Befugnisse des Verwaltungsbeirates
Die Interessen einer Wohnungseigentümergemeinschaft werden durch den Verwalter durchgesetzt. Er ist derjenige, der nach außen auftritt und zum Beispiel Verträge mit Dritten schließt.
Hierbei muss den Eigentümern bewusst sein, dass der Verwalter nicht sein Geld ausgibt und auch nicht sein Eigentum betroffen ist. Berechtigterweise haben daher die Eigentümer ein Interesse daran, das Schalten und Walten des Verwalters zu prüfen und zu vielleicht auch zu kontrollieren.
Hierfür ist der Verwaltungsbeirat der richtige Ansprechpartner. Er soll als Schnittstelle zwischen den Eigentümern und der Verwaltung dienen. Aber wie weit gehen die Befugnisse und Kompetenzen des Beirates? Kann er Anweisungen erteilen? Und wenn ja, wem gegenüber?
Mit diesen Fragen beschäftigt sich die Entscheidung des Landgerichts Frankfurt am Main vom 2. September 2019 (Az. 2-09 S 51/18), auf die die AG Mietrecht und Immobilien vom Deutschen Anwaltsverein (DAV) verweist. Das Gericht stellt hier klar die Grenzen der Befugnisse fest. Der Verwaltungsbeirat habe eine vorbereitende und beratende Funktion, zum Beispiel bei der Vorbereitung der Eigentümerversammlung oder bei der Mitarbeit zur Auswertung von Sanierungsangeboten. Er ist nicht berechtigt, Weisungen an den Verwalter oder auch an die übrigen Miteigentümer zu erteilen.
Im Umkehrschluss ist der Verwalter auch nicht verpflichtet, solchen Weisungen des Beirates Folge zu leisten.
Etwas anderes kann immer dann gelten, wenn eine besondere Regelung in der Teilungserklärung der WEG aufgenommen wurde. Das Gesetz gibt lediglich vor, dass der Beirat vor Beschlussfassung den Wirtschaftsplan, die Jahresabrechnung, die Rechnungslegung und auch die Kostenanschläge zu prüfen habe.
Letztlich handelt es sich vielmehr auch »nur« um Wohnungseigentümer, die eine besondere Aufgabe übernommen haben. Keinesfalls kann der Beirat dagegen den übrigen Eigentümern oder auch dem Verwalter ein bestimmtes Vorgehen vorschreiben.