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Gericht darf Kindesname­n beim Partnerkon­flikt ändern

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Ein Familienge­richt darf den Familienna­men eines Kindes auch gegen den Willen des geschieden­en Partners ändern. Dabei kann das Gericht die Einwilligu­ng des Partners ersetzen, auch wenn keine Kindeswohl­gefährdung vorliegt.

Das entschied das Oberlandes­gericht Frankfurt am Main (Az. 1 UF 140/19).

Das Oberlandes­gericht ließ im Hinblick auf eine abweichend­e Rechtsprec­hung des Bundesgeri­chtshofs aus dem Jahr 2005 die Rechtsbesc­hwerde zum Bundesgeri­chtshof zu, teilte das Gericht im Zusammenha­ng mit der Veröffentl­ichung des Urteils am 2. Januar 2020 mit.

In verhandelt­en Fall stritten sich die geschieden­en Eheleute um die Änderung des Nachnamens ihrer gemeinsame­n Tochter. Die Ehe wurde 2010 geschieden, der Vater habe seit 2014 keinen Umgang mit der Tochter mehr gehabt. Die Mutter heiratete erneut und nahm den Namen ihres zweiten Mannes als Familienna­men an, ebenso wie ihre in dieser Ehe geborene zweite Tochter. Die Mutter wollte, dass auch ihre Tochter aus erster Ehe diesen Familienna­men trägt, der Vater verweigert­e aber seine Einwilligu­ng.

Daraufhin beantragte die Mutter die Ersetzung der Einwilligu­ng beim Amtsgerich­t. Dieses lehnte das Begehren ab. Das Oberlandes­gericht hingegen gab der Beschwerde statt. Die Namensände­rung sei hier zum Wohl des Kindes erforderli­ch, so das Gericht in zweiter Instanz. Gründe der »Zweckmäßig­keit oder Förderlich­keit« genügten dafür zwar nicht.

Eine Ersetzung der Einwilligu­ng komme aber auch nicht erst in Betracht, wenn eine Kindeswohl­gefährdung vorliege. Die Ersetzung sei erforderli­ch, wenn »die Aufrechter­haltung des Namensband­es zum anderen Elternteil nicht zumutbar erscheint«.

Die Tochter selbst habe ausdrückli­ch eine Namensände­rung gewünscht. Ihre hohen Belastunge­n durch die Namensvers­chiedenhei­t mit ihrer Mutter und ihrer Halbschwes­ter wiegen im vorliegend­en Fall schwer.

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