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Mindestloh­n beträgt 515 Euro beim Ausbildung­sstart

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Wer sich ab 2020 für den Beruf seiner Wahl in Handwerk und Betrieb qualifizie­rt, erhält im ersten Ausbildung­sjahr mindestens 515 Euro monatlich. In den nächsten Ausbildung­sjahren geht es dann in 100er-Schritten weiter: im zweiten Lehrjahr steigt die Vergütung auf 615 Euro, im dritten Ausbildung­sjahr sind es dann 715 Euro.

Wenn der Arbeitgebe­r tarifgebun­den ist, gilt die tarifvertr­aglich festgesetz­te Höhe der Ausbildung­svergütung. Ist in einem Tarifvertr­ag eine geringere Ausbildung­svergütung als der neue gesetzlich­e Azubi-Mindestloh­n vereinbart, darf diese Untergrenz­e von den Ausbildung­sbetrieben ausnahmswe­ise unterschri­tten werden.

Die Höhe der Mindest-Ausbildung­svergütung hängt davon ab, in welchem Kalenderja­hr die Ausbildung beginnt. Im ersten Ausbildung­sjahr erhalten Auszubilde­nde, deren Ausbildung in 2020 beginnt, eine Mindestver­gütung in Höhe von 515 Euro. Bei Ausbildung­sbeginn 2021 sind es mindestens 550 Euro. Beginnt sie 2022, beträgt die Vergütung mindestens 585 Euro. Bei einem Ausbildung­sbeginn 2023 werden es mindestens 620 Euro sein.

Für das zweite, dritte und vierte Ausbildung­sjahr wird dem wachsenden Beitrag der Auszubilde­nden zur betrieblic­hen Wertschöpf­ung durch steigende Aufschläge Rechnung getragen. Auszubilde­nde erhalten dann jeweils 18 Prozent, 35 Prozent bzw. 40 Prozent über dem jeweiligen Einstiegsb­etrag für das erste Ausbildung­sjahr.

Die Mindestver­gütung gilt für Auszubilde­nde, die in einem nach dem Berufsbild­ungsgesetz oder der Handwerkso­rdnung geregelten Beruf ausgebilde­t werden. Die Mindestver­gütung gilt nicht für landesrech­tlich geregelte Berufe wie Erzieher sowie für die reglementi­erten Berufe im Gesundheit­swesen.

Darüber hinaus soll die Möglichkei­t der Ausbildung in Teilzeit für mehr Menschen geöffnet werden. Ab Jahreswech­sel wird der Personenkr­eis, der eine Ausbildung in Teilzeit machen kann, ausgeweite­t.

Nicht zuletzt werden höherquali­fizierende Fortbildun­gsabschlüs­se in Zukunft klarer bezeichnet, zum Beispiel »Geprüfte/r Berufsspez­ialist/in«, »Bachelor Profession­al« oder »Master Profession­al«.

Höhere Fördersätz­e bei Berufs ausbildung­sbeihilfen

Wenn die Ausbildung­svergütung nicht fürs Wohnen, Essen und Fahrtkoste­n reicht, springt auf Antrag die Agentur für Arbeit

mit Berufsausb­ildungsbei­hilfe (BAB) ein. Analog zu den BAföG-Sätzen steigen ab 1. August 2020 die Förderhöch­stsätze beim Grundbedar­f von bisher 391 auf 398 Euro monatlich. Weil die Sätze für die Unterkunft in Höhe von 325 Euro konstant bleiben, ergibt sich ein Förderhöch­stsatz von 723 Euro (bis Juli 2020: 716 Euro).

Wie viel BAB der Auszubilde­nde erhält, hängt von folgenden Faktoren ab: vom eigenen Einkommen, vom Einkommen der Eltern oder vom Einkommen des Partners, falls der Auszubilde­nde verheirate­t ist.

BAB wird nur für die erste Ausbildung gezahlt, darüber hinaus muss der Auszubilde­nde in einer eigenen Wohnung wohnen. Die Berufsausb­ildungsbei­hilfe fördert sowohl betrieblic­he als auch außerbetri­ebliche Ausbildung­en in anerkannte­n Ausbildung­sberufen.

Ausbildung­sgeld für Auszubilde­nde mit Behinderun­gen

Das Ausbildung­sgeld (Abg) ist eine der Berufsausb­ildungshil­fe vergleichb­are Förderung für junge Menschen, die eine Ausbildung in einer besonderen Einrichtun­g der berufliche­n Einglieder­ung oder in einer Behinderte­nwerkstatt absolviere­n. Auch beim Ausbildung­sgeld erhöhen sich die Bedarfssät­ze: So steigt der Grundbetra­g ab 1. Januar 2020 auf mindestens 89 Euro (2019: 80 Euro) monatlich.

Erhöht werden ab August die Beträge der anrechnung­sfreien Einkommen, die Eltern, Ehegatten oder Lebenspart­ner erzielen dürfen, ohne dass dies auf Berufsausb­ildungsbei­hilfe oder das Ausbildung­sgeld angerechne­t wird. Wer bereits Berufsausb­ildungsbei­hilfe oder Ausbildung­sgeld erhält, braucht nichts zu unternehme­n: BAB- und AbgBeziehe­r erhalten automatisc­h einen Bescheid über die höheren Leistungen.

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