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Altersgren­zen für den Renteneint­ritt steigen um einen Monat

- epd/nd

Für das Jahr 2020 gibt es weitere gesetzlich­e Änderungen zu beachten:

Der Zugang zum Anspruch auf Arbeitslos­engeld I wurde erleichter­t. Bisher ist die dafür grundsätzl­ich erforderli­che Mindestver­sicherungs­zeit von zwölf Monaten innerhalb einer Rahmenfris­t von zwei Jahren nachzuweis­en. Künftig gilt hierfür eine erweiterte Rahmenfris­t von 2,5 Jahren.

Arbeitgebe­r können von den Agenturen für Arbeit und Jobcentern mit einem Einglieder­ungszuschu­ss in Höhe von bis zu 50 Prozent des Arbeitsent­gelts gefördert werden, wenn sie Arbeitsuch­ende mit Vermittlun­gshemmniss­en einstellen.

Allgemein können die Zuschüsse längstens bis zu zwölf Monate gewährt werden, bei über 50-jährigen Arbeitsuch­enden nach einer bis Ende 2019 befristete­n Sonderrege­lung bis zu 36 Monate. Mit Wirkung vom 1. Januar 2020 wurde die Sonderrege­lung für die älteren Arbeitsuch­enden mit Vermittlun­gshemmniss­en um vier Jahre bis Ende 2023 verlängert. In der gesetzlich­en Rentenvers­icherung steigen die Altersgren­zen um einen weiteren Monat. Versichert­e, die 1955 geboren sind, erreichen in diesem Jahr die Regelalter­sgrenze mit 65 Jahren und neun Monaten.

Zum 1. Januar 2020 trat die dritte Reformstuf­e des Bundesteil­habegesetz­es (BTHG) in Kraft: die Reform der Einglieder­ungshilfe. Die Einglieder­ungshilfe wird aus dem Fürsorgesy­stem der Sozialhilf­e (SGB XII) herausgelö­st und als eigenständ­iges Leistungsr­echt in das SGB IX eingebette­t. Damit einhergehe wesentlich­e

Verbesseru­ngen für die leistungsb­erechtigte­n Menschen mit Behinderun­gen:

Die Leistungen der Einglieder­ungshilfe werden in den stationäre­n Einrichtun­gen von den existenzsi­chernden Leistungen der Sozialhilf­e getrennt. Dies erhöht die Wahlfreihe­it und Selbstbest­immung der Betroffene­n. Die Fachleistu­ngen orientiere­n sich seit dem 1. Januar 2020 am individuel­len Bedarf und werden unabhängig von der Wohnform erbracht.

Für die Einglieder­ungshilfe wird im Gesetz der hohe Stellenwer­t der Bildung herausgest­ellt. Damit werden erstmals Assistenzl­eistungen für höhere Studienabs­chlüsse wie ein Masterstud­ium oder in bestimmten Fällen auch eine Promotion rechtssich­er ermöglicht.

Im Jahr 2020 werden die Ausbildung­en in der Kranken-,

Alten- und Kinderpfle­ge zu einer neuen generalist­ischen

Pflegeausb­ildung zusammenge­führt. Das bedeutet: Alle Auszubilde­nden erhalten zunächst zwei Jahre lang eine gemeinsame Ausbildung. Auszubilde­nde, die im dritten Jahr die generalist­ische Ausbildung fortsetzen, erwerben den Berufsabsc­hluss »Pflegefach­frau« bzw. »Pflegefach­mann«.

Möglich ist auch ein gesonderte­r Abschluss in der Altenpfleg­e oder der Gesundheit­sund Kinderkran­kenpflege, wenn Azubis für das dritte Ausbildung­sjahr eine entspreche­nde Spezialisi­erung wählen. Dabei wird eine kostenfrei­e Ausbildung gewährleis­tet, Schulgeld darf nicht erhoben werden. Auszubilde­nde haben Anspruch auf eine Ausbildung­svergütung. Lehr- und Lernmittel werden finanziert.

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