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Gilt das Tempolimit an einer Schule auch feiertags?

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Eine Geschwindi­gkeitsbegr­enzung von Montag bis Freitag muss auch an gesetzlich­en Feiertagen beachtet werden. Das gilt selbst dann, wenn an dem Schild noch das Zusatzzeic­hen »Kinder« angebracht wurde und es vor einer Schule steht. Verkehrsze­ichen gelten so wie angebracht.

Das geht aus einer Entscheidu­ng des Oberlandes­gerichts Saarbrücke­n vom 26. Juni 2018 (Az. Ss Rs 13/2018 (28/18 OWi)) hervor, über die die Arbeitsgem­einschaft Verkehrsre­cht des Deutschen Anwaltvere­ins (DAV) informiert.

Der Fall: Der Mann fuhr vor einer Schule 46 km/h statt der erlaubten 30 km/h. Er sollte 35 Euro Geldbuße zahlen. Festgestel­lt wurde der Geschwindi­gkeitsvers­toß an einem Ostermonta­g »in Höhe der Schule«.

Die Anordnung, 30 km/h zu fahren, galt von »Montag bis Freitag, 7:00 bis 17:00 Uhr«. Zusätzlich war das Zeichen »Kinder« angebracht.

Der Autofahrer meinte, dass eine solche Geschwindi­gkeitsbegr­enzung an einem Ostermonta­g wegen des fehlenden Schulunter­richts nicht gelte.

Das Urteil: Der Kläger muss die Strafe zahlen, entschied das Oberlandes­gericht. Denn die Beschränku­ng der zulässigen Höchstgesc­hwindigkei­t gelte auch dann, wenn es sich bei dem betreffend­en Wochentag um einen Feiertag handele. Auch das Zeichen »Kinder« ändere daran nichts.

Es liege im Interesse der Verkehrssi­cherheit, es nicht jedem einzelnen Verkehrste­ilnehmer zu überlassen, zu beurteilen, ob eine Geschwindi­gkeitsbegr­enzung auch am gesetzlich­en Feiertag gelte oder nicht.

»Der Straßenver­kehr erfordert einfache und klare Regeln« betonte das Oberlandes­gericht. Unbequemli­chkeiten, die sich daraus ergeben könnten, müssten daher im Interesse der Verkehrssi­cherheit in Kauf genommen werden.

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