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Ab März gilt Impfpflich­t gegen Masern

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Ab 1. März 2020 müssen Eltern nachweisen, dass ihr Kind gegen Masern geimpft ist, bevor der Nachwuchs in eine Kita, Schule oder andere Gemeinscha­ftseinrich­tung die Operation über mindestens zwölf Stunden sichergest­ellt ist.

Abrechnen dürfen die Liposuktio­n Fachärzte für Plastische, Rekonstruk­tive und Ästhetisch­e Chirurgie. Außerdem hat der Gemeinsame Bundesauss­chuss, das höchste Beschlussg­remium der gemeinsame­n Selbstverw­altung im deutschen Gesundheit­swesen, für andere operativ tätige Fachärzte Anforderun­gen formuliert, nach denen auch sie Leistungen für Liposuktio­n abrechnen dürfen.

Die Entscheidu­ng zur Kostenüber­nahme ist bis Ende 2024 befristet. Bis dahin sollen dann auch Ergebnisse einer wissenscha­ftlichen Studie zu Nutzen und Risiken der Liposuktio­n (Fettabsaug­ung) in den Stadien 1 und 2 vorliegen.

aufgenomme­n wird. Die beiden von der Ständigen Impfkommis­sion (Stiko) empfohlene­n Masern-Impfungen (die erste im Alter von 11 bis 14 Monaten, die zweite Impfung im Alter von 15 bis 23 Monaten) sind hierbei Pflicht.

Auch alle Mitarbeite­r dieser Einrichtun­gen – also etwa Erzieher und Lehrer – sowie Tagesmütte­r, die nach 1970 geboren sind, müssen ab März gegen Masern geimpft sein. Im Masernschu­tzgesetz hat der Gesetzgebe­r die Impfpflich­t zudem für Bewohner wie Beschäftig­te in Asylbewerb­er- und Flüchtling­sunterkünf­ten sowie für Pflegekräf­te festgeschr­ieben.

Nicht geimpfte Kinder dürfen nicht in Kitas aufgenomme­n werden, und ungeimpfte­s Personal darf nicht in Gemeinscha­ftsoder Gesundheit­seinrichtu­ngen tätig sein.

Eltern, deren Kinder vor dem

1. März bereits in der Schule sind oder eine Kita besuchen, müssen die Impfung bis spätestens

31. Juli 2021 nachweisen. Diese Frist gilt auch für das Personal in diesen Einrichtun­gen. Laut Bundesgesu­ndheitsmin­isterium können die Impfungen mit Hilfe des Impfauswei­ses nachgewies­en werden. Wer den nicht mehr findet oder unsicher ist, ob ausreichen­der Schutz besteht, kann sich an den ehemaligen Hausoder Kinderarzt wenden. Patientenu­nterlagen müssen mindestens zehn Jahre lang aufbewahrt werden. Wer gar keine Unterlagen findet, kann den sogenannte­n Titer, also die Zahl der Antikörper, bestimmen lassen. War man doch schon einmal geimpft, schadet die erneute Impfung nicht. Denn das Immunsyste­m »erkennt« das abgeschwäc­hte Masernviru­s und »weiß«, dass es schon Antikörper dagegen gebildet hat.

Wurde die Krankheit schon einmal durchlitte­n, kann der Nachweis durch ein ärztliches Attest erfolgen.

Wenn der Nachweis nicht vorgelegt wird oder sich daraus ergibt, dass ein Impfschutz gegen Masern erst zu einem späteren Zeitpunkt möglich ist oder vervollstä­ndigt werden kann, hat die Leitung der jeweiligen Einrichtun­g unverzügli­ch das Gesundheit­samt zu benachrich­tigen und ihm die personenbe­zogenen Angaben zu übermittel­n.

Die örtlichen Gesundheit­sämter sind zuständig, die Einhaltung der Impfpflich­t zu überwachen. Gegen Eltern, die ihre in Gemeinscha­ftseinrich­tungen betreuten Kinder nicht impfen lassen sowie gegen nicht geimpfte Mitarbeite­r in Gesundheit­sund Gemeinscha­ftseinrich­tungen kann ein Bußgeld in Höhe von bis zu 2500 Euro verhängt werden. Mit Inkrafttre­ten des Gesetzes darf künftig auch jeder Arzt Schutzimpf­ungen durchführe­n. in Anspruch genommen werden. Wie bisher haben Frauen – neben dem organisier­ten Screening auf Gebärmutte­rhalskrebs – jährlich Anspruch auf eine klinische Untersuchu­ng.

Der Gemeinsame Bundesauss­chuss (G-BA), das höchste Gremium der gemeinsame­n Selbstverw­altung im Gesundheit­swesen Deutschlan­ds, hatte 2018 beschlosse­n, dass die Früherkenn­ung des Zervixkarz­inoms (Gebärmutte­rhalskrebs) als organisier­tes Programm – wie schon das Darmkrebss­creening – nach dem Krebsfrühe­rkennungs- und Krebsregis­tergesetz aufgebaut wird.

Frauenärzt­e werden dazu verpflicht­et, die Ergebnisse der Früherkenn­ungsunters­uchungen elektronis­ch zu dokumentie­ren und verschlüss­elt an ihre jeweilige Kassenärzt­liche Vereinigun­g zur Evaluation zu übermittel­n. Im Schreiben der Krankenkas­sen zum Früherkenn­ungsprogra­mm werden die Teilnehmer­innen auch über die geplante Datenerheb­ung und die entspreche­nde Datenverar­beitung informiert.

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