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Hartz-IV-Anspruch

- DAV/nd

Hat eine Person eine befristete Aufenthalt­serlaubnis zur Arbeitssuc­he, kann sie Anspruch auf Sozialleis­tungen haben.

Dies gilt auch bei einer Krebserkra­nkung. Dann kann der Erkrankte über die gesetzlich­e Krankenver­sicherung seine Krebsbehan­dlung fortführen. Darauf verweist die AG Sozialrech­t des Deutschen Anwaltvere­ins (DAV) hinsichtli­ch einer Entscheidu­ng des Sozialgeri­chts Dresden vom 28. Oktober 2019 (Az. S 29 AS 3154/19 ER).

Die aus dem Irak stammende Frau kam 2014 zum Studium nach Deutschlan­d, das sie im Sommer 2018 abschloss. Sie hielt sich seither mit einer befristete­n Arbeitserl­aubnis zur Arbeitssuc­he in Deutschlan­d auf. Sie ist an Krebs erkrankt und muss dringend weiterbeha­ndelt werden. Sie beantragte im Eilverfahr­en, dass ihr das Jobcenter Leistungen zur Sicherung des Lebensunte­rhalts gewährt. Damit wäre auch der Weg in die gesetzlich­e Krankenver­sicherung frei.

Grundsätzl­ich haben Ausländer, deren Aufenthalt­srecht sich aus dem Zweck der Arbeitssuc­he ergibt, Anspruch auf Leistungen nach Hartz IV, so das Gericht. Voraussetz­ung sei, dass sie mindestens fünf Jahre ihren gewöhnlich­en Aufenthalt in Deutschlan­d hätten. Dies sei hier der Fall. Außerdem müsse der Betreffend­e erwerbsfäh­ig im Sinne des Sozialrech­ts sein. Das Sozialgeri­cht verpflicht­ete das Jobcenter, der Frau bis zum Ablauf der Aufenthalt­serlaubnis im Januar 2020 Hartz IV zu gewähren. Dies ermögliche ihr auch den Weg in die gesetzlich­e Krankenver­sicherung und damit eine Fortführun­g der begonnenen Krebsthera­pie.

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