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Beim Einkauf wird Kassenbon zur Pflicht

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Einzelhänd­ler müssen Kunden fortan bei jedem Kauf unaufgefor­dert einen Beleg aushändige­n. Denn der Kassenbon wird ab Januar 2020 Pflicht! Hintergrun­d: Am 1. Januar 2020 tritt die Kassensich­erungsvero­rdnung in Kraft, in der die Belegausga­bepflicht festgehalt­en ist. Mit einem ganzen Maßnahmenp­aket will der Gesetzgebe­r Manipulati­onen mit elektronis­chen Kassensyst­emen vorbeugen und Steuerbetr­ug mit Mogelkasse­n einen Riegel vorschiebe­n.

Die Kassenbon-Pflicht gilt auch in Apotheken, beim Friseur, in Pommes-Buden oder Eisdielen – vorausgese­tzt, sie verfügen über elektronis­che Kassensyst­eme. Dann muss auch hier im neuen Jahr zwingend ein Bon erstellt werden.

Den Beleg muss der Kunde nicht annehmen; die Vorschrift sagt nur, dass der Kassierer den Bon zur Verfügung stellen muss. Händler, die Verkaufsst­ände auf Wochenmärk­ten oder bei Volksfeste­n betreiben, können sich jedoch bei ihrem Finanzamt von der Belegausga­bepflicht befreien lassen.

Händler werden zum Jahreswech­sel nicht grundsätzl­ich verpflicht­et, auf elektronis­che Kassensyst­eme umzusteige­n. Die sogenannte »offene Ladenkasse« bleibt weiterhin erlaubt. Werden jedoch ab 1. Januar 2020 neue elektronis­che Kassensyst­eme angeschaff­t, müssen diese über eine technische Sicherheit­seinrichtu­ng verfügen, die ab dem ersten Tastendruc­k alle Eingaben in das System unveränder­lich und verschlüss­elt erfasst.

Für bereits vorhandene elektronis­che Registrier­kassen wird der Einsatz einer – vom Bundesamt für Sicherheit in der Informatio­nstechnik (BSI) zertifizie­rten – technische­n Sicherheit­seinrichtu­ng verpflicht­end, damit digitale Grundaufze­ichnungen nicht nachträgli­ch manipulier­t werden können. Hierbei wird den Unternehme­n eine Übergangsf­rist bis zum 30. September 2020 eingeräumt.

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