Altersgrenzen für den Renteneintritt steigen um einen Monat
Für das Jahr 2020 gibt es weitere gesetzliche Änderungen zu beachten:
Der Zugang zum Anspruch auf Arbeitslosengeld I wurde erleichtert. Bisher ist die dafür grundsätzlich erforderliche Mindestversicherungszeit von zwölf Monaten innerhalb einer Rahmenfrist von zwei Jahren nachzuweisen. Künftig gilt hierfür eine erweiterte Rahmenfrist von 2,5 Jahren.
Arbeitgeber können von den Agenturen für Arbeit und Jobcentern mit einem Eingliederungszuschuss in Höhe von bis zu 50 Prozent des Arbeitsentgelts gefördert werden, wenn sie Arbeitsuchende mit Vermittlungshemmnissen einstellen.
Allgemein können die Zuschüsse längstens bis zu zwölf Monate gewährt werden, bei über 50-jährigen Arbeitsuchenden nach einer bis Ende 2019 befristeten Sonderregelung bis zu 36 Monate. Mit Wirkung vom 1. Januar 2020 wurde die Sonderregelung für die älteren Arbeitsuchenden mit Vermittlungshemmnissen um vier Jahre bis Ende 2023 verlängert. In der gesetzlichen Rentenversicherung steigen die Altersgrenzen um einen weiteren Monat. Versicherte, die 1955 geboren sind, erreichen in diesem Jahr die Regelaltersgrenze mit 65 Jahren und neun Monaten.
Zum 1. Januar 2020 trat die dritte Reformstufe des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) in Kraft: die Reform der Eingliederungshilfe. Die Eingliederungshilfe wird aus dem Fürsorgesystem der Sozialhilfe (SGB XII) herausgelöst und als eigenständiges Leistungsrecht in das SGB IX eingebettet. Damit einhergehe wesentliche
Verbesserungen für die leistungsberechtigten Menschen mit Behinderungen:
Die Leistungen der Eingliederungshilfe werden in den stationären Einrichtungen von den existenzsichernden Leistungen der Sozialhilfe getrennt. Dies erhöht die Wahlfreiheit und Selbstbestimmung der Betroffenen. Die Fachleistungen orientieren sich seit dem 1. Januar 2020 am individuellen Bedarf und werden unabhängig von der Wohnform erbracht.
Für die Eingliederungshilfe wird im Gesetz der hohe Stellenwert der Bildung herausgestellt. Damit werden erstmals Assistenzleistungen für höhere Studienabschlüsse wie ein Masterstudium oder in bestimmten Fällen auch eine Promotion rechtssicher ermöglicht.
Im Jahr 2020 werden die Ausbildungen in der Kranken-,
Alten- und Kinderpflege zu einer neuen generalistischen
Pflegeausbildung zusammengeführt. Das bedeutet: Alle Auszubildenden erhalten zunächst zwei Jahre lang eine gemeinsame Ausbildung. Auszubildende, die im dritten Jahr die generalistische Ausbildung fortsetzen, erwerben den Berufsabschluss »Pflegefachfrau« bzw. »Pflegefachmann«.
Möglich ist auch ein gesonderter Abschluss in der Altenpflege oder der Gesundheitsund Kinderkrankenpflege, wenn Azubis für das dritte Ausbildungsjahr eine entsprechende Spezialisierung wählen. Dabei wird eine kostenfreie Ausbildung gewährleistet, Schulgeld darf nicht erhoben werden. Auszubildende haben Anspruch auf eine Ausbildungsvergütung. Lehr- und Lernmittel werden finanziert.