Hartz-IV-Anspruch
Hat eine Person eine befristete Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitssuche, kann sie Anspruch auf Sozialleistungen haben.
Dies gilt auch bei einer Krebserkrankung. Dann kann der Erkrankte über die gesetzliche Krankenversicherung seine Krebsbehandlung fortführen. Darauf verweist die AG Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hinsichtlich einer Entscheidung des Sozialgerichts Dresden vom 28. Oktober 2019 (Az. S 29 AS 3154/19 ER).
Die aus dem Irak stammende Frau kam 2014 zum Studium nach Deutschland, das sie im Sommer 2018 abschloss. Sie hielt sich seither mit einer befristeten Arbeitserlaubnis zur Arbeitssuche in Deutschland auf. Sie ist an Krebs erkrankt und muss dringend weiterbehandelt werden. Sie beantragte im Eilverfahren, dass ihr das Jobcenter Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts gewährt. Damit wäre auch der Weg in die gesetzliche Krankenversicherung frei.
Grundsätzlich haben Ausländer, deren Aufenthaltsrecht sich aus dem Zweck der Arbeitssuche ergibt, Anspruch auf Leistungen nach Hartz IV, so das Gericht. Voraussetzung sei, dass sie mindestens fünf Jahre ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hätten. Dies sei hier der Fall. Außerdem müsse der Betreffende erwerbsfähig im Sinne des Sozialrechts sein. Das Sozialgericht verpflichtete das Jobcenter, der Frau bis zum Ablauf der Aufenthaltserlaubnis im Januar 2020 Hartz IV zu gewähren. Dies ermögliche ihr auch den Weg in die gesetzliche Krankenversicherung und damit eine Fortführung der begonnenen Krebstherapie.