Mindestlohn beträgt 515 Euro beim Ausbildungsstart
Wer sich ab 2020 für den Beruf seiner Wahl in Handwerk und Betrieb qualifiziert, erhält im ersten Ausbildungsjahr mindestens 515 Euro monatlich. In den nächsten Ausbildungsjahren geht es dann in 100er-Schritten weiter: im zweiten Lehrjahr steigt die Vergütung auf 615 Euro, im dritten Ausbildungsjahr sind es dann 715 Euro.
Wenn der Arbeitgeber tarifgebunden ist, gilt die tarifvertraglich festgesetzte Höhe der Ausbildungsvergütung. Ist in einem Tarifvertrag eine geringere Ausbildungsvergütung als der neue gesetzliche Azubi-Mindestlohn vereinbart, darf diese Untergrenze von den Ausbildungsbetrieben ausnahmsweise unterschritten werden.
Die Höhe der Mindest-Ausbildungsvergütung hängt davon ab, in welchem Kalenderjahr die Ausbildung beginnt. Im ersten Ausbildungsjahr erhalten Auszubildende, deren Ausbildung in 2020 beginnt, eine Mindestvergütung in Höhe von 515 Euro. Bei Ausbildungsbeginn 2021 sind es mindestens 550 Euro. Beginnt sie 2022, beträgt die Vergütung mindestens 585 Euro. Bei einem Ausbildungsbeginn 2023 werden es mindestens 620 Euro sein.
Für das zweite, dritte und vierte Ausbildungsjahr wird dem wachsenden Beitrag der Auszubildenden zur betrieblichen Wertschöpfung durch steigende Aufschläge Rechnung getragen. Auszubildende erhalten dann jeweils 18 Prozent, 35 Prozent bzw. 40 Prozent über dem jeweiligen Einstiegsbetrag für das erste Ausbildungsjahr.
Die Mindestvergütung gilt für Auszubildende, die in einem nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung geregelten Beruf ausgebildet werden. Die Mindestvergütung gilt nicht für landesrechtlich geregelte Berufe wie Erzieher sowie für die reglementierten Berufe im Gesundheitswesen.
Darüber hinaus soll die Möglichkeit der Ausbildung in Teilzeit für mehr Menschen geöffnet werden. Ab Jahreswechsel wird der Personenkreis, der eine Ausbildung in Teilzeit machen kann, ausgeweitet.
Nicht zuletzt werden höherqualifizierende Fortbildungsabschlüsse in Zukunft klarer bezeichnet, zum Beispiel »Geprüfte/r Berufsspezialist/in«, »Bachelor Professional« oder »Master Professional«.
Höhere Fördersätze bei Berufs ausbildungsbeihilfen
Wenn die Ausbildungsvergütung nicht fürs Wohnen, Essen und Fahrtkosten reicht, springt auf Antrag die Agentur für Arbeit
mit Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) ein. Analog zu den BAföG-Sätzen steigen ab 1. August 2020 die Förderhöchstsätze beim Grundbedarf von bisher 391 auf 398 Euro monatlich. Weil die Sätze für die Unterkunft in Höhe von 325 Euro konstant bleiben, ergibt sich ein Förderhöchstsatz von 723 Euro (bis Juli 2020: 716 Euro).
Wie viel BAB der Auszubildende erhält, hängt von folgenden Faktoren ab: vom eigenen Einkommen, vom Einkommen der Eltern oder vom Einkommen des Partners, falls der Auszubildende verheiratet ist.
BAB wird nur für die erste Ausbildung gezahlt, darüber hinaus muss der Auszubildende in einer eigenen Wohnung wohnen. Die Berufsausbildungsbeihilfe fördert sowohl betriebliche als auch außerbetriebliche Ausbildungen in anerkannten Ausbildungsberufen.
Ausbildungsgeld für Auszubildende mit Behinderungen
Das Ausbildungsgeld (Abg) ist eine der Berufsausbildungshilfe vergleichbare Förderung für junge Menschen, die eine Ausbildung in einer besonderen Einrichtung der beruflichen Eingliederung oder in einer Behindertenwerkstatt absolvieren. Auch beim Ausbildungsgeld erhöhen sich die Bedarfssätze: So steigt der Grundbetrag ab 1. Januar 2020 auf mindestens 89 Euro (2019: 80 Euro) monatlich.
Erhöht werden ab August die Beträge der anrechnungsfreien Einkommen, die Eltern, Ehegatten oder Lebenspartner erzielen dürfen, ohne dass dies auf Berufsausbildungsbeihilfe oder das Ausbildungsgeld angerechnet wird. Wer bereits Berufsausbildungsbeihilfe oder Ausbildungsgeld erhält, braucht nichts zu unternehmen: BAB- und AbgBezieher erhalten automatisch einen Bescheid über die höheren Leistungen.