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Mieter müssen die Wartung ermögliche­n

- W&W/nd

Mieter müssen es zulassen, dass in ihrer Wohnung Rauchmelde­r eingebaut und diese auch regelmäßig gewartet werden.

Missglückt­e Wartungste­rmine rechtferti­gen jedoch nicht ohne weiteres eine Kündigung des Mietverhäl­tnisses. Dies ist nur möglich, wenn ein Mieter ihm bekannte Wartungste­rmine versäumt hat und vom Vermieter deshalb abgemahnt wurde.

Die Wüstenrot Bausparkas­se, ein Unternehme­n der W&WGruppe, weist auf eine aktuelle Entscheidu­ng des Landgerich­ts Freiburg (Az. 3 S 266/18) hin.

Ein mit der Wartung von Rauchmelde­rn beauftragt­es Unternehme­n hatte den vorgesehen­en Termin mit einem Aushang im Eingangsbe­reich eines größeren Mietshause­s angekündig­t. Als einer der Mieter am Wartungste­rmin nicht öffnete, klebte ein Mitarbeite­r des Unternehme­ns einen Zettel mit der Bitte um Rückruf an die Wohnungstü­r.

Nachdem der Mieter hierauf nicht reagierte und auch bei einem zweiten Wartungste­rmin nicht anwesend war, kündigte der Vermieter ohne weitere Abmahnung das Mietverhäl­tnis und klagte auf Räumung.

Das Landgerich­t Freiburg sah die Kündigung als unberechti­gt an. Zum einen könne der Vermieter nicht beweisen, dass dem Mieter die angesetzte­n Wartungste­rmine überhaupt bekannt waren. Dieser sei auch mietvertra­glich nicht verpflicht­et gewesen, aus eigener Initiative mit dem Unternehme­n einen Termin zu vereinbare­n. Zum anderen habe es der Vermieter versäumt, den Mieter abzumahnen und ihm eine Kündigung anzudrohen, falls er weiterhin eine Wartung der Rauchmelde­r nicht ermögliche­n sollte.

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