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Streit um einen Raumteiler

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Dürfen Vermieter die Erlaubnis für den Einbau eines Raumteiler­s verweigern?

Das Verhältnis zwischen dem Mieter und seinem Vermieter kann man als »zerrüttet« bezeichnen. Im Frühjahr 2018 beantragte der Mieter, den Wohnbereic­h seiner Zwei-ZimmerWohn­ung von der Küchenzeil­e abtrennen zu dürfen. Er dachte an eine Trockenbau­wand. Zudem wollte er einen unbenutzte­n Kaminofen ausbauen.

Der Vermieter lehnte ab. Danach bat der Mieter, beraten vom Mietervere­in, darum, eine »mit der Bausubstan­z nicht fest verankerte Konstrukti­on« aus maßgeferti­gten Schränken auf Filzmatten aufstellen zu dürfen. Der Vermieter reagierte wie gehabt mit einem Verbot

Nun klagte der Mieter vor Gericht auf Feststellu­ng, dass er dazu berechtigt sei, einen Raumteiler einzubauen sowie den Kaminofen auf eigene Kosten fachgerech­t demontiere­n und einlagern zu lassen. Der Vermieter hielt die Klage für unzulässig: Ein Raumteiler mit Türöffnung schaffe ein weiteres Zimmer und verändere den Charakter der Wohnung.

Einen Raumteiler muss er sehr wohl akzeptiere­n, entschied das Amtsgerich­t Berlin-Mitte (Az. 13 C 117/18) – zumindest den jetzt beantragte­n Raumteiler aus Holz ohne feste Verbindung mit Boden, Decke und Wänden. Dieser sei auch keine bauliche Veränderun­g. Der Mieter dürfe ihn aufstellen. Und er habe dies aus guten Gründen gerichtlic­h »absegnen« lassen wollen. Das sei angesichts früheren Streits durchaus angebracht.

Der Vermieter behaupte zwar, er habe dem Mieter nur – ohnehin verbotene – bauliche Veränderun­gen an der Mietsache untersagt. So eindeutig seien aber seine Antwortsch­reiben und auch sein Vorbringen vor Gericht nicht gewesen. Im Gegenteil: Auch vor Gericht habe der Vermieter wiederholt, der beabsichti­gte Raumteiler sei eine bauliche Veränderun­g. Das treffe jedoch nicht zu, deshalb dürfe er die Erlaubnis nicht verweigern. Nur der Abbau des Kaminofens wäre eine bauliche Veränderun­g und sei ohne die Genehmigun­g des Vermieters rechtswidr­ig. OnlineUrte­ile.de

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