Gericht darf Kindesnamen beim Partnerkonflikt ändern
Ein Familiengericht darf den Familiennamen eines Kindes auch gegen den Willen des geschiedenen Partners ändern. Dabei kann das Gericht die Einwilligung des Partners ersetzen, auch wenn keine Kindeswohlgefährdung vorliegt.
Das entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (Az. 1 UF 140/19).
Das Oberlandesgericht ließ im Hinblick auf eine abweichende Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2005 die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zu, teilte das Gericht im Zusammenhang mit der Veröffentlichung des Urteils am 2. Januar 2020 mit.
In verhandelten Fall stritten sich die geschiedenen Eheleute um die Änderung des Nachnamens ihrer gemeinsamen Tochter. Die Ehe wurde 2010 geschieden, der Vater habe seit 2014 keinen Umgang mit der Tochter mehr gehabt. Die Mutter heiratete erneut und nahm den Namen ihres zweiten Mannes als Familiennamen an, ebenso wie ihre in dieser Ehe geborene zweite Tochter. Die Mutter wollte, dass auch ihre Tochter aus erster Ehe diesen Familiennamen trägt, der Vater verweigerte aber seine Einwilligung.
Daraufhin beantragte die Mutter die Ersetzung der Einwilligung beim Amtsgericht. Dieses lehnte das Begehren ab. Das Oberlandesgericht hingegen gab der Beschwerde statt. Die Namensänderung sei hier zum Wohl des Kindes erforderlich, so das Gericht in zweiter Instanz. Gründe der »Zweckmäßigkeit oder Förderlichkeit« genügten dafür zwar nicht.
Eine Ersetzung der Einwilligung komme aber auch nicht erst in Betracht, wenn eine Kindeswohlgefährdung vorliege. Die Ersetzung sei erforderlich, wenn »die Aufrechterhaltung des Namensbandes zum anderen Elternteil nicht zumutbar erscheint«.
Die Tochter selbst habe ausdrücklich eine Namensänderung gewünscht. Ihre hohen Belastungen durch die Namensverschiedenheit mit ihrer Mutter und ihrer Halbschwester wiegen im vorliegenden Fall schwer.