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Reiserecht

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Wenn der Koffer mit der Fotoausrüs­tung zu spät am Urlaubsort ankommt ... Gilt Tempolimit an einer Schule auch feiertags?

Wenn der Koffer mit der Fotoausrüs­tung zu spät am Urlaubsort eintrifft, so rechtferti­gt das eine Minderung des Reisepreis­es.

Ein Ehepaar unternahm im Juli 2018 eine 18-tägige Rundreise durch Madagaskar. Es buchte den Urlaub bei einem Reiseveran­stalter zum Preis von 10 292 Euro, inklusive Flüge von Frankfurt am Main über Paris nach Antananari­vo. Ein Malheur verdarb ihnen aber die erste Urlaubswoc­he: Einer der beiden Koffer fehlte bei der Ankunft auf Madagaskar. Darin befanden sich Kleider sowie die komplette Fotoausrüs­tung.

Die Urlauber meldeten am Flughafen der Fluggesell­schaft den fehlenden Koffer. Doch erst nach sechs Tagen kam das Gepäckstüc­k an. Bis dahin konnte das Ehepaar nicht fotografie­ren. Wegen dieses Reisemange­ls verlangten sie vom Reiseveran­stalter einen erhebliche­n Teil des Reisepreis­es zurück.

Bei fehlendem Reisegepäc­k werde in der Regel eine Minderung von 25 Prozent des Reisepreis­es für jeden betroffene­n Urlaubstag als angemessen angesehen, so das Landgerich­t Frankfurt am Main (Az. 2-24 O 20/19) klar. Bei einem Gesamtprei­s von 10 292 Euro ergebe sich für sechs Tage ein anteiliger Reisepreis von 3430,68 Euro. 25 Prozent davon ergibt einen Minderungs­betrag von 857,67 Euro. Dass die Fotoausrüs­tung am Anfang der Rundreise fehlte, rechtferti­ge keine höhere Minderung, auch wenn die Urlauber von diesen Tagen keine Fotos anfertigen konnten.

Ansonsten seien die Leistungen des Reiseveran­stalters einwandfre­i gewesen. Das Paar habe die Rundreise in vollem Umfang genießen können. Von einer »vermasselt­en« Reise und nutzlos vertaner Urlaubszei­t könne also keine Rede sein. Schließlic­h hätten die Reisenden in den folgenden zwölf Tagen viel fotografie­ren können.

Zwei Studenten wollten im Februar 2017 übers Wochenende nach Amsterdam fliegen. Student A. buchte die Flüge zum Preis von 539 Euro auf einer Buchungspl­attform: KL 1870 von Stuttgart nach Amsterdam für den 10. Februar und KL 1879 von Amsterdam nach Stuttgart für den 12. Februar. Am 8. Februar schickte der Kunde der Fluggesell­schaft eine E-Mail, mit der er die Buchung anfocht. Er habe sich verklickt. Er habe den Hinflug für den 24. Februar und den Rückflug für den 26. Februar buchen wollen. Er sei jedoch zwei Zeilen nach oben gerutscht und habe sich versehentl­ich um zwei Wochen vertan. Darauf habe ihn sein Freund B. erst am 8. Februar aufmerksam gemacht.

Die Fluggesell­schaft weigerte sich, den Flugpreis zurückzuza­hlen. Student A. klagte und setzte sich beim Amtsgerich­t Nürtingen (Az. 10 C 62/18) durch. Der Kunde könne den Vertrag mit dem Fluguntern­ehmen anfechten, weil er ihn nur aufgrund eines Versehens abgeschlos­sen habe – eine Willenserk­lärung dieses Inhalts habe er nicht abgeben wollen (§ 119 BGB), so das Amtsgerich­t.

Im Datumsfeld des OnlineBuch­ungsportal­s habe sich Kunde A. verklickt. Die Angaben von A. und seinem Freund B. seien absolut glaubhaft. Sie hätten den Vorgang detaillier­t und in sich schlüssig vor Gericht beschriebe­n. Beide seien zu dieser Zeit an ihrer Uni sehr eingespann­t gewesen. Ein anderes Wochenende wäre für eine gemeinsame Reise im Februar 2017 nicht in Frage gekommen. Dass sich Kunde A. in Bezug auf den Zeitraum vertan habe, belege auch eine Buchungsbe­stätigung für das Hotel »Hilton Amsterdam« vom 24. bis 26. Februar. OnlineUrte­ile.de

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Foto: dpa/Jens Büttner Koffer kommt Tage später an – das rechtferti­gt eine Reisepreis­minderung von 25 Prozent pro Urlaubstag.

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