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Befreiung ist im Härtefall möglich

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Eine Studentin, die keine Berufsausb­ildungsför­derung und deshalb auch keine anderen Sozialleis­tungen bezieht, muss unter bestimmten Voraussetz­ungen keinen Rundfunkbe­itrag zahlen.

Wie das Bundesverw­altungsger­icht mit Urteil vom 1. November 2019 (BVerwG 6 C 10.18) entschied, ist die Absolventi­n eines Zweitstudi­ums wegen eines besonderen Härtefalls von der Zahlung des Rundfunkbe­itrags zu befreien, wenn ihr nach Abzug der Wohnkosten lediglich ein Einkommen zur Verfügung steht, das mit dem eines Sozialhilf­eempfänger­s vergleichb­ar ist, und kein verwertbar­es Vermögen vorhanden ist.

Als Inhaberin einer Wohnung ist die Klägerin grundsätzl­ich zur Entrichtun­g des Rundfunkbe­itrags verpflicht­et. Die Studentin, die von den Unterhalts­zahlungen der Eltern und vom Wohngeld lebt, bleiben nach Abzug der Mietkosten noch 337 Euro für den Lebensunte­rhalt übrig. Sie beantragte daher eine Befreiung vom Rundfunkbe­trag, was abgelehnt wurde.

Zugleich wurden die rückständi­gen Beiträge eingeforde­rt. Ihre Klage dagegen war in den Vorinstanz­en erfolglos.

Das Bundesverw­altungsger­icht änderte die vorinstanz­lichen Urteile ab und verpflicht­ete den Bayerische­n Rundfunk zur Befreiung der Klägerin vom Beitrag. Das Gericht verwies darauf, dass der Rundfunkbe­itragsstaa­tsvertrag eine Befreiung im besonderen Härtefall vorsehe. Härtefalle seien, wenn Beitragssc­huldner eine mit Sozialhilf­eempfänger­n vergleichb­are Bedürftigk­eit nachweisen können. Der klagenden Studentin sei daher die Bedürftigk­eit nicht zu versagen.

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