Ab März gilt Impfpflicht gegen Masern
Ab 1. März 2020 müssen Eltern nachweisen, dass ihr Kind gegen Masern geimpft ist, bevor der Nachwuchs in eine Kita, Schule oder andere Gemeinschaftseinrichtung die Operation über mindestens zwölf Stunden sichergestellt ist.
Abrechnen dürfen die Liposuktion Fachärzte für Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische Chirurgie. Außerdem hat der Gemeinsame Bundesausschuss, das höchste Beschlussgremium der gemeinsamen Selbstverwaltung im deutschen Gesundheitswesen, für andere operativ tätige Fachärzte Anforderungen formuliert, nach denen auch sie Leistungen für Liposuktion abrechnen dürfen.
Die Entscheidung zur Kostenübernahme ist bis Ende 2024 befristet. Bis dahin sollen dann auch Ergebnisse einer wissenschaftlichen Studie zu Nutzen und Risiken der Liposuktion (Fettabsaugung) in den Stadien 1 und 2 vorliegen.
aufgenommen wird. Die beiden von der Ständigen Impfkommission (Stiko) empfohlenen Masern-Impfungen (die erste im Alter von 11 bis 14 Monaten, die zweite Impfung im Alter von 15 bis 23 Monaten) sind hierbei Pflicht.
Auch alle Mitarbeiter dieser Einrichtungen – also etwa Erzieher und Lehrer – sowie Tagesmütter, die nach 1970 geboren sind, müssen ab März gegen Masern geimpft sein. Im Masernschutzgesetz hat der Gesetzgeber die Impfpflicht zudem für Bewohner wie Beschäftigte in Asylbewerber- und Flüchtlingsunterkünften sowie für Pflegekräfte festgeschrieben.
Nicht geimpfte Kinder dürfen nicht in Kitas aufgenommen werden, und ungeimpftes Personal darf nicht in Gemeinschaftsoder Gesundheitseinrichtungen tätig sein.
Eltern, deren Kinder vor dem
1. März bereits in der Schule sind oder eine Kita besuchen, müssen die Impfung bis spätestens
31. Juli 2021 nachweisen. Diese Frist gilt auch für das Personal in diesen Einrichtungen. Laut Bundesgesundheitsministerium können die Impfungen mit Hilfe des Impfausweises nachgewiesen werden. Wer den nicht mehr findet oder unsicher ist, ob ausreichender Schutz besteht, kann sich an den ehemaligen Hausoder Kinderarzt wenden. Patientenunterlagen müssen mindestens zehn Jahre lang aufbewahrt werden. Wer gar keine Unterlagen findet, kann den sogenannten Titer, also die Zahl der Antikörper, bestimmen lassen. War man doch schon einmal geimpft, schadet die erneute Impfung nicht. Denn das Immunsystem »erkennt« das abgeschwächte Masernvirus und »weiß«, dass es schon Antikörper dagegen gebildet hat.
Wurde die Krankheit schon einmal durchlitten, kann der Nachweis durch ein ärztliches Attest erfolgen.
Wenn der Nachweis nicht vorgelegt wird oder sich daraus ergibt, dass ein Impfschutz gegen Masern erst zu einem späteren Zeitpunkt möglich ist oder vervollständigt werden kann, hat die Leitung der jeweiligen Einrichtung unverzüglich das Gesundheitsamt zu benachrichtigen und ihm die personenbezogenen Angaben zu übermitteln.
Die örtlichen Gesundheitsämter sind zuständig, die Einhaltung der Impfpflicht zu überwachen. Gegen Eltern, die ihre in Gemeinschaftseinrichtungen betreuten Kinder nicht impfen lassen sowie gegen nicht geimpfte Mitarbeiter in Gesundheitsund Gemeinschaftseinrichtungen kann ein Bußgeld in Höhe von bis zu 2500 Euro verhängt werden. Mit Inkrafttreten des Gesetzes darf künftig auch jeder Arzt Schutzimpfungen durchführen. in Anspruch genommen werden. Wie bisher haben Frauen – neben dem organisierten Screening auf Gebärmutterhalskrebs – jährlich Anspruch auf eine klinische Untersuchung.
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA), das höchste Gremium der gemeinsamen Selbstverwaltung im Gesundheitswesen Deutschlands, hatte 2018 beschlossen, dass die Früherkennung des Zervixkarzinoms (Gebärmutterhalskrebs) als organisiertes Programm – wie schon das Darmkrebsscreening – nach dem Krebsfrüherkennungs- und Krebsregistergesetz aufgebaut wird.
Frauenärzte werden dazu verpflichtet, die Ergebnisse der Früherkennungsuntersuchungen elektronisch zu dokumentieren und verschlüsselt an ihre jeweilige Kassenärztliche Vereinigung zur Evaluation zu übermitteln. Im Schreiben der Krankenkassen zum Früherkennungsprogramm werden die Teilnehmerinnen auch über die geplante Datenerhebung und die entsprechende Datenverarbeitung informiert.