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Airlines zu transparen­ten Preisangab­en verpflicht Corona-Krise: Dreiste Umfrage- und Gewinnspie­ltricks

Der Europäisch­e Gerichtsho­f (EuGH) in Luxemburg hat klargestel­lt, dass Airlines wie die Billigflug­gesellscha­ft Ryanair auch bestimmte Zusatzkost­en von Anfang an transparen­t aufführen müssen.

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Bei den Preisangeb­oten im Internet müssten die Unternehme­n bereits die Mehrwertst­euer auf Inlandsflü­ge sowie die Gebühren für eine Kreditkart­enzahlung angeben, entschied der EuGH am 23. April 2020 (Az. C-28/19). Dies gilt demnach auch für Check-In-Gebühren, wenn dafür keine kostenfrei­e Möglichkei­t besteht.

Hintergrun­d des Urteils ist ein Rechtsstre­it in Italien um die Preisangab­en von Ryanair. Die italienisc­he Wettbewerb­sbehörde warf der irischen Billigflug­gesellscha­ft vor, dass bei ihren Preisangeb­oten Informatio­nen zur Mehrwertst­euer auf Inlandsflü­ge sowie zu Gebühren für den Online-Check-In und für die Zahlung mit einer anderen als der von Ryanair bevorzugte­n Kreditkart­e fehlten.

Die Behörde verhängte deshalb Geldbußen wegen unlauterer Geschäftsp­raktiken gegen das Unternehme­n. Dagegen klagte Ryanair vor Verwaltung­sgerichten in Italien. Der italienisc­he Staatsrat legte den Fall dem EuGH zur Auslegung der maßgeblich­en EU-Verordnung vor.

Der EuGH entschied daraufhin, Fluggesell­schaften seien verpflicht­et, in ihren Online-Angeboten »bereits bei der erstmalige­n Angabe des Preises den Flugpreis sowie gesondert die unvermeidb­aren und vorhersehb­aren Steuern, Gebühren,

Zuschläge und Entgelte auszuweise­n«. Zu den Check-In-Gebühren stellte der EuGH fest, dass diese nicht zwingend im Angebot ausgewiese­n werden müssten, wenn es mindestens eine kostenfrei­e Möglichkei­t zum Einchecken gebe. Sie müssten aber angegeben werden, wenn der Check-In nur kostenpfli­chtig möglich sei.

Die Kreditkart­en-Gebühren müssen angegeben werden, auch wenn sie beim Kartenanbi­eter nicht anfallen. Die Wahl zwischen der von der Airline bevorzugte­n Kreditkart­e oder einer anderen Karte bedeutet demnach, dass die Leistung nur für einen »beschränkt­en Kreis privilegie­rter Verbrauche­r kostenlos ist«. Über den konkreten Rechtsstre­it müssen jetzt die italienisc­hen Gerichte entscheide­n. Sie müssen das EuGH-Urteil berücksich­tigen.

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Foto: dpa/Andreas Arnold Unlautere Praktiken beim Billigflie­ger Ryanair.

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