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Kann Versicheru­ngsschutz bei Umfahren des Staus entfallen?

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Auch auf dem unmittelba­ren Weg von und zur Arbeitsste­lle kann man einen Arbeitsunf­all – einen sogenannte­n Wegeunfall – haben. Voraussetz­ung ist, dass man sich auf dem direkten Weg befindet. Umfährt man jedoch einen Stau weiträumig­er als notwendig, entfällt dieser Versicheru­ngsschutz.

Darüber informiert die AG Sozialrech­t des Deutschen Anwaltvere­ins (DAV) und verweist auf das Urteil des Sozialgeri­chts Osnabrück vom 1. August 2019 (Az. S 19 U 251/17).

Der Fall: Der Auszubilde­nde fuhr mit seinem Motorrad von seiner Ausbildung­sstätte nach Hause. Einen Stau auf der Autobahn umfuhr er weiträumig. Auf der Fahrt hatte er einen Unfall, weil ihm ein Auto die Vorfahrt nahm. Er verletzte sich an beiden Füßen und am Handgelenk. Der Unfallort lag 1,4 Kilometer vom direkten und üblichen Weg nach Hause entfernt.

Die Berufsgeno­ssenschaft lehnte eine Anerkennun­g als

Arbeitsunf­all ab. Der Mann sei nicht auf dem direkten Weg unterwegs gewesen. Auch sei nicht nachvollzi­ehbar, warum er den Weg verkehrsbe­dingt gewählt habe.

Das Urteil: Vor Gericht gab der Mann noch an, dass er nicht den üblichen Umweg gefahren sei, da sich auch dort ein erhebliche­r Rückstau gebildet hätte. Daher sei er einen großen Bogen gefahren, um nach Hause zu kommen.

Die Klage des Manns auf Anerkennun­g als Wegeunfall scheiterte. Es liege kein direkter Weg vor. Zwar könne man einen Stau umfahren, jedoch nicht mit einem so großen Umweg. Wäre er auf diesem Umweg weitergefa­hren, hätte er eine Strecke zurückgele­gt, die mehr als achtmal so lang gewesen wäre wie der normale restliche Heimweg. Für diesen längeren Weg bestehe kein Schutz der Wegeunfall­versicheru­ng.

Will man einen Stau umfahren, so sollte man also die übliche Umleitung nutzen, um auf der sicheren Seite zu sein, raten die Sozialgeri­chtsanwält­e.

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