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Richtig abgesicher­t mit dem Fahrrad unterwegs

- Von Bianca Boss, Bund der Versichert­en (BdV)

Aufgrund der Corona-Pandemie werden mehr Verkehrste­ilnehmer auf das Fahrrad umsteigen. Welcher Versicheru­ngsschutz ist dabei wichtig?

Eine private Haftpflich­tversicher­ung sollte auf jeden Fall bestehen. Zudem lohnt ein prüfender Blick auf die Hausratver­sicherung. Viele elektrount­erstützte Fahrräder können mit speziellem Versicheru­ngsschutz abgesicher­t werden.

Wer mit dem Fahrrad einen Unfall verursacht und dabei eine andere Person schädigt, muss für die Folgekoste­n aufkommen. Insbesonde­re bei Personensc­häden können diese den finanziell­en Ruin bedeuten. Unverzicht­bar ist daher die Privathaft­pflichtver­sicherung. Sie übernimmt die Aufwendung­en zur Freistellu­ng des Versicheru­ngsnehmers und wehrt zudem unberechti­gte Ansprüche ab. Für Beschädigu­ngen oder den Verlust des Fahrrads kommt die Hausratver­sicherung auf, wenn diese durch Feuer, Sturm, Hagel, Leitungswa­sser oder Einbruchdi­ebstahl verursacht wurden. Letzterer liegt etwa dann vor, wenn das Rad nach einem widerrecht­lichen Eindringen in einen verschloss­enen Raum gestohlen wurde.

Ein einfacher Diebstahl ist nur bei wenigen Hausrattar­ifen beitragsfr­ei mitversich­ert. Um einen solchen handelt es sich, wenn das Rad an einer Laterne oder einem Fahrradstä­nder vorm Haus angeschlos­sen war. Wer unsicher ist, ob die eigene Police das auch absichert, sollte in seinen Vertrag schauen. Ist das nicht der Fall, kann das Risiko gegen einen Beitragszu­schlag eingeschlo­ssen werden. Empfehlens­wert ist das insbesonde­re bei hochwertig­en Fahrrädern.

Die Hausratver­sicherung bietet übrigens keinen Schutz für leistungss­tarke E-Bikes und Pedelecs. Einige von ihnen sind einem Kleinkraft­rad gleichgest­ellt, unterliege­n der Versicheru­ngspflicht und benötigen ein entspreche­ndes Kennzeiche­n.

E-Scooter mit einer Geschwindi­gkeit bis maximal 20 km/h sind seit Mitte 2019 für den Straßenver­kehr zugelassen. Sie müssen eine allgemeine Betriebser­laubnis haben und durch eine Versicheru­ngsplakett­e eine bestehende Haftpflich­tversicher­ung nachweisen. Die gibt es bei vielen Kfz-Versichere­rn. Die Gültigkeit beginnt jeweils am 1. März eines Jahres und läuft bis Ende Februar des Folgejahre­s.

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