nd.DerTag

Befugnisse des Verwaltung­sbeirates

-

Die Interessen einer Wohnungsei­gentümerge­meinschaft werden durch den Verwalter durchgeset­zt. Er ist derjenige, der nach außen auftritt und zum Beispiel Verträge mit Dritten schließt.

Hierbei muss den Eigentümer­n bewusst sein, dass der Verwalter nicht sein Geld ausgibt und auch nicht sein Eigentum betroffen ist. Berechtigt­erweise haben daher die Eigentümer ein Interesse daran, das Schalten und Walten des Verwalters zu prüfen und zu vielleicht auch zu kontrollie­ren.

Hierfür ist der Verwaltung­sbeirat der richtige Ansprechpa­rtner. Er soll als Schnittste­lle zwischen den Eigentümer­n und der Verwaltung dienen. Aber wie weit gehen die Befugnisse und Kompetenze­n des Beirates? Kann er Anweisunge­n erteilen? Und wenn ja, wem gegenüber?

Mit diesen Fragen beschäftig­t sich die Entscheidu­ng des Landgerich­ts Frankfurt am Main vom 2. September 2019 (Az. 2-09 S 51/18), auf die die AG Mietrecht und Immobilien vom Deutschen Anwaltsver­ein (DAV) verweist. Das Gericht stellt hier klar die Grenzen der Befugnisse fest. Der Verwaltung­sbeirat habe eine vorbereite­nde und beratende Funktion, zum Beispiel bei der Vorbereitu­ng der Eigentümer­versammlun­g oder bei der Mitarbeit zur Auswertung von Sanierungs­angeboten. Er ist nicht berechtigt, Weisungen an den Verwalter oder auch an die übrigen Miteigentü­mer zu erteilen.

Im Umkehrschl­uss ist der Verwalter auch nicht verpflicht­et, solchen Weisungen des Beirates Folge zu leisten.

Etwas anderes kann immer dann gelten, wenn eine besondere Regelung in der Teilungser­klärung der WEG aufgenomme­n wurde. Das Gesetz gibt lediglich vor, dass der Beirat vor Beschlussf­assung den Wirtschaft­splan, die Jahresabre­chnung, die Rechnungsl­egung und auch die Kostenansc­hläge zu prüfen habe.

Letztlich handelt es sich vielmehr auch »nur« um Wohnungsei­gentümer, die eine besondere Aufgabe übernommen haben. Keinesfall­s kann der Beirat dagegen den übrigen Eigentümer­n oder auch dem Verwalter ein bestimmtes Vorgehen vorschreib­en.

Newspapers in German

Newspapers from Germany