Befreiung ist im Härtefall möglich
Eine Studentin, die keine Berufsausbildungsförderung und deshalb auch keine anderen Sozialleistungen bezieht, muss unter bestimmten Voraussetzungen keinen Rundfunkbeitrag zahlen.
Wie das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 1. November 2019 (BVerwG 6 C 10.18) entschied, ist die Absolventin eines Zweitstudiums wegen eines besonderen Härtefalls von der Zahlung des Rundfunkbeitrags zu befreien, wenn ihr nach Abzug der Wohnkosten lediglich ein Einkommen zur Verfügung steht, das mit dem eines Sozialhilfeempfängers vergleichbar ist, und kein verwertbares Vermögen vorhanden ist.
Als Inhaberin einer Wohnung ist die Klägerin grundsätzlich zur Entrichtung des Rundfunkbeitrags verpflichtet. Die Studentin, die von den Unterhaltszahlungen der Eltern und vom Wohngeld lebt, bleiben nach Abzug der Mietkosten noch 337 Euro für den Lebensunterhalt übrig. Sie beantragte daher eine Befreiung vom Rundfunkbetrag, was abgelehnt wurde.
Zugleich wurden die rückständigen Beiträge eingefordert. Ihre Klage dagegen war in den Vorinstanzen erfolglos.
Das Bundesverwaltungsgericht änderte die vorinstanzlichen Urteile ab und verpflichtete den Bayerischen Rundfunk zur Befreiung der Klägerin vom Beitrag. Das Gericht verwies darauf, dass der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag eine Befreiung im besonderen Härtefall vorsehe. Härtefalle seien, wenn Beitragsschuldner eine mit Sozialhilfeempfängern vergleichbare Bedürftigkeit nachweisen können. Der klagenden Studentin sei daher die Bedürftigkeit nicht zu versagen.