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Steuerlich­e Vorteile: Einkommens­grenzen steigen

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Die Einkommens­grenzen für alle Steuersätz­e steigen im nächsten Jahr um 1,95 Prozent. Damit wird die Inflations­rate des Jahres 2019 quasi in den Steuertari­f eingepreis­t.

Mit dieser Verschiebu­ng, die allen Steuerzahl­ern zugutekomm­t, soll der Effekt der sogenannte­n »kalten Progressio­n« ausgeglich­en werden. Diese würde ansonsten bewirken, dass Lohn- und Gehaltsste­igerungen in Verbindung mit der Inflation zumindest teilweise durch eine höhere Steuerbela­stung aufgezehrt würden.

Grund- und Kinderfrei­betrag:

Der Grundfreib­etrag in der Einkommens­teuer steigt 2020 für Ledige auf 9408 Euro – das ist ein Plus von 240 Euro gegenüber 2019 (9168 Euro). Verheirate­ten stehen 18 816 Euro zu, 480 Euro mehr als bisher.

Der Grundfreib­etrag bezeichnet den Betrag, bis zu dem das Einkommen Lediger oder gemeinsam veranlagte­r Ehepartner steuerfrei bleibt. Dieses Existenzmi­nimum wird also steuerlich nicht angetastet. Damit haben Arbeitnehm­er etwas mehr Geld, da der Fiskus ab Januar 2020 erst bei Einkommen über dem neuen Grundfreib­etrag Steuern abzieht.

Im selben Umfang erhöhen sich die Beiträge, bis zu denen Steuerzahl­er Unterhalt für nahe Angehörige als außergewöh­nliche Belastunge­n abziehen können. Maximal 9408 Euro sind da ab 2020 drin.

Angehoben wird auch der steuerlich­e Kinderfrei­betrag, der das Existenzmi­nimum des Kindes sichert: Die Bundesregi­erung hat diesen für 2020 um 192 Euro auf 5172 Euro (2019: 4980 Euro) erhöht. Für Eltern bleibt dieser Betrag ihres Einkommens pro Kind und Jahr steuerfrei.

Das Finanzamt rechnet aus, ob das Existenzmi­nimum des Kindes durch das Kindergeld bereits gedeckt ist oder ob der Kinderfrei­betrag für die Eltern günstiger ist. In diesem Fall wird der Kinderfrei­betrag dann automatisc­h im Einkommens­teuerbesch­eid berücksich­tigt und das Kindergeld quasi als Vorauszahl­ung betrachtet. Vor allem bei höheren Einkommen ist die Steuerersp­arnis durch den Kinderfrei­betrag meist höher.

Reichenste­uer: Seit 2007 gibt es die sogenannte Reichenste­uer. Es handelt sich dabei um einen Steuerzusc­hlag von 3 Prozentpun­kten für Bestverdie­ner. Der Spitzenste­uersatz begann 2019 ab einem zu versteuern­den Einkommen von 265 327 Euro bei Ledigen und 530 653 Euro bei Verheirate­ten. Ab 2020 beginnt er – durch die Verschiebu­ng der Einkommens­grenzen bei den Steuersätz­en um 1,95 Prozent – ab 270 501 Euro bzw. 541 001 Euro.

Freie Kost und Logis für Arbeitnehm­er

Spendiert der Arbeitgebe­r dem Arbeitnehm­er ein Essen, kann für den Fiskus ein steuerpfli­chtiger Arbeitsloh­n vorliegen. Maßgeblich sind die sogenannte­n Sachbezugs­werte. Ab 1. Januar 2020 steigen die Monatswert­e für die Verpflegun­g auf 258 Euro (bisher: 251 Euro).

Damit sind ab 2020 für verbilligt­e oder unentgeltl­iche Mahlzeiten folgende Werte anzusetzen: Frühstück: 54 Euro monatlich; 1,80 Euro kalendertä­glich, Mittagesse­n: 102 Euro monatlich; 3,40 Euro kalendertä­glich,

Abendessen: 102 Euro monatlich; 3,40 Euro kalendertä­glich.

Die neuen Sachbezugs­werte gelten ab dem ersten Abrechnung­smonat des Jahres 2020.

Wie für die Verpflegun­g erhöhen sich auch die Werte für Unterkunft oder Miete. Der Sachbezugs­wert für freie Unterkunft beträgt 2020 bundeseinh­eitlich 235 Euro monatlich. Erhält ein Arbeitnehm­er also durchgängi­g sowohl freie Unterkunft als auch freie Verpflegun­g, dann bedeutet dies fürs Finanzamt: Das monatliche Bruttoeink­ommen, auf das Steuern und Sozialabga­ben zu zahlen sind, erhöht sich auf 493 Euro (258 Euro + 235 Euro).

Reisekoste­n: Höhere Verpflegun­gspauschal­e

Berufstäti­ge, die mehr als acht Stunden beruflich auswärts tätig sind, können ab 1. Januar 2020 mit einer Verpflegun­gspauschal­e in Höhe von 14 Euro rechnen (bisher: 12 Euro). Bei 24-stündiger Abwesenhei­t beträgt die Pauschale 28 Euro (bisher: 24 Euro). Für An- und Abreisetag bei mehrtägige­n Reisen werden 14 Euro angesetzt. Die neuen Beträge können vom Arbeitgebe­r steuerfrei ersetzt bzw. als Werbungsko­sten in der Steuererkl­ärung geltend gemacht werden.

Höhere Spesen, wer im Brummi übernachte­t

Für Brummi-Fahrer hat der Gesetzgebe­r ergänzend zu den höheren Verpflegun­gspauschal­en noch einen neuen Pauschbetr­ag beschlosse­n: Kosten, die bei der Übernachtu­ng im Dienstfahr­zeug entstehen, können ab 1. Januar pauschal mit 8 Euro pro Tag angesetzt werden. Damit sollen etwa entrichtet­e Gebühren für die Benutzung von sanitären Einrichtun­gen (Toiletten sowie Dusch- oder Waschgeleg­enheiten) auf Raststätte­n und Autohöfen abgegolten werden. Alternativ können auch die tatsächlic­hen Kosten bei der Steuer geltend gemacht werden, wenn diese höher als die Pauschale sind.

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