Verbraucherschutz
Reiserecht
Wenn der Koffer mit der Fotoausrüstung zu spät am Urlaubsort ankommt ... Gilt Tempolimit an einer Schule auch feiertags?
Wenn der Koffer mit der Fotoausrüstung zu spät am Urlaubsort eintrifft, so rechtfertigt das eine Minderung des Reisepreises.
Ein Ehepaar unternahm im Juli 2018 eine 18-tägige Rundreise durch Madagaskar. Es buchte den Urlaub bei einem Reiseveranstalter zum Preis von 10 292 Euro, inklusive Flüge von Frankfurt am Main über Paris nach Antananarivo. Ein Malheur verdarb ihnen aber die erste Urlaubswoche: Einer der beiden Koffer fehlte bei der Ankunft auf Madagaskar. Darin befanden sich Kleider sowie die komplette Fotoausrüstung.
Die Urlauber meldeten am Flughafen der Fluggesellschaft den fehlenden Koffer. Doch erst nach sechs Tagen kam das Gepäckstück an. Bis dahin konnte das Ehepaar nicht fotografieren. Wegen dieses Reisemangels verlangten sie vom Reiseveranstalter einen erheblichen Teil des Reisepreises zurück.
Bei fehlendem Reisegepäck werde in der Regel eine Minderung von 25 Prozent des Reisepreises für jeden betroffenen Urlaubstag als angemessen angesehen, so das Landgericht Frankfurt am Main (Az. 2-24 O 20/19) klar. Bei einem Gesamtpreis von 10 292 Euro ergebe sich für sechs Tage ein anteiliger Reisepreis von 3430,68 Euro. 25 Prozent davon ergibt einen Minderungsbetrag von 857,67 Euro. Dass die Fotoausrüstung am Anfang der Rundreise fehlte, rechtfertige keine höhere Minderung, auch wenn die Urlauber von diesen Tagen keine Fotos anfertigen konnten.
Ansonsten seien die Leistungen des Reiseveranstalters einwandfrei gewesen. Das Paar habe die Rundreise in vollem Umfang genießen können. Von einer »vermasselten« Reise und nutzlos vertaner Urlaubszeit könne also keine Rede sein. Schließlich hätten die Reisenden in den folgenden zwölf Tagen viel fotografieren können.
Zwei Studenten wollten im Februar 2017 übers Wochenende nach Amsterdam fliegen. Student A. buchte die Flüge zum Preis von 539 Euro auf einer Buchungsplattform: KL 1870 von Stuttgart nach Amsterdam für den 10. Februar und KL 1879 von Amsterdam nach Stuttgart für den 12. Februar. Am 8. Februar schickte der Kunde der Fluggesellschaft eine E-Mail, mit der er die Buchung anfocht. Er habe sich verklickt. Er habe den Hinflug für den 24. Februar und den Rückflug für den 26. Februar buchen wollen. Er sei jedoch zwei Zeilen nach oben gerutscht und habe sich versehentlich um zwei Wochen vertan. Darauf habe ihn sein Freund B. erst am 8. Februar aufmerksam gemacht.
Die Fluggesellschaft weigerte sich, den Flugpreis zurückzuzahlen. Student A. klagte und setzte sich beim Amtsgericht Nürtingen (Az. 10 C 62/18) durch. Der Kunde könne den Vertrag mit dem Flugunternehmen anfechten, weil er ihn nur aufgrund eines Versehens abgeschlossen habe – eine Willenserklärung dieses Inhalts habe er nicht abgeben wollen (§ 119 BGB), so das Amtsgericht.
Im Datumsfeld des OnlineBuchungsportals habe sich Kunde A. verklickt. Die Angaben von A. und seinem Freund B. seien absolut glaubhaft. Sie hätten den Vorgang detailliert und in sich schlüssig vor Gericht beschrieben. Beide seien zu dieser Zeit an ihrer Uni sehr eingespannt gewesen. Ein anderes Wochenende wäre für eine gemeinsame Reise im Februar 2017 nicht in Frage gekommen. Dass sich Kunde A. in Bezug auf den Zeitraum vertan habe, belege auch eine Buchungsbestätigung für das Hotel »Hilton Amsterdam« vom 24. bis 26. Februar. OnlineUrteile.de