Gilt das Tempolimit an einer Schule auch feiertags?
Eine Geschwindigkeitsbegrenzung von Montag bis Freitag muss auch an gesetzlichen Feiertagen beachtet werden. Das gilt selbst dann, wenn an dem Schild noch das Zusatzzeichen »Kinder« angebracht wurde und es vor einer Schule steht. Verkehrszeichen gelten so wie angebracht.
Das geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Saarbrücken vom 26. Juni 2018 (Az. Ss Rs 13/2018 (28/18 OWi)) hervor, über die die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert.
Der Fall: Der Mann fuhr vor einer Schule 46 km/h statt der erlaubten 30 km/h. Er sollte 35 Euro Geldbuße zahlen. Festgestellt wurde der Geschwindigkeitsverstoß an einem Ostermontag »in Höhe der Schule«.
Die Anordnung, 30 km/h zu fahren, galt von »Montag bis Freitag, 7:00 bis 17:00 Uhr«. Zusätzlich war das Zeichen »Kinder« angebracht.
Der Autofahrer meinte, dass eine solche Geschwindigkeitsbegrenzung an einem Ostermontag wegen des fehlenden Schulunterrichts nicht gelte.
Das Urteil: Der Kläger muss die Strafe zahlen, entschied das Oberlandesgericht. Denn die Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit gelte auch dann, wenn es sich bei dem betreffenden Wochentag um einen Feiertag handele. Auch das Zeichen »Kinder« ändere daran nichts.
Es liege im Interesse der Verkehrssicherheit, es nicht jedem einzelnen Verkehrsteilnehmer zu überlassen, zu beurteilen, ob eine Geschwindigkeitsbegrenzung auch am gesetzlichen Feiertag gelte oder nicht.
»Der Straßenverkehr erfordert einfache und klare Regeln« betonte das Oberlandesgericht. Unbequemlichkeiten, die sich daraus ergeben könnten, müssten daher im Interesse der Verkehrssicherheit in Kauf genommen werden.