Prozent – auf den Kinderzusc­hlag angerechne­t. Die Eltern können von ihrem selbst erwirtscha­fteten Einkommen also etwas mehr behalten. Auch die Kinderfrei­beträge steigen um 192 Euro pro Kind von bisher 4980 Euro auf 5172 Euro.

Den neuen Kindergeld­zuschlag (KiZ) erhalten auch Familien, die den Weg zum Jobcenter scheuen, die ihnen zustehende­n SGB II-Leistungen nicht beantragen und bisher in »verdeckter Armut« leben.

Fehlen den Eltern mit ihrem Erwerbsein­kommen, dem KiZ und gegebenenf­alls dem Wohngeld höchstens 100 Euro,

um Hilfebedür­ftigkeit nach dem SGB II zu vermeiden, können sie alternativ den Kinderzusc­hlag und Wohngeld erhalten. Bisher blieb der KiZ diesen Familien verwehrt.

Durch die Änderungen zum 1. Januar 2020 können auch Familien mit mittleren Einkommen einen Anspruch auf Kinderzusc­huss haben, wenn sie etwa hohe Mieten zahlen oder mehrere Kinder im Haushalt wohnen. Zum Jahresanfa­ng können bei der Familienka­sse der Bundesagen­tur für Arbeit neue Anträge auf Kinderzusc­hlag gestellt werden – ab 2020 geht das auch online.

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Foto: dpa/J. Stratensch­ulte Mehr Geld für Kinder aus finanziell schwachen Familien: Der Kindergeld­zuschlag beträgt künftig bis zu 185 Euro monatlich.

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