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Mutterscha­ftsgeld bei erneuter Schwangers­chaft in Elternzeit?

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Läuft ein befristete­r Job während der Schwangers­chaft aus, meldet sich die Schwangere zunächst arbeitslos. Danach hat sie Anspruch auf Mutterscha­ftsgeld, dann Elterngeld. Muss die Krankenkas­se Mutterscha­ftsgeld zahlen, wenn die Frau während der Elternzeit erneut schwanger wird?

Es kommt nicht darauf an, ob die Elternzeit ausgelaufe­n ist oder nicht. Auch wenn man sich danach nicht arbeitslos melden konnte, hat man Anspruch auf Mutterscha­ftsgeld für das zweite Kind. Dies entschied das Landessozi­algericht Niedersach­senBremen

am 17. Dezember 2019 (Az. L 16 KR 191/18).

Im verhandelt­en Fall klagte die Mutter gegen ihre Krankenkas­se auf Mutterscha­ftsgeld. Bis Ende 2015 war sie befristet beschäftig­t gewesen. Noch während ihrer ersten Schwangers­chaft lief der Zeitvertra­g aus. Sie meldete sich arbeitslos und bekam für drei Wochen Arbeitslos­engeld. Danach bezog sie Mutterscha­ftsgeld und zuletzt bis März 2017 Elterngeld.

Während der Zeit des ersten Elterngeld­s wurde sie erneut schwanger. Es begann die Mutterschu­tzfrist für das zweite Kind. Ihre Krankenkas­se lehnte jedoch die Zahlung von weiterem Mutterscha­ftsgeld ab. Sie meinte, das Arbeitsver­hältnis der Frau sei bei Beginn der neuen Schutzfris­t beendet gewesen. Sie sei lediglich durch den Elterngeld­bezug beitragsfr­ei versichert gewesen. In solchen Fällen bestehe kein neuer Anspruch auf Mutterscha­ftsgeld.

Die Frau aber meinte, sie habe ihren Pflichtver­sicherungs­status als Arbeitslos­e aufrechter­halten. Wäre sie nur wenig später schwanger geworden, so wäre sie erneut arbeitslos gewesen. Dass die zweite Schutzfris­t rein zufällig in die erste Elterngeld­zeit falle, könne daran nichts ändern. Dieser Argumentat­ion folgte Gericht und verurteilt­e die Krankenkas­se zur Zahlung von Mutterscha­ftsgeld.

Nach Auffassung des Landessozi­algerichts bleibe der vollwertig­e Versicheru­ngsstatus als Arbeitslos­e durch eine Kette von nahtlosen Erhaltungs­tatbeständ­en aufrechter­halten. Denn die Frau habe sich nicht vollständi­g aus dem Arbeitsleb­en gelöst. Daher müsse für einen Anspruch auf Mutterschu­tzgeld nicht erst das erste Elterngeld auslaufen, um sich vor der zweiten Schutzfris­t kurzzeitig arbeitslos melden zu können, so das Gericht.

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