Streit um einen Raumteiler
Dürfen Vermieter die Erlaubnis für den Einbau eines Raumteilers verweigern?
Das Verhältnis zwischen dem Mieter und seinem Vermieter kann man als »zerrüttet« bezeichnen. Im Frühjahr 2018 beantragte der Mieter, den Wohnbereich seiner Zwei-ZimmerWohnung von der Küchenzeile abtrennen zu dürfen. Er dachte an eine Trockenbauwand. Zudem wollte er einen unbenutzten Kaminofen ausbauen.
Der Vermieter lehnte ab. Danach bat der Mieter, beraten vom Mieterverein, darum, eine »mit der Bausubstanz nicht fest verankerte Konstruktion« aus maßgefertigten Schränken auf Filzmatten aufstellen zu dürfen. Der Vermieter reagierte wie gehabt mit einem Verbot
Nun klagte der Mieter vor Gericht auf Feststellung, dass er dazu berechtigt sei, einen Raumteiler einzubauen sowie den Kaminofen auf eigene Kosten fachgerecht demontieren und einlagern zu lassen. Der Vermieter hielt die Klage für unzulässig: Ein Raumteiler mit Türöffnung schaffe ein weiteres Zimmer und verändere den Charakter der Wohnung.
Einen Raumteiler muss er sehr wohl akzeptieren, entschied das Amtsgericht Berlin-Mitte (Az. 13 C 117/18) – zumindest den jetzt beantragten Raumteiler aus Holz ohne feste Verbindung mit Boden, Decke und Wänden. Dieser sei auch keine bauliche Veränderung. Der Mieter dürfe ihn aufstellen. Und er habe dies aus guten Gründen gerichtlich »absegnen« lassen wollen. Das sei angesichts früheren Streits durchaus angebracht.
Der Vermieter behaupte zwar, er habe dem Mieter nur – ohnehin verbotene – bauliche Veränderungen an der Mietsache untersagt. So eindeutig seien aber seine Antwortschreiben und auch sein Vorbringen vor Gericht nicht gewesen. Im Gegenteil: Auch vor Gericht habe der Vermieter wiederholt, der beabsichtigte Raumteiler sei eine bauliche Veränderung. Das treffe jedoch nicht zu, deshalb dürfe er die Erlaubnis nicht verweigern. Nur der Abbau des Kaminofens wäre eine bauliche Veränderung und sei ohne die Genehmigung des Vermieters rechtswidrig. OnlineUrteile.de