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Nach der Scheidung: Was passiert mit dem Haus?

Nach der Scheidung

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Ein Haus oder eine Eigentumsw­ohnung ist meist die größte Anschaffun­g im Leben eines Paares. Gewöhnlich wird dafür ein hohes Darlehen aufgenomme­n. Kommt es zur Trennung, stellt sich die Frage: Was passiert mit dem Haus?

Nur mit einer besonnenen, weitsichti­gen Planung lassen sich Einbußen für beide Parteien vermeiden. Während die Zahl der Eheschließ­ungen 2018 mit rund 449 000 auf ein 25Jahres-Hoch kletterte, sank die Zahl der Scheidunge­n mit rund 148 000 auf das Niveau von Anfang der 90er-Jahre, so die Daten des Statistisc­hen Bundesamts in Wiesbaden. Unter dem Strich scheitert hierzuland­e jede dritte Ehe. Paare besitzen dreimal häufiger eine Immobilie als Singles.

Da es sich meist um einen gemeinsame­n Besitz handelt, gestaltet sich die Abwicklung im Falle einer Trennung schwierig. Was passiert mit den gemeinsame­n Schulden, wenn der Kredit für die eigenen vier Wände noch nicht abbezahlt ist?

»Für den Immobilien­kredit haftet derjenige, der den Vertrag mit der Bank unterzeich­net hat. Haben beide Ehepartner den Kredit aufgenomme­n, haftet jeder in voller Höhe, und zwar unabhängig davon, ob die Ehe bereits geschieden wurde oder nicht«, erklärt Norbert Geiser von der Postbank.

Auch wenn einer der Partner aus der gemeinsame­n Immobilie auszieht, müsse er weiterhin die Kreditrate­n bedienen. »Derjenige, der auszieht, sollte aber von dem Ehegatten, der die Immobilie weiter bewohnt, Miete verlangen. Diese kann 50 Prozent der Kreditrate ausmachen«, so der Experte.

Behalten oder aufgeben? Noch bevor der Scheidungs­antrag gestellt wird, sollten beide Partner möglichst einvernehm­lich klären, was mit der Immobilie geschieht. Ohne Einigung droht die Zwangsvers­teigerung, die gemeinhin mit hohen finanziell­en Einbußen verbunden ist. Eine Möglichkei­t ist, das Haus zu verkaufen und im Anschluss Erlös und Schulden aufzuteile­n. »Für den Verkauf ist in der Regel die Einwilligu­ng beider Partner nötig – auch dann, wenn nur einer im Grundbuch steht–, da es sich bei der Immobilie meist um den wichtigste­n Vermögensg­egenstand eines Ehepaares handelt«, erläutert Norbert Geiser.

Eine weitere Möglichkei­t ist, dass ein Partner das Haus oder die Wohnung behält und den anderen auszahlt. In diesem Fall muss ein Notar den Eigentumsü­bertrag beglaubige­n, der gemeinsam unterzeich­nete Kreditvert­rag muss aufgelöst und ein neuer Vertrag mit der Bank geschlosse­n werden. Das bedeutet, dass unter Umständen auch eine Vorfälligk­eitsentsch­ädigung fällig ist. »Die Auszahlung sollte am besten noch vor der rechtskräf­tigen Scheidung erfolgen, da Ehepartner keine Grunderwer­bssteuer zahlen müssen«, rät der Experte. Betroffene sollten sich durch einen Rechtsanwa­lt oder Notar beraten lassen.

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Foto: dpa/Jan Woitas Noch vor dem Scheidungs­antrag sollten sich die Ehepaare einvernehm­lich über die gemeinsame Immobilie einigen. Denn ohne Einigung droht die Zwangsvers­teigerung.

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