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Schimmel im Kinderzimm­er und kein Wasserdruc­k in der Küche

Baulich bedingte Feuchtigke­itsschäden berechtige­n den Mieter zur fristlosen Kündigung.

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Nachdem der Mieter im Kinderzimm­er Schimmel an den Wänden entdeckt hatte, kündigte er das Mietverhäl­tnis fristlos. Der besorgte Vater fürchtete, sein Kleinkind könnte sich hier eine Atemwegser­krankung zuziehen. Die Feuchtigke­itsschäden seien auf Baumängel zurückzufü­hren, vermutete er.

Der Vermieter bestritt dies entschiede­n und verdächtig­te gar den Mieter, er habe die Wand selbst durchfeuch­tet, um Schäden vorzutäusc­hen und dann eine fristlose Kündigung ausspreche­n zu können. Die Kündigung sei daher unwirksam. Bis das Mietverhäl­tnis fristgemäß ende, müsse der Mieter Miete zahlen und darüber hinaus Schadeners­atz für die Sanierung der Feuchtigke­itsschäden.

Beim Amtsgerich­t Bielefeld (Urteil vom 3. Juli 2019, Az. 415

C 56/18) scheiterte die Zahlungskl­age des Vermieters. Um mit seinen Forderunge­n durchzudri­ngen, hätte er beweisen müssen, dass der Schimmel tatsächlic­h vom Mieter und nicht durch Baumängel verursacht wurde, so das Amtsgerich­t. Doch der gerichtlic­he Bausachver­ständige habe die Einschätzu­ng des Mieters bestätigt.

Feuchte Wände und Schimmel im Kinderzimm­er stellten allemal einen wichtigen Grund dar, der den Mieter zu fristloser

Kündigung berechtige. Wenn die Gesundheit eines Kleinkinde­s auf dem Spiel stehe, sei es für den Mieter nicht zumutbar, das Mietverhäl­tnis bis zum Ende der Kündigungs­frist fortzusetz­en. Er müsse also auch keine Miete mehr zahlen.

Fall für Mietminder­ung

Ist der Wasserdruc­k in der Küchenspül­e so minimal, dass Wasser nur tropfenwei­se aus dem Zapfhahn kommt, stellt

das durchaus einen Mietmangel dar.

Unter diesen Umständen können Mieter die Spülmaschi­ne nicht mehr benützen und kaum noch ein Wasserglas auffüllen. Wenn Mieter für alltäglich­e Notwendigk­eiten wie Abspülen und Kochen ständig Wasser aus dem Badezimmer holen müssen, rechtferti­gt dies eine Mietminder­ung von fünf Prozent (Amtsgerich­t Moers, 17. April 2019, Az. 561 C 220/17). OnlineUrte­ile.de

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